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d) Fahrlässigkeit bezüglich des Eintritts der schweren Folge Ferner fordert die Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 StGB Fahrlässigkeit im Hinblick auf den Eintritt der schweren Folge, hier den Eintritt des Todes. II. Rechtswidrigkeit Es schließt sich die Prüfung von Rechtswidrigkeit und Schuld an. III. Schuld Im Rahmen der Schuld ist – aufgrund des besonderen erfolgsqualifizierten Charakters des § 227 StGB – die Prüfung der subjektiven Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit zu beachten.
Zur Begründung gaben die Richter an, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Androhung der Körperverletzung und dem Tod des Opfers (infolge der Flucht) bestanden habe. Bis heute ist das Urteil umstritten und Anlass zahlreicher Diskussionen. Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen Wer eine Hilfeleistung unterlässt macht sich strafbar. Auch im Fall der Körperverletzung mit Todesfolge kann eine unterlassene Hilfe angeklagt werden. Vor allem wenn die Unterlassung in Folge einer Beteiligung an einer Schlägerei geschieht. § 231 StGB dazu: Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist. Alleine die Beteiligung ist also strafbar. Dabei muss der Beteiligte nicht selbst zur Körperverletzung ansetzen. Allerdings ist zu unterscheiden, wann eine Unterlassung stattfindet und inwiefern diese Unterlassung zur tatsächlichen Todesgefahr für das Opfer führte.
Die Vorhersehbarkeit der Verletzung durch fahrlässiges Handeln muss überprüft werden. Zuletzt wird eine mögliche Vermeidbarkeit der Tat geprüft. Sind diese Kriterien erfüllt und das Opfer verstirbt infolge der Verletzungen, spricht man von einer fahrlässigen Körperverletzung mit Todesfolge. Fahrlässigkeit ist außerdem eine Mindestvoraussetzung für eine schwere Bestrafung des Täters. § 18 StGB dazu: Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob der Tatbestand der "fahrlässigen Tötung" gegeben ist. Nur wenn eine Körperverletzung eindeutig festgestellt werden kann, lautet die Anklage "Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Fahrlässigkeit". Geht keine Körperverletzung voraus handelt es sich um eine fahrlässige Tötung. Der Tatbestand wird immer im Einzelfall entschieden. Für fahrlässige Körperverletzung mit Todesfolge ist das Strafmaß variabel.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. Körperverletzung mit Todesfolge hat ein Strafmaß nicht unter drei Jahren. Ist von einem "minder schweren Fall" auszugehen, beträgt das Strafmaß für Körperverletzung mit Todesfolge ein bis zehn Jahre. Entscheidend ist, dass der Tod des Opfers als Folge der Körperverletzung eintritt. Laut StGB begeht eine Körperverletzung, "wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt". Außerdem ist schon der Versuch strafbar. Stirbt ein Opfer durch die Körperliche Gewalt, ist von einer Körperverletzung mit Todesfolge auszugehen. Körperverletzung mit Todesfolge, der Fall Tuğçe Albayrak 2014 erregte der Fall um Tuğçe Albayrak großes Interesse der Medien und der Öffentlichkeit. Die deutsch-türkische Lehramtstudentin kam infolge einer handgreiflichen Auseinandersetzung ums Leben. Folgendes war geschehen: Tuğçe wurde am 15. November 2014 in einem Schnellrestaurant in Offenbach Zeugin, wie mehrere Männer zwei 13- jährige Mädchen auf der Toilette des Restaurants belästigten.
Sie griff ein und beschützte die Mädchen vor den Männern. Auf dem Parkplatz ging der Streit mit den Männern dann weiter, Beleidigungen wurden einem Gerangel wurde Tuğçe von einem der Männer zu Boden geschlagen. Die 22-jährige erlitt durch den Sturz schwere Kopfverletzungen und wurde in ein Krankenhaus eingeliefert. Sie fiel ins Koma und wurde schließlich am 26. November 2014 für hirntot erklärt. Zwei Tage später wurden die Beamtmungsgeräte ausgestellt und Tuğçe starb Fall erregte großes öffentliches Interesse und das Mädchen wurde zu einem Symbol der Zivilcourage. Der Täter hingegen wurde öffentlich geächtet. Gegen den 18-jährigen begann ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung mit Todesfolge. Körperverletzung mit Todesfolge lautete das Urteil für den Angreifer von Tuğçe Albayrak. Es handelt sich hierbei quasi um eine Schlägerei mit Todesfolge, wobei vom Opfer kein Schlag ausging, allerdings eine Beleidigung dem Schlag des Täters vorausgegangen ist. Durch das große mediale Interesse wurde vorab das Video der Überwachungskamera des Parkplatzes öffentlich.