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Dagegen kann sich der Erbe nur ganz ausnahmsweise verwehren, nämlich wenn dies rechtsmissbräuchlich wäre. Dies wird von vielen Erben verkannt. Wird daher gegen den Erben ein solcher Anspruch auf Erstellung eines notariellen Verzeichnisses im Rahmen einer gerichtlichen Stufenklage geltend gemacht, dann ist regelmäßig die einzig richtige Reaktion darauf, den Anspruch anzuerkennen und sich nicht etwa dagegen zu verteidigen. Das Gericht würde dann bereits im ersten Verhandlungstermin über den Pflichtteil Anspruch auf Antrag ein entsprechendes Anerkenntnisteilurteil über den Auskunftsanspruch erlassen. Dies ist kostengünstiger, als wenn der Erbe streitig zur Auskunftserteilung verurteilt wird. Nachlassverzeichnis - Auskunft für Pflichtteilsberechtigten - Pflichtteil-Erbrecht-Bonn. In einem vom OLG München (Urteil vom 01. 06. 2017 – 23 U 3956/16) entschieden Rechtsstreit hat das Gericht exemplarisch dazu ausgeführt, weswegen das notarielle Verzeichnis regelmäßig neben dem privaten Verzeichnis verlangt werden kann. Das Gericht hat auch dazu Stellung bezogen, wann ausnahmsweise wegen Rechtsmissbrauchs ein solcher Anspruch nicht besteht.
Entsprechendes gilt hinsichtlich der Hemmungswirkung des Pro-zesskostenhilfeantrags. Abzustellen ist insoweit nicht auf prozessuale Fragen einer Veränderung des Streitgegenstands oder einer Antragsumstellung, sondern ob eine "verjährungsrechtliche Selbständigkeit" im Sinne verschiedenartiger Ansprüche anzunehmen ist. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob dem Gläubiger ein materielles Wahlrecht unter mehreren in Betracht kommenden Ansprüchen zusteht. Die Auskunftsansprüche nach § 2314 Abs. 1 S. 1 und 3 BGB schließen sich nicht gegenseitig aus. Nachlassverzeichnis pflichtteil master class. Vielmehr stehen sie dem Gläubiger grundsätzlich kumulativ zu, so dass er sie neben- oder hintereinander geltend machen kann. Aus § 213 BGB kann aber, weil die Regelung nur der Erstreckung der Hemmung zum Schutz des Gläubigers auf bestimmte dort genannte Tatbestände dient, nicht geschlossen werden, dass es sich um eine abschließende Regelung handelt, die eine Verjährungshemmung gemäß § 204 BGB im hier zu beurteilenden Fall kumulativer Ansprüche entgegenstünde.
Einzig miterbende Abkömmlinge sind untereinander verpflichtet offenzulegen, was sie zu Lebzeiten des Erblassers von diesem erhalten haben. Außerdem kann ein Auskunftsanspruch gegenüber einem Miterben bestehen, der mit dem Erblasser zusammen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Jedoch ist die Zielrichtung dieser Ansprüche eine andere. Demgegenüber haben pflichtteilsberechtigte Personen Anspruch auf Vorlage eines Nachlassverzeichnisses, da sie ja gerade nicht Erbe geworden sind. Dies dürfte der Hauptanwendungsfall sein, in dem ein solches Verzeichnis verlangt werden kann. Das Nachlassverzeichnis zur Bestimmung des Pflichtteils. Geregelt ist dieser Anspruch in der Vorschrift des § 2314 Abs. 1 BGB. Eine weitere Fallgestaltung, in welchen ein Nachlassverzeichnis verlangt werden kann, ist der Fall, dass eine Testamentsvollstreckung angeordnet wurde. Außerdem zur Vorlage eines solchen Verzeichnisses verpflichtet ist der sog. Erbschaftsbesitzer und der Vorerbe gegenüber dem Erben. 2. Was gehört in ein Nachlassverzeichnis? Steht demnach fest, dass Sie tatsächlich ein Nachlassverzeichnis zu erstellen haben, stellt sich natürlich die Frage, was dort alles hineingehört.
Pflichtteilsberechtigte haben Anspruch auf die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses durch die Erben, denn nur so kann er seinen Pflichtteilsanspruch beziffern. Nachlassverzeichnis pflichtteil muster. ein privates Bestandsverzeichnis fordern, verlangen, bei der Aufnahme zugezogen zu werden, ein notarielles Nachlassverzeichniss verlangen. Der Auskunftsschuldner (der Erbe) ist verpflichtet, Auskünfte über sämtliche Aktiva und Passiva des Nachlasses aufzulisten. Im Nachlassverzeichnis gehören zu den Aktiva alle Vermögenswerte des Erblassers, auch solche Forderungen des Erblassers, die infolge des Erbfalls durch Konfusion erloschen sind; wo also Forderungen des Erblassers gegen die Erben "aufgehoben" werden.
Anspruch auf notarielles Nachlassverzeichnis besteht grundsätzlich auch bei bereits erteiltem privaten Nachlassverzeichnis Der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Vorlage eines notariellen Verzeichnisses wird, so die Richter, nicht dadurch berührt, dass der Erbe bereits ein privates Verzeichnis vorgelegt hat. Vielmehr kann der Pflichtteilsberechtigte die Ansprüche auf Erteilung eines privaten und eines notariellen Verzeichnisses neben- oder hintereinander geltend machen (BGH NJW 1961, 602, OLG Karlsruhe, NJW RR 2007, 881). Nachlassverzeichnis pflichtteil master 1. Das Verlangen nach einem notariell aufgenommenen Verzeichnis ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn zuvor ein privates Verzeichnis vorgelegt wurde. Denn dem notariell aufgenommenen Verzeichnis kommt eine größere Richtigkeitsgarantie zu. Nur in besonderen Fällen kann dem Anspruch aus § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB, wie jedem anderen Anspruch auch, der Einwand des Rechtsmissbrauchs oder der Schikane entgegenstehen, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist. Zwar ist die Beklagte bereits betagt und nach ihrem Vortrag krank und die Parteien sind seit langem verstritten.
Es muss lediglich so gestaltet sein, dass sich der Berechtigte ohne weiteres ein Bild von dem Bestand des Nachlasses machen kann. Das Nachlassverzeichnis wird daher aufgebaut wie eine Bilanz. Darin werden zunächst alle Vermögenswerte (Aktiva) aufgeführt, soweit vorhanden mit entsprechenden Werten (z. Kontostände zum Todeszeitpunkt), und dann alle Verbindlichkeiten (z. Kreditverbindlichkeiten, offene Rechnungen, Beerdigungskosten, etc. ). Nachlassverzeichnis – Auskunft Pflichtteil §2314 BGB | Rechtsanwalt Wolf. Um Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses größtmögliche Sorgfalt walten zu lassen. Im Zweifel sollten Sie sich rechtlichen Rat einholen, bevor Sie eine falsche oder unvollständige Auskunft erteilen. Sollten Sie daher noch Fragen zum Umfang der Auskunftspflicht oder Probleme bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Weitere Informationen zum Thema Erbrecht finden Sie hier.