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Mit der am 18. 06. 2020 im Amtsblatt der EU bekannt gemachten Verordnung (EU) 2020/797 werden in der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 neue Regelungen für tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte geschaffen, die aus der EU stammen, in ein Drittland versendet und aufgrund einer Annahmeverweigerung im Drittland wieder zurückgesendet werden. Bisher fehlten Vorschriften zum Umgang mit solchen tierischen Nebenprodukten bzw. Folgeprodukten gänzlich. Der Verordnungstext ist hier abrufbar. Eu verordnung 142 2011 neuropsychologia suppl material. Die neuen Regeln sollen gewährleisten, dass die betroffenen Sendungen wieder in die Union eingeführt und zu einer gem. der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für die jeweilige Materialkategorie zugelassenen Anlage oder einem zugelassenen Betrieb verbracht werden dürfen, sofern die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle der Annahme der Sendung zustimmt. Vereinfacht dargestellt sehen die neuen Regelungen vor, dass eine Wiedereinfuhr und Verarbeitung/Beseitigung der Stoffe dann möglich ist, wenn die betroffene Sendung im Drittland lediglich entladen, gelagert bzw. umgeladen wurde, die tierischen Nebenprodukte bzw. Folgeprodukte ansonsten unverändert sind und die zuständige Drittlandsbehörde den Grund für die Ablehnung bzw. die vorgenannten zulässigen Behandlungen mitteilt.
Die neuen Regelungen gelten ab dem 30. 2019. Redaktion: Dr. Clemens Comans
Der Schwellenwert wurde mithin um das 50-fache angehoben. Darüber hinaus wurde das mikrobiologische Kriterium Enterobacteriaceae zum Prozesshygienekriterium erhoben und eine neue Definition hierfür eingeführt. Die neue Definition des Prozesshygienekriteriums findet sich künftig in Anhang I Nr. 60 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011. Danach handelt es sich bei einem Prozesshygienekriterium um ein Kriterium, das die akzeptable Funktionsweise des Herstellungsprozesses angibt. Ein solches Kriterium gilt nicht für im Handel befindliche Erzeugnisse. Mit ihm wird ein Richtwert für die Kontamination festgelegt, bei dessen Überschreitung Korrekturmaßnahmen erforderlich sind, damit die Prozesshygiene in Übereinstimmung mit den allgemeinen Anforderungen an die Sicherheit der Futtermittel erhalten wird. Von erheblicher praktischer Relevanz wird künftig auch die neu eingeführte Meldepflicht für Unternehmer bei der Nichteinhaltung der Sicherheits- und Prozesshygienekriterien sein. Verordnung eu nr 142 2011. Künftig müssen Hersteller von rohem Heimtierfutter die Nichteinhaltung und, sofern bereits ermittelt, deren Ursache, die durchgeführten Abhilfemaßnahmen und die Ergebnisse der Kontrollmaßnahmen der zuständigen Behörde melden.
Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die zur Einfuhr in oder zur Durchfuhr durch die Union bestimmt sind, müssen am Eingangsort der Union, an dem die Veterinärkontrollen gemäß Richtlinie 97/78/EG durchgeführt werden, Veterinärbescheinigungen und Erklärungen beiliegen, die den in Anhang XV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Mustern entsprechen.
Ist dies der Fall, erhält der Unternehmer den der Behörde im Bestimmungsmitgliedstaat ausgefüllten Antrag zurück und es kann eine Versendung erfolgen. Parallel hierzu muss die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaates die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates über das Traces System über jede Sendung informieren. Von dem Versand zwecks Entgiftung sind jedoch solche aus Material der Kategorie 3 gewonnenen Fischöle und Fischmehle ausgeschlossen, bei denen im Rahmen amtlicher Kontrollen ein zu hoher Gehalt an Dioxin und/oder polychlorierten Biphenylen (PCB) festgestellt wurde. Die Änderungen werden ab dem 29. Eu verordnung 142 2011.html. 2020 wirksam. Mikrobiologische Kriterien für rohes Heimtierfutter, Meldepflichten und weitere Änderungen Mit der Verordnung (EU) 2020/762 erfolgen weitere Anpassungen der Verordnung (EU) Nr. 142/2011. Besonders erwähnenswert ist die Anpassung der mikrobiologischen Parameter für rohes Heimtierfutter, die in Hinsicht auf Enterobacteriaceae gelockert werden. Während für Enterobacteriaceae bisher ein Schwellenwert von 10 KbE/g gegolten hat, gilt künftig ein Schwellenwert von 500 KbE/g.