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2005 - 33 S 56/05 - Kein Schmerzensgeld wegen falscher Diebstahlsverdächtigung bei konkretem Diebstahlsverdacht Kundin verlangt wegen Diebstahlsverdacht 500, - Euro Schmerzensgeld Wer als "Ladendieb" falsch verdächtigt wird, kann nicht ohne Weiteres hierfür ein Schmerzensgeld verlangen. Dies geht aus Entscheidungen des Amtsgerichts Coburg und des Landgerichts Coburg hervor. Falsche Verdächtigung - erforderliche Tatsachenfeststellungen - Rechtsanwälte Kotz. Nach der Anprobe einiger Kleidungsstücke in der Umkleidekabine eines Warenhauses forderte eine Ladendetektivin die Kundin und spätere Klägerin auf, diese in ein Büro zu hielt sie der perplexen Kundin den Verdacht vor, einige Modestücke heimlich eingesteckt zu haben, da am Boden der von der Klägerin verlassenen Umkleidekabine mehrere abgerissene Sicherungsetiketten... Lesen Sie mehr Alle verfügbaren Entscheidungen zum Thema "falsche Verdächtigung" finden Sie mit unserer Suchfunktion. »
Erfolgt die Verdächtigung zur Selbstbegünstigung, also in der Absicht, für sich selbst eine Strafmilderung nach Maßgabe des § 46b StGB oder des § 31 BtMG zu erlangen, kommt der deutlich erhöhte Strafrahmen des § 164 Abs. 3 StGB zum Zuge: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren! In der Praxis habe ich es hinsichtlich der falschen Verdächtigung häufig mit Falschangaben bei Geschwindigkeitsüberschreitungen zu tun. Das Folgende dürfte weithin unbekannt sein: Sie sind geblitzt worden und ärgern sich über die Folgen: ein ordentliches Bußgeld und dann noch ein Fahrverbot! Ohne Auto geht`s aber natürlich gerade gar nicht! Also kommen Sie vielleicht auf die Idee, einfach einen anderen Fahrer anzugeben. Also fragen Sie in Ihrem näheren Umfeld herum, wer denn bereit wäre, die Strafe auf sich zu nehmen. Eine Verurteilung wegen falscher Verdächtigung erfordert auch Feststellungen zum tatsächlichen Geschehen | strafrechtsblogger. Der Ehepartner, der sein Führerschein gerade nicht so dringend wie Sie benötigt oder die Mutti, die doch gar kein Auto mehr fährt, sind dann bevorzugte "Strohmänner" und vorgeschobene Sündenböcke.
Dieses Vorgehen ist jedoch mit hohen Risiken verbunden und kann Sie teuer zu stehen kommen: eine vorsätzliche falsche Fahrerbenennung kann als falsche Verdächtiung gemäß § 164 Strafgesetzbuch (StGB) mit Freiheitstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Gänzlich ist daher davon abzuraten, den Ehepartner als Fahrer anzugeben oder der Sohn seine Mutti. Der Bußgeldstelle wird es nur allzu deutlich ins Auge fallen, dass nach dem Tatfoto (Blitzerfoto) z. B. Urteile > falsche Verdächtigung, die zehn aktuellsten Urteile < kostenlose-urteile.de. ein Mann gefahren ist und nicht (s)eine blonde, langhaarige Frau. Das hört sich vielleicht selbsterständlich an, kommt aber in meiner anwaltlichen Praxis häufig vor. Zudem sollte keinesfalls der Ehrgeiz von Sachberabeitern bei der Bußgeldstelle unterschätzt werden, die ein erkanntes oder vermutetes rechtswidriges Handeln mit vollem Einsatz verfolgen und unterbinden wollen. Die Bußgeldstelle wird in solchen Fällen dann von der Meldebehörde die Herausgabe eines beim Passregister hinterlegten Lichtbildes anfordern und (erwartungsgemäß) die Nichtübereinstimmung von Lichtbild und Blitzerfoto eindeutig erkennen.
Nach § 164 Abs. 1 StGB wird u. a. bestraft, wer einen anderen bei einer Behörde wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren gegen ihn herbeizuführen. Der Straftatbestand des § 164 StGB richtet sich gegen Angaben, mit denen wahrheitswidrig der Eindruck hervorgerufen wird, der Verdächtigte habe eine rechtswidrige Tat begangen (BGHSt 35, 50). Verdächtigen ist das Hervorrufen, Verstärken oder Umlenken eines Verdachts durch das Behaupten von Tatsachen, die im konkreten Fall geeignet sind, einen in Wahrheit Unschuldigen der Gefahr behördlichen Einschreitens auszusetzen. Das Vorbringen bloßer Werturteile genügt ebenso wenig wie die Mitteilung von (wertenden) Schlussfolgerungen aus wahrheitsgemäß geschilderten Tatsachen. Geht es einem Anzeigeerstatter lediglich darum, ein Verfahren zu dem Zweck einzuleiten, einen zweifelhaften Sachverhalt zu klären und die Schuld oder Unschuld eines anderen feststellen zu lassen, so kann es mangels einer falschen Verdächtigung schon am objektiven Tatbestand des § 164 fehlen, wenn der Täter wahrheitsgemäß neben den belastenden auch die entlastenden Umstände und die für ihn etwa bestehenden Zweifel und Ungewissheiten mitteilt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft erzielt den aus dem Tenor er[…] Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns! Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079 Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge