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( siehe Seiten 47 ff. Kapitel "Unfallfürsorge") Exkurs: Begrenzte Dienstfähigkeit (Teildienstfähigkeit) Die "begrenzte Dienstfähigkeit" ist zum 01. 01. 1999 durch Ergänzung des damaligen Beamtenrechtsrahmengesetzes und des Bundesbeamtengesetzes (§ 45) eingeführt und später in die Landesbeamtengesetze übernommen worden. Eine begrenzte Dienstfähigkeit liegt vor, wenn der Beamte unter Beibehaltung des bisherigen Amtes die Dienstpflichten noch mindestens mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann. Hierüber ist eine (amts)ärztliche Feststellung – vergleichbar der bei Dienstunfähigkeit – zu treffen. Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter ist verfassungswidrig | Öffentlicher Dienst | Haufe. Das medizinische Gutachten soll neben einer Aussage zur Dienstfähigkeit, begrenzten Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit auch eine Stellungnahme enthalten, ob der Beamte anderweitig ohne Beschränkung verwendet werden kann. Es handelt sich bei der begrenzten Dienstfähigkeit aber nicht um eine Teilzeitbeschäftigung, da der Beamte die ihm individuell mögliche Dienstleistung vollständig erbringt.
Es handelt sich bei der begrenzten Dienstfähigkeit nicht um eine Teilzeitbeschäftigung, da die individuell mögliche Dienstleistung vollständig erbracht wird. Zu beachten ist, dass die Teildienstfähigkeit der Volldienstfähigkeit nachrangig ist. Dies bedeutet, dass der Dienstherr vorrangig zu prüfen hat, ob in Vollzeit ein anderes Amt oder eine geringwertigere Tätigkeit ausgeübt werden kann. Verfahren und Folgen Das Verfahren zur Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit gliedert sich in das Untersuchungs- und Feststellungsverfahren auf. Echte DU-Klausel für Beamte – wenn das Kleingedruckte WIRKLICH zählt! | Franke und Bornberg. Bei gesundheitlichen Problemen muss zunächst im Rahmen eines amtsärztlichen Untersuchungsverfahrens festgestellt werden, ob die betreffende Person zu mindestens 50 Prozent dienstfähig ist. Auf Grundlage der Feststellungen trifft der Dienstherr die Entscheidung, ob der Beamte begrenzt dienstfähig ist. Die begrenzte Dienstfähigkeit kann auch gegen den Willen der betroffenen Person festgestellt werden. Die Feststellung des Dienstherrn über die begrenzte Dienstfähigkeit hat gegenüber der betreffenden Person durch Verwaltungsakt zu erfolgen, gegen den die Möglichkeit der Widerspruchserhebung besteht.
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Die Berechnung der Wartezeit erfolgt vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 4 Abs. 1 BeamtVG und entsprechendes Landesrecht). Ist die Wartezeit nicht erfüllt, kann ggf. ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden. Grundsätzlich erfolgt jedoch ansonsten eine Entlassung. Die Wartezeit gilt dennoch als erfüllt, wenn die Dienstunfähigkeit durch Dienstbeschädigung eingetreten ist oder auf einem Dienstunfall beruht. Versorgung von Beamten auf Probe Beamtinnen und Beamte auf Probe verfügen bei Ausscheiden aus dem Dienst über keine Anwartschaft auf Versorgung ( vgl. Seite 17 f. zur Nachversicherung). Bei Dienstbeschädigung oder Dienstunfall und darauf beruhender Dienstunfähigkeit Werden sie in den Ruhestand versetzt und erhalten ohne Rücksicht auf die Erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren ein Ruhegehalt auf der Grundlage ihrer Besoldung, wobei jene Stufe zugrunde zu legen ist, die sie bis zur Altersgrenze hätten erreichen können; in jedem Fall jedoch die Mindestversorgung.
Zur begrenzten Dienstfähigkeit siehe: Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 27 BeamtStG, Rn. 1 ff. v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, HBR, § 27 BeamtStG, Rn. Brockhaus in Schütz/Maiwald, § 27 BeamtStG, Rn. 1 ff.
Bei Dienstunfähigkeit, die nicht auf Dienstbeschädigung oder Dienstunfall zurückzuführen ist, können Beamte auf Probe nicht in den Ruhestand versetzt werden, sondern werden entlassen. Hinsichtlich der etwaigen Gewährung eines Unterhaltsbeitrags ist eine Ermessensentscheidung zu treffen, die sich an den Umständen des Einzelfalls orientiert. Es gelten strenge Maßstäbe (Würdigkeit, Bedürftigkeit und Art der Erkrankung). Führt die Ermessensentscheidung dazu, dass dem Beamten/der Beamtin auf Probe ein Unterhaltsbeitrag bewilligt wird, kann dieser bis zur Höhe des Ruhegehalts reichen. Ansonsten erfolgt eine Nachversicherung und ggf. eine Zahlung von Übergangsgeld (vgl. § 47 BeamtVG und entsprechendes Landesrecht). Versorgung von Beamten auf Widerruf Beamte auf Widerruf haben bei Ausscheiden aus dem Dienst grundsätzlich keine Versorgungsansprüche. Ihr Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis führt zur Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Lediglich bei einem Dienstunfall, der bei Beamten auf Widerruf zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis führt, besteht neben dem Anspruch auf Heilfürsorge das Recht auf einen Unterhaltsbeitrag für die Dauer der durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung.
Ist dies der Fall, sprechen wir von einer "echten" oder zumindest "eingeschränkt echten" DU-Klausel. Eingeschränkt bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Versicherer eine Dienstunfähigkeit ausschließlich aus gesundheitlichen Gründen anerkennt also zumindest diesen Sachverhalt überprüfen kann. Ein solches Prüfungsrecht kann vor Willkür eines Dienstherrn schützen. Die unechte DU-Klausel: Lautet eine Regelung etwa "Ist die versicherte Person aufgrund Krankheit, Verletzung des Körpers oder Kräfteverfalls zur Erfüllung ihrer Dienstpflicht nicht in der Lage und wurde sie deswegen wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt", dann begründet dies ein vollständig eigenes Prüfungsrecht des Versicherers. Denn allein durch die "und"- Formulierung darf der Versicherer neben dem Vorliegen der Dienstunfähigkeit auch prüfen, ob die Beeinträchtigung zur Nichterfüllung der Dienstpflicht führt. Somit kann ein Versicherer zu einer abweichenden Einschätzung gegenüber dem Dienstherrn kommen.