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Im Normalfall erledigt der von den Miteigentümern gewählte Verwalter alle administrativen und buchhalterischen Aufgaben der WEG. Er sorgt des Weiteren für die Instandhaltung und Instandsetzung der Gebäude und tritt nach außen als offizielles Organ der WEG auf. Der Hausverwalter spielt somit eine wichtige Rolle bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Wohngebäudes. Bestimmte Ereignisse können jedoch dazu führen, dass der Verwalter ausfällt... Kann eine Miteigentümergemeinschaft ohne einen Verwalter auskommen? Eigentümergemeinschaft: Wer muss einen neuen Verwalter suchen? - Hausverwalter-Angebote.de. Ist es gesetzlich erlaubt, eine WEG ohne einen Verwalter zu verwalten? Kurz, was ist zu tun, wenn die Eigentumsgemeinschaft plötzlich ohne Verwalter ist? Eine Eigentumsgemeinschaft ist gesetzlich nicht dazu verpflichtet, einen professionellen Verwalter zu bestellen Die Bestellung eines externen Verwalters ist vom Wohnungseigentumsgesetz (WEG) nicht zwingend vorgeschrieben. Vielmehr obliegt die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums der Gemeinschaft der Miteigentümer ( WEG §18 Abs 1).
1. So ist die Rechtslage nach der WEG-Reform Vor dem Inkrafttreten der WEG-Reform stand die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu, § 21 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) alter Fassung (a. F. ). Daher konnte jeder Wohnungseigentümer Angebote von WEG-Verwaltern einholen. Die Angebote wurden dann an den Verwaltungsbeirat weitergeleitet, der unter den verschiedenen Angeboten bzw. Bewerbern eine Vorauswahl zu treffen hatte, welche Bewerber zur Vorstellung in die Eigentümerversammlung eingeladen werden. Braucht eine Eigentümergemeinschaft einen Verwalter?. Der Beirat durfte dabei nur die Bewerber für die Einladung zur Versammlung berücksichtigen, die ihm am geeignetsten erschienen. Auch die einzelnen Mitglieder des Beirats konnten – in ihrer Eigenschaft als Wohnungseigentümer – Angebote einholen. Die sich aus der Vorauswahl ergebenden Angebote bzw. Bewerber wurden anschließend an den Verwalter eingeleitet, der die Tagesordnung für die Eigentümerversammlung erstellte und die Angebotsunterlagen bzw. deren Eckpunkte mitsamt der Tagesordnung und der Einladung zur Versammlung an die Eigentümer versandte.
Klage auf Schadensersatz: Hat der Verwalter seine Pflichten verletzt, kann er schadensersatzpflichtig sein. Jeder Wohnungseigentümer kann wegen seines eigenen Eigentums- oder Vermögensschaden selbst gegen den Verwalter vorgehen. Hat der Verwalter einen Schaden am gemeinschaftlichen Eigentum oder am Vermögen verursacht, kann ein Wohnungseigentümer - ermächtigt von der Eigentümergemeinschaft - den Schadensersatzanspruch der Gemeinschaft gegenüber dem Verwalter geltend machen und ggf. einklagen. "Lassen Sie sich auch hierbei zu den einzelnen Schritten und Erfolgsaussichten unbedingt rechtlich beraten", empfiehlt Heinrich, und weist auf die für WiE-Mitglieder kostenfreien telefonischen Rechtsauskünfte hin. Verwaltung wechseln: Eine neue Verwaltung finden - oder die WEG selbst verwalten? Gerade für kleinere WEGs kann die letztere Variante eine Lösung sein - weil sie keinen geeigneten professionellen Verwalter finden, die Kosten scheuen oder einfach ihre Angelegenheiten selbst und besser regeln wollen.
Zwar kann auch der amtierende Verwalter damit beauftragt bzw. dazu ermächtigt werden, Angebote anderer Verwalter einzuholen. Allerdings erscheint das nicht sinnvoll. Denn dem ausscheidenden oder sich zur Wiederwahl stellenden Verwalter fehlt regelmäßig die Motivation, Angebote anderer Verwalter einzuholen. Zu fassen ist der Beschluss darüber, wer in der Wohnungseigentümergemeinschaft einen neuen Verwalter suchen muss, auf der Eigentümerversammlung. Muss es schnell gehen und sind sich die Wohnungseigentümer einig, kann ein solcher Beschluss auch im schriftlichen Umlaufverfahren nach § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG herbeigeführt werden. Wirksam ist der Umlaufbeschluss aber nur, wenn Allstimmigkeit vorliegt, also alle im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer dem Beschluss zustimmen. Das lässt sich gerade bei mittleren und größeren Eigentümergemeinschaften nur schwer realisieren. Der zur Anberaumung einer Eigentümerversammlung ermächtigte Wohnungseigentümer wurde im Zuge der WEG-Reform neu eingeführt.