actionbrowser.com
Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof 2120 Verfahren im Allgemeinen 5, 0 2121 Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1.
Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen. W. J. aus Wien Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst. A. P. Ersatztestamentsvollstreckung | Ende der Testamentsvollstreckung. aus Wiesbaden Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt! M. aus München Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.
D. K. aus Augsburg Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen. E. R. aus Teneriffa, Spanien Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt. K. § 17 Testamentsvollstreckung / 2. Einzelne Ersatzlösungen | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. H. aus Marktsteft Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen. W. J. aus Wien Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.
In der Folge entstand unter den hinterbliebenen Familienmitgliedern Streit um die Erbfolge und auch über die Frage, ob vom Nachlassgericht anstelle der beiden Wirtschaftsprüfer, die die Übernahme des Amtes abgelehnt hatten, ein anderer Testamentsvollstrecker eingesetzt werden muss. Testament der Erblasserin muss ausgelegt werden Im Ergebnis wurde diese Frage sowohl vom Nachlassgericht als auch im Beschwerdeverfahren vom Oberlandesgericht verneint. Das Oberlandesgericht führte zu dieser Frage in seiner Entscheidung wie folgt aus: Die gerichtliche Ernennung eines Testamentsvollstreckers gemäß § 2200 BGB setzt ein entsprechendes Ersuchen des Erblassers, nicht eines anderen Beteiligten voraus. Das Ersuchen hat durch den Erblasser selbst in Form einer letztwilligen Verfügung zu geschehen und muss in dieser wenigstens irgendwie zum Ausdruck kommen. Fehlt es an einer ausdrücklichen Erklärung, so kann sich eine solche auch durch Auslegung, ggfls. Testamentsvollstrecker ablehnung ersatzteile. ergänzende Auslegung, ergeben. Fällt eine von dem Erblasser zum Testamentsvollstrecker ernannte Person weg, muss die Gesamtheit der testamentarischen Verfügung den Willen des Erblassers erkennen lassen, dass die Testamentsvollstreckung bis zur Erledigung der Aufgaben durch- bzw. weitergeführt werden soll.
Zur Feststellung des (mutmaßlichen) Erblasserwillens sowie der Gründe, die ihn zur Anordnung der Testamentsvollstreckung bewogen haben, muss der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher, die außerhalb der Testamentsurkunde liegen, als Ganzes gewürdigt werden; auch die allgemeine Lebenserfahrung ist zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen: OLG Hamm, NJWE-FER 2001, 105, 106 f; BayObLG NJW-RR 2003, 224, 225 = FamRZ 2003, 789 = Rpfleger 2003, 127, jew. m. zahlr. w. Nachw. ; Palandt/Edenhofer, BGB 65. Testamentsvollstrecker entlassen - So geht´s ✓ | Erbrecht München. Aufl., § 2200 Rdnrn. 2, 3; Staudinger/Reimann, BGB Neubearbeitung 2003, § 2200 Rdnr. 7). b) Die Auslegung selbst ist grundsätzlich dem Nachlassgericht und dem Gericht der Erstbeschwerde als den Tatsacheninstanzen vorbehalten. Die Rechtskontrolle im dritten Rechtszug ist darauf beschränkt, ob die Auslegung der Tatrichter gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen wurden, ob ein wesentlicher Umstand – z.
Das zeitlich spätere Testament aus dem Jahr 1989 enthielt weiter eine Klausel, wonach der jeweils überlebende Ehegatte zu Änderungen des Testaments berechtigt sein sollte. Der Ehemann verstarb im Jahr 1991. Am 01. 09. 2009 machte die Ehefrau von ihrem Änderungsrecht Gebrauch und regelte ihre Erbfolge in einem privaten Einzeltestament neu. Erblasserin benennt namentlich ihre Testamentsvollstrecker Neben anderen Anordnungen ordnete die spätere Erblasserin auch in ihrem Einzeltestament aus dem Jahr 2009 eine Testamentsvollstreckung an. Testamentsvollstrecker sollte nach dem Willen der späteren Erblasserin ein namentlich benannter Wirtschaftsprüfer, der zunächst für beide Eheleute und später allein für die Erblasserin, steuerlich beratend tätig war, ersatzweise ein anderer ebenfalls namentlich benannter Wirtschaftsprüfer aus demselben Büro sein. Testamentsvollstrecker ablehnung ersatz hitzeschutz. Nach dem Eintritt des Erbfalls erklärten allerdings beide von der Erblasserin als Testamentsvollstrecker benannte Personen, dass sie das Amt nicht übernehmen wollen.
Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz Vorbemerkung 2. 3: (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 112c Abs. § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO. (2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 112c Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren. Testamentsvollstrecker ablehnung ersatz quarz glas. Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtshof 2310 Verfahren im Allgemeinen 2, 0 2311 Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, 2. gerichtlichen Vergleich oder 3. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 2310 ermäßigt sich auf 0, 75 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.