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Die ausgestellten Sachkundenachweise sind dem Amt für öffentliche Ordnung einzureichen. Wegen der im einzelnen bestehenden Ausnahmemöglichkeiten wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner im Ordnungsamt, der Ihre Fragen gerne beantworten wird. Nachweis der Zuverlässigkeit Halterinnen und Halter von gefährlichen Hunden und von Hunden bestimmter Rassen müssen zum Nachweis ihrer Zuverlässigkeit ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes beantragen. Antragsstelle: Bürgeramt der Stadtverwaltung Gladbeck, Willy-Brandt-Platz 2, Neues Rathaus, Zimmer 80. Für Halterinnen und Halter von großen Hunden kann die Beantragung eines Führungszeugnisses durch die örtliche Ordnungsbehörde angeordnet werden, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters begründen. Sofern eine solche Anordnung nicht erfolgt, ist die Vorlage eines Führungszeugnisses für Halterinnen und Halter von großen Hunden entbehrlich.
Überdies sieht das Landeshundegesetz Ausnahmemöglichkeiten von der Leinen- und Maulkorbpflicht für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen vor. Fragen hierzu kann Ihnen Ihr Ansprechpartner im Ordnungsamt Ihrer Stadtverwaltung Gladbeck beantworten. Ordnungswidrigkeiten Das Landeshundegesetz sieht eine Reihe von Ordnungswidrigkeitentatbestän-den vor, die mit Geldbußen bis zu 100. 000. -- Euro geahndet werden können.
15 DSGVO im einzelnen aufgeführten Informationen. 2. Recht auf Berichtigung und Löschung (Art. 16 und 17 DSGVO): Sie haben das Recht, unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten und ggf. die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten zu verlangen. Sie haben zudem das Recht, zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern einer der in Art. 17 DSGVO im einzelnen aufgeführten Gründe zutrifft, z. B. wenn die Daten für die verfolgten Zwecke nicht mehr benötigt werden. 3. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO): Sie haben das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der in Art. 18 DSGVO aufgeführten Voraussetzungen gegeben ist, z. wenn Sie Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt haben, für die Dauer einer etwaigen Prüfung. 4. Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO): In bestimmten Fällen, die in Art. 20 DSGVO im Einzelnen aufgeführt werden, haben Sie das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten bzw. die Übermittlung dieser Daten an einen Dritten zu verlangen.
Überdies ist diesen Hunden ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. Große Hunde sind angeleint zu führen - außerhalb befriedeten Besitztums innernhalb im Zusammmenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, - in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, - in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen, - bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Verantstaltungen mit Menschenansammlungen, - in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten. Für sonstige Hunde (ohne Rücksicht auf Rasse, Kreuzung, Größe oder Gewicht) gilt die Leinenpflicht wie vorstehend ab zweitem Spiegelstrich beschrieben. Sonderregelungen in Gladbeck zur Leinenpflicht Informationen hierzu: Siehe Bereich "Sicherheit / Ordnung / Verkehr", hier unter "Ordnungsbehördliche Verordnung", hier die Paragraphen 5 und 7.
Für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen gilt die Ausnahmeregelung des § 7 der Ordnungsbehördlichen Verordnung jedoch nur, wenn diese von der Leinenpflicht befreit sind. Führen von gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rassen durch andere Aufsichtspersonen Andere Aufsichtspersonen sind diejenigen Personen, die nicht die Haltererlaubnis für den jeweiligen Hund besitzen (z. B. Ehepartner oder erwachsene Kinder der Halterin bzw. des Halters, oder aber Nachbarn etc. ) Außerhalb befriedeten Besitztums dürfen gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen von anderen Aufsichtspersonen nur geführt werden, wenn - diese sachkundig und zuverlässig sind, - diese das 18. Lebensjahr vollendet haben, und - diese in der Lage sind, die Hunde sicher zu halten und zu führen. Zum Nachweis der Sachkunde siehe oben unter Nachweis der erforderlichen Sachkunde. Ausnahmen Die Bestimmungen des Landeshundegesetzes gelten mit Ausnahme der Anzeigepflicht nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde des Rettungsdienstes oder des Katastrophenschutzes und Blindenführhunde.