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Seit dem 1. Januar 2019 besteht für Betriebene die Möglichkeit, Einträge im Betreibungsregister "löschen" zulassen. Dies jedoch nur, wenn der Gläubiger kein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (namentlich ein Rechtsöffnungsverfahren oder eine Anerkennungsklage bzw. ein Schlichtungsgesuch) eingeleitet hat. In der Schweiz kann grundsätzlich jeder jeden betreiben, auch wenn die Forderung des vermeintlichen Gläubigers jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt und völlig unberechtigt ist. Diese Ausgangslage führt häufig zu sogenannten "Rachebetreibungen". 40 Franken für ein sauberes Betreibungsregister - Berner Schuldenberatung. Die Löschung einer Betreibung war bisher nicht ohne weiters möglich. Es musste hierfür in einem verhältnismässig aufwändigen Verfahren das Nichtbestehen einer Forderung gerichtlich festgestellt werden lassen ( Art. 85a SchKG). Seit 1. Januar 2019 geben die Betreibungsämter gemäss dem neu eingeführten Art. 8a Abs. 3 SchKG Dritten (oder auch in einer sogenannten "Selbstauskunft", einem standardisierten Auszug, der vom Schuldner selbst verlangt wird) von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat und der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (gemäss den Art.
Entsprechend hält auch die neue Gesetzesbestimmung fest, dass ein nicht mehr angezeigter Betreibungsregistereintrag Dritten wieder angezeigt wird, wenn nach Ablauf der Dreimonatsfrist plus zwanzig Tage vom betreibenden Gläubiger dieser Nachweis nachträglich erbracht oder die Betreibung fortgesetzt wird. Dem Begriff "rechtzeitig" dürfte daher keine eigenständige Bedeutung zukommen. Ungerechtfertigte Betreibung. Neu: Jederzeitiges Recht auf Vorlage von Beweisen Weiter führt die Gesetzesänderung das Recht der betriebenen Person ein, jederzeit beim Betreibungsamt zu verlangen, dass die betreibende Person Beweise zur betriebenen Forderung samt einer Übersicht aller ihrer fälligen Ansprüche gegenüber der betriebenen Person vorlege. Nach (noch) geltendem Recht kann die betriebene Person dies nur innerhalb der zehntägigen Bestreitungsfrist verlangen. Neu: Jederzeitiges Recht, den Nichtbestand der betriebenen Forderung gerichtlich feststellen zu lassen Jede betriebene Person hat grundsätzlich auch das Recht, geltend zu machen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung bereits getilgt oder gestundet ist, oder gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht.
Ein zu Unrecht Betriebener, welcher die Betreibung möglichst schnell mittels einer negativen Feststellungsklage aus dem Betreibungsregister löschen wollte, nahm bis anhin das Risiko auf sich, dass auf die kostenvorschusspflichtige Klage gar nicht eingetreten wurde, wenn er kein schutzwürdiges Interesse nachweisen konnte. II. BUNDESGERICHTSURTEIL 4A_414/2014 VOM 16. JANUAR 2015 Im Urteil 4A_414/2014 vom 16. Januar 2015 hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung bezüglich des schutzwürdigen Interesses geändert. Dem Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Betriebener eine negative Feststellungsklage gegen die betreibende Inkassoagentur erhob. Ungerechtfertigte betreibung strafrecht at. Das Bezirksgericht Winterthur trat auf die Klage ein und hiess sie gut, wogegen die Inkassoagentur Berufung mangels Feststellungsinteresse erhob. Nach Abweisung der Berufung durch das Obergericht des Kantons Zürich erhob die Inkassoagentur beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen. Sie machte wiederum geltend, dass kein schutzwürdiges Interesse des Betriebenen vorlag und daher auf die negative Feststellungsklage nicht hätte eingetreten werden dürfen.
Damit nicht genug: Der Vorschuss wird später mit den Gerichtskosten verrechnet, sogar wenn man den Prozess gewinnt. Man muss die Kosten beim unterlegenen Beklagten selber einfordern. Eine absurde Regel. Bundesbern hat reagiert Auf Initiative des Tessiner FDP-Ständerats Fabio Abate arbeitete die nationalrätliche Kommission für Rechtsfragen eine Lösung aus: Wer zu Unrecht betrieben wird und Rechtsvorschlag erhoben hat, soll ein Gesuch stellen können, dass die Betreibung im Auszug nicht erscheint. Das aber nur unter folgenden Bedingungen: Seit die bestrittene Betreibung eingeleitet wurde und in den sechs Monaten davor, darf höchstens eine zweite Betreibung gegen einen eingeleitet worden sein. Zudem darf es in dieser Betreibung weder zur Fortsetzung noch zur Pfändung gekommen sein. Eine vordergründig einfache Regel, die auf rein formalen Kriterien beruht. In der Vernehmlassung stiess der Vorschlag auf breite Ablehnung. «Umständlich und wenig praxistauglich» schreibt die Regierung des Kantons St. Praxis des Bundesgerichts zum Schutz vor ungerechtfertigter Betreibung - LAWSTYLE. Gallen in ihrer Stellungnahme.