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Beschreibung Abstract Verfasser Leseproben Schlagworte Service zum Buch Das Buch unterzieht die konkurrenzrechtliche Beurteilung von Betäubungsmittelstraftaten erstmals einer eingehenden wissenschaftlichen Untersuchung. Der Fokus liegt dabei auf der Konkurrenzprüfung beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und den damit zusammenfallenden Deliktstatbeständen des BtMG. Hierzu werden die vorkommenden Konkurrenzverhältnisse in ihrer ganzen Bandbreite dargestellt und die von der Rechtsprechung angebotenen Lösungen unter Berücksichtigung der dogmatischen Hintergründe der jeweiligen Konkurrenzform beleuchtet und kritisch hinterfragt. Unerlaubtes Handeltreiben mit BtM | Anwalt BTMVerstoss Berlin. Das Buch bietet dem strafrechtlichen Praktiker erstmalig eine "Checkliste" zur Lösung der vielfältigen und zum Teil unübersichtlichen konkurrenzrechtlichen Fallgestaltungen. englisch This book is the first to subject the competitive relationships in criminal law practice in the case of illicit trafficking in narcotics to an in-depth scientific examination.
[.. ] Der Senat hat mit Blick auf das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB Bedenken, an dieser – soweit ersichtlich von ihm selbst begründeten – Rechtsprechung festzuhalten. Nach Ansicht des Strafsenats des BGH ist das Tatbestandsmerkmal des Gewinnstrebens beim Drogenhandel bereits im Wesentlichen eine der Voraussetzungen des Handeltreibens im Sinne des BtmG. Sofern keine besonders verwerflichen Umstände vorliegen, kann das bloße gewinnorientierte Motiv des Täters (Dealers) nicht zu einer Doppelverwertung in der Strafzumessung führen. Zudem fehlt es diesbezüglich in den Feststellungen des LG Oldenburg. Unerlaubtes Veräußern oder Abgeben von Betäubungsmitteln - Kanzlei Sonneborn. Wortlaut des BGH: Denn das Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens setzt stets voraus, dass der Täter nach Gewinn strebt. Deshalb kann ihm dieses Gewinnstreben, jedenfalls solange es den Rahmen des Tatbestandsmäßigen nicht deutlich übersteigt (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 1), bei der Strafzumessung nicht zum Nachteil, sondern allenfalls bei Vorliegen einer weniger verwerflichen Tatmotivation zum Vorteil gereichen.
Es käme daher lediglich eine willkürliche Zusammenfassung in Betracht, die rechtlich aber nicht zulässig ist (st. nur BGH, Urteil vom 16. November 2005 – 2 StR 296/05 mwN). 20 Unter diesen Umständen war – anders als hinsichtlich der Haschischplatten – hinsichtlich der Abgaben von Marihuana an Minderjährige für die Annahme von Bewertungseinheit(en) kein Raum. Mangels konkreter Anhaltspunkte waren auch keine entsprechenden Erörterungen geboten. 21 Der Senat sieht daher keine Veranlassung, aus Gründen der Prozessökonomie hinsichtlich der entsprechenden Schuldsprüche gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorzugehen. 22 3. Da die Revision im Ergebnis auch nach Auffassung des Generalbundesanwalts keinen Erfolg haben kann (vgl. II 1), kann der Senat gemäß § 349 Abs. 2 StPO entscheiden, auch wenn er dem Antrag gemäß § 154 Abs. 2 StPO keine Folge leistet (BGH, Beschluss vom 12. Tatvorwurf: Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Juli 2000 – 2 StR 243/00 mwN). RiBGH Hebenstreit isturlaubsabwesend unddeshalb an der Unterschriftgehindert.
1 BtMG genannten Art zu begehen ( BGHR BtMG § 30a - Bande 9 m. ). Für den auf gewisse Dauer angelegten und verbindlichen Gesamtwillen ist kennzeichnend, dass die Mittäter ein gemeinsames übergeordnetes Bandeninteresse verfolgen. Dies ist hier der Fall: Alle Angeklagten waren in eine auf Dauer angelegte deliktische Gruppierung eingebunden, die vom Erwerb und der Einfuhr der Betäubungsmittel aus Tschechien bis hin zur Weiterveräußerung im Inland arbeitsteilig aufgebaut war. Auch die Angeklagte, die zwar erst später in die Bandenstruktur eintrat, die aber als Körperschmugglerin in mehreren Fällen nicht nur völlig untergeordnete Beiträge erbrachte, hat zur Verwirklichung des Bandenzwecks maßgeblich beigetragen. Auch der Umstand, dass die Aufgaben der Angeklagten in den Fällen II. bei wertender Betrachtung nur als Gehilfentätigkeit erscheinen, hindert die Beteiligung als Mitglied der Bande nicht ( BGHR BtMG § 30a - Bande 10). Entgegen der Auffassung der Revision ist gegen die Beweiswürdigung insoweit nichts zu erinnern.
Das Gericht wertete diese Angaben als bloße Schutzbehauptung. Im Rahmen der Hauptverhandlung wurde auch der Polizeibeamte als Zeuge vernommen, der mit der Handyauswertung beauftragt war. Dieser gab an, auf dem sichergestellten Mobiltelefon szenetypische SMS-Nachrichten ausgelesen zu haben. Nach Ansicht des Gerichts sei es allgemein bekannt, dass im Rahmen von Drogengeschäften, sofern sie sich über einen telefonischen Kontakt anbahnen, Textnachrichten meistens verklausuliert und verkürzt sowie zum Teil sinnentleert geschickt werden. Aufgrund der Tatsache, dass der Angeklagte erfolgreich Kontakt zu seinem Dealer aufgenommen hatte, ist unabhängig davon, ob es zu einem "Geschäft" kommt, das vollendete Handeltreiben gegeben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Sind mehrere Taten (Bestellung, Erwerb, Bezahlung, Lagerhaltung, Verkauf) auf denselben Betäubungsmittelumsatz gerichtet, so kann es sich um eine sogenannte Bewertungseinheit handeln. Dann handelt es sich bei den einzelnen Teilakten nicht um unterschiedliche Taten sondern um einen Vorgang des Handeltreibens nach § 29a BtMG. Das hat zur Folge, dass damit auch die nicht geringe Menge verwirklicht werden kann (BGH, Beschluss vom 11. 01. 2012, 5 StR 445/11). Vorsatz Der Vorsatz muss sich auch auf die Betäubungsmittelmenge beziehen. Das bedeutet, der Täter muss sich zumindest ungefähre Vorstellungen über die Größe der Menge gemacht haben. Eine Kenntnis der genauen Menge, insbesondere der Wirkstoffmenge ist nicht erforderlich. § 29a BtMG – Minder schwerer Fall Liegt ein minder schwerer Fall vor, so beträgt der Strafrahmen nach § 29a III BtMG nur noch drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. In diesen Fällen ist dann grundsätzlich sogar eine Geldstrafe möglich. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das Gesamtbild der Tat vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in seiner Schwere deutlich nach unten abweicht.
Mit der strafschärfenden Berücksichtigung einer rein gewinnorientierten Motivation wird dem Täter deshalb auch – rechtsfehlerhaft – das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes angelastet (ebenso BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 11). Der Senat braucht die Rechtsfrage jedoch nicht zu entscheiden. Denn ein Fall eines rein gewinnorientierten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist hier nicht belegt. Vielmehr hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte seit seinem 16. Lebensjahr Kontakt zu Drogen hat und bis zu seiner Festnahme in vorliegender Sache selbst regelmäßig Haschisch und Kokain konsumierte. In Anbetracht dieser Feststellungen ist nicht auszuschließen, dass die Gewinne aus den Drogengeschäften auch der Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums des ansonsten einkommenslosen Angeklagten dienten und deshalb kein hiervon gänzlich unabhängiges Gewinnstreben des Angeklagten vorlag. Ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB scheidet auch nicht deshalb aus, weil ein besonders verwerfliches, den Rahmen des tatbestandsmäßigen deutlich übersteigendes Gewinnstreben des Angeklagten bei Begehung der Taten gegeben war.