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Ergibt sich hingegen, dass eine Zusammenrechnung der Beträge den monatlichen Freibetrag überschreitet, steht der überschießende Betrag dem Gläubiger zu. 3. Handlungsempfehlung Im Rahmen eines Schutzantrags nach § 850k Abs. 4 ZPO muss der Schuldner dem Vollstreckungsgericht seine antragsbegründenden Tatsachen nachweisen. Insbesondere muss er darlegen, dass es sich bei dem gepfändeten Konto um ein P-Konto handelt. Hierzu muss er eine entsprechende Bescheinigung seiner Bank vorlegen, aus der auch der für ihn geltende Freibetrag hervorgehen muss. Des Weiteren muss er den Eingang der Gelder, die er zur Freigabe beantragt, nachweisen. P-Konto | Festsetzung des Freibetrags nach § 850k Abs. 4 ZPO. Hierzu muss er Kontoauszüge vorlegen. Quelle: Ausgabe 08 / 2019 | Seite 144 | ID 45990534 Facebook Werden Sie jetzt Fan der VE-Facebookseite und erhalten aktuelle Meldungen aus der Redaktion. Zu Facebook Ihr Newsletter zum Thema Zwangsvollstreckung Regelmäßige Informationen zu allen Vollstreckungsarten Kosten-Nutzen-Relationen exklusiven Vollstreckungschancen
31. 01. 2012 ·Fachbeitrag ·P-Konto Sachverhalt Gläubigerin G. betreibt gegen Schuldner S. die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Sie hat 2008 einen PfÜB erwirkt, mit dem die Ansprüche des S. gegen die Drittschuldnerin D. aus einem Konto gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen worden sind. Das Konto wird seit dem 1. 7. Antrag nach 850k abs 4 zpo p konto freigabe 7. 10 als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) gemäß § 850k ZPO geführt. S. hat beantragt, die Pfändung in Höhe des monatlich pfandfreien Betrags aufzuheben. Er hat eine Verdienstbescheinigung seines Arbeitgebers und einen Kontoauszug vorgelegt, wonach ihm im Juli 2010 Arbeitseinkommen von 1. 705, 54 EUR überwiesen wurde. Dazu hat er vorgetragen: Sein Einkommen schwanke in der Höhe, mindestens werde aber ein Betrag von 1. 700 EUR gezahlt. Bei dem überwiesenen Betrag handele es sich um den gemäß § 850c ZPO unpfändbaren Betrag, da sein Arbeitseinkommen ebenfalls gepfändet sei. Das Vollstreckungsgericht hat mit Beschluss vom 12. 10 die Kontopfändung "bezüglich des Lohnes/des Gehalts, welches vom Arbeitgeber auf das gepfändete Konto überwiesen wird, bis auf Weiteres aufgehoben, …".
V. m. § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I), selbst nach landes- und bundesrechtlichen Vorschriften zustehen und (dort*) für unpfändbar erklärt sind ( § 902 Satz 1 Nr. 6 ZPO), für dessen Kinder (Kindergeld, Kinderzuschlag oder Ähnliches) ( § 902 Satz 1 Nr. 5 ZPO) ausgezahlt werden. *Bitte beachten Sie: Wohngeld kann über die P-Konto-Bescheinigung nicht geschützt werden, da das Wohngeldgesetz (WoGG) selbst keine Unpfändbarkeit anordnet (sondern § 54 Abs. 2a SGB I). Daher ist hierzu ein Antrag auf Freigabe bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht oder der Vollstreckungsstelle zu stellen. Antrag nach 850k abs 4 zpo p konto freigabe 10. Der einmalig geschützte Freibetrag Eine wesentliche Verbesserung für Schuldner bringt die neue P-Konto-Bescheinigung gegenüber ihrer Vorgängerversion im Hinblick auf Nachzahlungen. Unsere Mandanten klagten in der Vergangenheit immer wieder über den Umstand, dass einer eigentlich unpfändbaren Nachzahlung die Pfändung drohe. Dies ist für jeden Schuldner in doppelter Hinsicht ein besonderes Ärgernis gewesen: denn entweder musste präventiv ein Pfändungsschutzantrag beim Vollstreckungsgericht (bzw. der Vollstreckungsstelle) gestellt werden oder nach der Pfändung musste eine aufwändige Rückholaktion gestartet werden.