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Vorherige Seite Nächste Seite Abschnitt 6 TRGS 800, Dokumentation Abschnitt 6 TRGS 800 – Dokumentation (1) Die Dokumentation ist nach § 6 GefStoffV durchzuführen und ist Bestandteil der Dokumentation nach § 6 ArbSchG. (3) Vorhandene Dokumentationen können genutzt bzw. ergänzt werden.
Hierbei profitieren Sie u. a. von einer gemeinsamen Startoberfläche, zentraler Stammdatenverwaltung oder verknüpften Dokumentationsmöglichkeiten. Schnelleinstieg: Machen Sie sich ein Bild! Fordern Sie jetzt einen kostenlosen Testzugang bei einem Ihrer Ansprechpartner an: Yasmin Ben Salah Key Account Manager Fon: 0 82 33. 23-45 51 email hidden; JavaScript is required Johannes Göppel Fon: 0 82 33. 23-9503 Dietmar Methner Fon: 0 82 33. 23-45 57 email hidden; JavaScript is required
Lässt der Hersteller eine längere Frist für die Instandhaltung zu, können Sie das Wartungsintervall entsprechend verlängern. Kürzere vom Hersteller genannte Fristen haben Sie ebenfalls zu beachten. Die Wartung ist durch einen Fachkundigen durchzuführen. Fachkundige zur Wartung von Feuerlöschern sind insbesondere Sachkundige gemäß DIN 14406-4:2009-09 "Tragbare Feuerlöscher – Teil 4: Instandhaltung". Hinweis: Unabhängig von der Wartung durch den Fachkundigen müssen die Feuerlöscher wiederkehrend durch eine zur Prüfung befähigte Person nach der Betriebssicherheitsverordnung geprüft werden. Wann Sie von den Vorgaben zur Grundausstattung mit Feuerlöschern abweichen können Wenn Sie durch andere Möglichkeiten der Brandbekämpfung mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen können, dürfen Sie andere Festlegungen treffen. Dieses gilt für die normale wie auch für die erhöhte Brandgefährdung. So können Sie beispielsweise einen vorhandenen Wandhydranten weiter betreiben und als Teil der Grundausstattung berücksichtigen, wenn Wasser als Löschmittel geeignet ist.