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Mietminderung bei einem Wasserschaden Eine komplette Befreiung von der Mietzahlungspflicht kommt in Betracht, wenn die gesamte Wohnung durch einen Wasserschaden praktisch unbewohnbar wird. Wenn der Vermieter den Wasserschaden verursacht hat und die Wohnung unbewohnbar wird, können neben einer Mietminderung auch Hotelkosten vom Mieter geltend gemacht werden (AG Köpenick, Urteil v. 21. 4. 2010, Az. 15 C 128/09). Wohnzimmer unbenutzbar Ein Mieter, der sein Wohnzimmer wegen eines Wasserschadens nicht oder nur erheblich eingeschränkt nutzen kann, hat ein Recht auf eine einmalige 30-prozentige Mietminderung, wie aus einem Urteil des AG Bochum (Urteil v. 28. 11. 1978, Az. 5 C 668/78) hervorgeht. Der Wasserschaden trat über die Decke aus einer Nachbarwohnung ein und machte das Wohnzimmer unbenutzbar. Bis zum Ende der Renovierungsarbeiten gestand das Gericht dem Mieter 20 Prozent Mietminderung pro Monat zu. Undichte Fenster Dringt Regenwasser durch die Fenster in die Wohnung ein, kann das in Einzelfällen zu einer Mietminderung führen, wenn der Mieter das nicht verhindern konnte, etwa durch das Schließen der Rollläden, oder wenn das Problem wiederholt auftritt.
Denn immerhin kann durch die Zugluft ein höherer Kostenfaktor für die Heizung entstehen und darüber hinaus auch zu viel Feuchtigkeit in die Räumlichkeiten gelangen, so dass die Bausubstanz eines Wohnhauses ganz allgemein geschädigt werden kann. Mietminderung Fenster - Vorgehensweise Grundsätzlich stellt es natürlich einen Mangel am Mietobjekt dar, wenn die Fenster undicht oder gar defekt sind. Doch bevor man einen Mietvertrag unterschreibt, sollte man auf die Fensterfront besonderes Augenmerk legen und gegebenenfalls den Eigentümer sofort darauf hinweisen und auf Beseitigung des Mangels drängen. Denn waren defekte oder auch undichte Fenster bereits vor Unterzeichnung des Mietvertrages erkennbar, kann zu einem späteren Zeitpunkt keine verminderte Miete und auch kein kostenfreier Ersatz geltend gemacht werden. Für die angestrebte Mietzinsminderung sollte generell bei Feststellung des Mangels der Vermieter umgehend darüber informiert werden. In dieser Mängelanzeige, die im Übrigen auf sinnvolle Weise schriftlich erfolgen sollte, müssen exakt die Mängel angegeben und eine Frist von zwei Wochen zur Behebung der Mängel gesetzt werden.
Zugige und undichte Fenster im Altbau Kann der Mieter eine Mietminderung bei undichten Fenstern im Altbau verlangen? Mit den kalten Wintermonaten steigt die Sorge um zugige und undichte Fenster in Häusern und Wohnungen. Besonders im Altbau kommt es vermehrt zu Fällen, in denen die Mieter vor der Frage stehen, ob sie dies hinnehmen müssen oder ob eine Mietminderung möglich ist. Liegen aktuelle Urteile in Bezug auf die Mietminderung bei Mängeln im Altbau vor? In einem Urteil von 22. Juli 2021 entschied das Amtsgericht Neukölln über einen Fall, in dem die Kläger eine Altbauwohnung in der Stadt Berlin mieteten. Wegen undichter und zugiger Fenster forderten sie von der beklagten Vermieterin, dass sie die Miete mindert. Dies setzt jedoch einen Mangel voraus. Was ist der für die Mietminderung vorausgesetzte Mangel? War ein solcher in der Altbauwohnung des vorliegenden Falles gegeben? Wenn der Wohnungszustand vom vertraglich vorausgesetzten Zustand in negativer Art und Weise abweicht, kann man von einem Mangel sprechen.
28. 02. 2022 ·Nachricht ·Mietminderung | Ein zur Minderung berechtigender Mangel liegt bei einem Altbau nur vor, wenn ein gewisser Mindeststandard unterschritten wird, z. B., wenn durch die Fenster laufend Feuchtigkeit eindringt oder eine erhebliche Beeinträchtigung durch Zugluft anzunehmen ist (AG Berlin 22. 7. 21, 14 C 75/20, Abruf-Nr. 227410). | Der Mieter weiß bzw. muss wissen, dass ein altes Gebäude nicht den gleichen Standard aufweist wie ein Neubau. Bestimmte, für Altbauwohnungen typische Unzulänglichkeiten, muss der Mieter daher hinnehmen. Dies gilt auch für die Verglasungen des Mietobjekts. War z. B. eine Einfachverglasung bereits im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes zwar nicht mehr üblich, aber nach der damals geltenden Fassung der Wärmeschutzverordnung noch zulässig, liegt selbst dann kein Mangel vor, wenn die Beheizung des Mietobjekts infolge der energetisch schlechten Verglasung hohe Kosten verursacht. Gleiches gilt für die ‒ bauartbedingt übliche ‒ Vereisung einzelner Kastenfenster im Winter (BGH 10.