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Als Aufzeichnungen gelten neben sämtlichen herunter geladenen, übertragenen und gesicherten Daten auch die Ausdrucke vom Kontrollgerät, Schaublätter, Arbeitszeitpläne, Fahrtenbücher sowie alle sonstigen Arbeitszeitaufzeichnungen. § 17a und § 17b AZG Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über den Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 60 vom 28. Digitales Kontrollgerät Bedienungsanleitung Vdo. 2. 2014, S. 1 Letzte Änderung am: 07. 07. 2021
Die heruntergeladenen Daten müssen mit einer elektronischen Signatur entsprechend dem Anhang I B der EG-VO 3821/85 versehen sein. Kleinbetriebe, die nicht über die notwendige EDV-Ausstattung verfügen, können das Herunterladen, Übertragen und Sichern entweder durch eigens darauf spezialisierte EDV-Dienstleistungsbetriebe oder durch entsprechend ausgerüstete Kfz-Werkstätten vornehmen lassen.
fahrerkarte weglassen und manuell nachtragen?? kommt ja auch vor das son sprinter mal für nen umzug mitgenommen wird.. ;) vielen dank! marcus niestolik #2 Hallo Markus, ist das Kontrollgerät drin, muß es auch benutzt werden samt Karte. Auch für Privatfahrten. Auslesen: ja, ne, klar - der Dongle zum Auslesen kommt auch von dieser Firma und was im Laden 10 Euro kostet, kostet dort 300, 00. Ich glaube, die haben die Kontakte in echt Geld gemacht... Die Software kommt noch obendrauf. Eu kontrollgerät bedienungsanleitung youtube. Umzug fahren: Es sollte Dein "eigener" sein, nicht der Umzug Deiner Oma. Jetzt könnte man sich über die Oma streiten (welche) Gerald1 #3 Hallo Markus, zum Auslesen der Fahrerkarte (alle 28 Tage) reicht irgendein Chipkartenleser, auch vom großen C. Dort kannst Du auch eine sehr einfach gemachte SW dazu kaufen. Zum Auslesen des Gerätes (alle 3 Monate) benötigst Du entweder einen Downloadkey von Siemens oder eine der -wenigen- anderen Lösungen auf dem Markt. Bei den meisten professionellen SW-Anbietern kannst Du den DL-Key im Bundle mit der SW erwerben.
2. von der Fahrerkarte spätestens alle 28 Tage, unmittelbar vor dem Beginn und am Ende eines Beschäftigungsverhältnisses, unmittelbar vor Ablauf der Gültigkeit der Fahrerkarte. Aufbewahrung der Daten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und authentische Wiedergabe der Daten jederzeit gewährleistet ist. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben diese Daten auf ihre Kosten dem Arbeitsinspektorat in elektronischer Form und einschließlich jener Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Daten lesbar zu machen. Auf Verlangen ist auch ein Ausdruck dieser Daten vorzunehmen. Eu kontrollgerät bedienungsanleitung sponeta. Für die Wiedergabe dieser elektronischen Daten ist es nicht unbedingt erforderlich, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber selbst über eine EDV-Anlage verfügen, sie haben jedoch die Lesbarkeit der Daten zu garantieren. Aufzeichnung von Daten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben Aufzeichnungen über sämtliche geleistete Arbeitsstunden von Lenkerinnen und Lenker zu führen, diese Aufzeichnungen mindestens 24 Monate lang aufzubewahren sowie diese Aufzeichnungen dem Arbeitsinspektorat lückenlos und geordnet nach Lenkerinnen und Lenker sowie Datum zur Verfügung zu stellen.