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Eventuell kann der Vermieter die Erlaubnis von einer angemessenen Mieterhöhung abhängig machen. 7. Was wir für Sie tun können Wir unterstützen Sie gerne rund um das Thema Untervermietung. Im Rahmen unserer Rechtsberatung für Vermieter geben wir Ihnen Auskunft, ob Sie einer Untervermietung zustimmen müssen und ob eine Mieterhöhung verlangt werden kann. Gerade die Prüfung unbestimmter Voraussetzungen wie "Zumutbarkeit" und "berechtigtes Interesse" erfordern lange Erfahrung im Mietrecht. Mietverträge: Untervermietung bei "berechtigtem Interesse". Diese bringen wir mit. Schon bei Beginn des Mietverhältnisses bieten sich entsprechende Regelungen im Mietvertrag an. Gemeinsam finden wir die optimalen Klauseln für Ihre Bedürfnisse.
Ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Untervermietung ist bereits dann anzunehmen, wenn ihm vernünftige Gründe zur Seite stehen, die seinen Wunsch nach Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte nachvollziehbar erscheinen lassen. Dabei ist jedes Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht als berechtigt anzusehen, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung im Einklang steht. Hierzu gehört grundsätzlich auch die Entscheidung des Mieters, sein Privatleben innerhalb der eigenen vier Wände nach seinen Vorstellungen zu gestalten, auch dann, wenn er mit Dritten eine auf Dauer angelegte Wohngemeinschaft bilden möchte. [1] Weiterhin kommt in Betracht: Verschlechterung der Einkommensverhältnisse des Mieters Aufnahme einer Pflegeperson Verkleinerung der Familie des Mieters, z. ZAP 20/2018, Das Recht zur Untervermietung: Voraussetzun ... / 1. Berechtigtes Interesse des Mieters an einer Untervermietung | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. B. Scheidung, Tod anderweitiger beruflicher Aufenthalt Aufnahme der Eltern Aufnahme eines Lebensgefährten Auszug eines Mitmieters usw. Nicht ausreichendes Interesse Der bloße Wunsch des Mieters zur Aufnahme eines Dritten reicht für sich allein aber nicht aus.
In einigen Fällen ist dem Vermieter die Untervermietung aber auch ohne Mieterhöhung zumutbar. Nur die höheren Mieteinnahmen des Mieters durch die Untervermietung berechtigen z. nicht zur Mieterhöhung. Der Vermieter darf keine Mieterhöhung fordern, wenn das Recht zur (teilweisen) Untervermietung im Mietvertrag vereinbart wurde. 6. Untervermietung und berechtigtes Interesse (Urteil) - Berliner MieterGemeinschaft e.V.. Fazit Wohnraum darf nur untervermietet werden, wenn der Vermieter die Erlaubnis dazu erteilt. Eine Untervermietung ohne Zustimmung berechtigt grundsätzlich zur Kündigung durch den Vermieter. In einigen Fällen hat der Mieter allerdings einen Anspruch auf diese Zustimmung. Gleichwohl darf die Wohnung nur "zum Teil" und nicht vollständig untervermietet werden; der Mieter muss einen Teil der Wohnung also weiter nutzen. Der Mieter muss ein berechtigtes Interesse vorweisen können; dieses darf erst nachträglich eingetreten sein. Ein häufiges Beispiel ist insbesondere die Finanzierbarkeit der Wohnkosten. Der Vermieter darf die Untervermietung verbieten, wenn sie ihm unzumutbar ist; dies ist insbesondere der Fall, wenn die Wohnung überbelegt oder vom Untermieter beschädigt werden würde.
Aufnahme eines Verwandten, um ihm in der Bewältigung familiärer Probleme zu helfen. Angst eines älteren Mieters vor Vereinsamung. Aufnahme einer erwachsenen Person mit Kind, um die Wohnungskosten zu senken, die Versorgung der eigenen Kinder zu verbessern oder Betreuung des Kleinkindes des Hauptmieters durch den Untermieter (AG Büdingen WM 1991, 585), b. Berufliche Gründe Anerkannt ist der Anspruch auf Untervermietung, wenn der Mieter berufsbedingt für ein bis zwei Jahre ins Ausland geht (AG Berlin- Schöneberg GE 1990, 549; LG Berlin NJW-RR 1994, 1289), Sanatoriumsaufenthalt des Mieters im Ausland Längerzeitige Umschulungsmaßnahme außerhalb des Wohnortes Insgesamt kommt es nicht darauf an, dass der Mieter seinen Lebensmittelpunkt in der Wohnung beibehält (BGH WuM 2006, 147). Auch spielen die persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mieters keine Rolle. Hier fällt positiv ins Gewicht, dass es auch im Interesse des Vermieters liegen kann, wenn die Wohnung nicht leer steht und stattdessen weiterhin bewohnt wird.
Zwar räume der Wortlaut des § 549 Abs. 2 BGB dem Mieter ein Recht zur Untervermietung nur ein, wenn dieser einen Teil der Wohnung untervermieten wolle. Diese Vorschrift wird jedoch vom Gericht dahin ausgelegt, daß das Gesetz lediglich verhindern wolle, daß der Mieter die Wohnung dem Untermieter zum alleinigen uneingeschränkten Gebrauch überlassen wolle (so auch LG Berlin, WM 94, 323). Eine solche uneingeschränkte Überlassung liege jedoch nicht vor, wenn die Wohnung (als Ganzes) nur vorübergehend aufgegeben und nach wie vor als Lebensmittelpunkt des Mieters erhalten bleiben soll. Davon sei auszugehen, wenn der Mieter lediglich einige Monate im Ausland verbringe und darüber hinaus die Wohnung in möbliertem Zustand untervermiete. Der Vermieter durfte seine Erlaubnis auch nicht deshalb verweigern, weil die Mieterin nur den Namen der Untermieterin nicht aber ihr Geburtsdatum, ihre Einkommensverhältnisse und den bisherigen Wohnsitz genannt hat. Zwar darf der Vermieter die Erlaubnis gem. § 549 Abs. 2 verweigern, wenn in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund vorliegt, dem daraus resultierenden Informationsbedürfnis des Vermieters hat die Mieterin durch Angabe des Namens und des Berufs der an der Untermiete interessierten Studentin ausreichend Rechnung getragen.