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MaSi oder "Mindestanforderungen an die Sicherheit von Internetzahlungen" gelten nach dem Willen der BaFin seit dem 05. November 2015 verbindlich. Die neuen Anforderungen können für den Internethandel problematisch werden, denn sie muten dem Kunden einige Umstellungen zu. Lesen Sie hier, worauf man sich künftig bei der Zahlung einzustellen hat. "Mindestanforderungen an die Sicherheit von Internetzahlungen" (MaSi) kommen eigentlich von der europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA). Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hatte sie im Mai für verbindlich erklärt, aber ein halbes Jahr Zeit für die Umsetzung gegeben, das am 5. November ausgelaufen ist. Mit dem Rundschreiben wird die Zeit bis zum Inkrafttreten der PSD II (Payment Services Directive II – Zahlungsdiensterichtlinie II) überbrückt. MaSi fordert sicherere aber damit auch kompliziertere Zahlungsabwicklungen. Diese können bei frustrierten Kunden zu vermehrten Kaufabbrüchen führen. Grundlage für Befürchtungen des Handels sind vor allem die neuen Anforderungen an eine sog.
Mitarbeiterin der IT-Recht Kanzlei)
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Unsere Informationen für Sie Die Rosbacher Raiffeisenbank eG nutzt folgende Medien zur sicheren Informationsübertragung: den elektronischen Postkorb in der Online-Filiale unsere gesicherten Webseiten den Kontoauszug auf Papier den klassischen Postbrief Nachrichten zur Sicherheit von Internetzahlungsdiensten, welche Sie über andere Wege als die genannten erreichen, sind nicht vertrauenswürdig. Im Zweifelsfall kontaktieren Sie uns bitte. Ihre Mitwirkung zur Sicherheit bei Internetzahlungen Als Anwender sind auch von Ihnen einige Maßnahmen von wesentlicher Bedeutung: Schutz Ihrer Passwörter, Sicherheits-Tokens, persönlicher Angaben und sonstiger vertraulicher Daten ordnungsgemäße Verwaltung der Sicherheit Ihres persönlichen Geräts (z.
oder " Lastschrift und Sofort- Überweisung betroffen " " Passwort allein ist nicht mehr zulässig " " Für Online-Shops könnte die neue Richtlinie schnell Umsatzeinbußen mit sich bringen. Ist den Kunden das Zahlverfahren zu aufwendig, würden sie vermehrt den Kaufvorgang abbrechen, zitiert das Mittelstandsmagazin "Impulse" Dorothee Frigge vom EHI Retail Institute. " Klar, dass da die Verunsicherung groß ist. Warum aber ein solcher Artikel mit derart reißerischem Inhalt überhaupt veröffentlicht wird, bleibt mir schleierhaft. Am 28. 10. 2015 hat die BaFin selbst ein WhitePaper mit Fragen und Antworten herausgebracht. Dort steht, ich zitiere: " Unterliegen auch von Online-Händlern genutzte "Internet-Lastschriften" den Anforderungen? Lastschriften unterliegen nur dann den Mindestanforderungen, wenn bei deren Mandatserteilung per Internet der kontoführende Zahlungsdienstleister des Zahlers (Zahlstelle) beispielsweise durch Nutzung des Online-Banking für den Autorisierungsprozess unmittelbar beteiligt ist (sogenanntes "E-Mandat", vgl. dazu auch das EPC-Regelwerk zu SEPA-Basislastschriften zum Einsatz von "E-Mandaten").