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Für die entsprechenden Tatsachen ist der Arbeitgeber darlegungs- und ggf. beweispflichtig. [2] Liegen diese Voraussetzungen vor, ist auch der Abschluss mehrerer befristeter Aushilfsarbeitsverträge hintereinander zulässig. Allerdings ist auch hier der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses kein über den vorgesehenen Endtermin hinausgehender ständiger Dauerbedarf besteht. [3] 4. § 16 TzBfG - Folgen unwirksamer Befristung - dejure.org. 2 Vertretung Bei der Befristung zur Vertretung ( § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG) ist das BAG großzügiger. Die Vertretung eines Arbeitnehmers stellt einen Sachgrund dar, weil der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis. [1] Teil des Sachgrunds der Vertretung ist eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs.
Zusammenfassung 1 Pflicht des Arbeitgebers zur Erörterung arbeitszeitbezogener Veränderungswünsche des Arbeitnehmers Das Teilzeit- und Befristungsgesetz will Arbeitnehmer dabei unterstützen, Volumen und Lage der Arbeitszeit an die jeweilige Lebenssituation anzupassen. Äußert ein Arbeitnehmer einen Wunsch hinsichtlich der Veränderung von Dauer oder Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, hat der Arbeitgeber diesen Wunsch mit dem Arbeitnehmer zu erörtern. [1] Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer eine Verkürzung oder Verlängerung seiner vertraglichen Arbeitszeit anstrebt. Der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen; der Arbeitgeber hat insoweit kein Ablehnungsrecht gegenüber der Hinzuziehung. [2] 2 Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung Zu den Zielsetzungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gehört insbesondere die Förderung von lebensphasengerechten Teilzeitmodellen. Paragraph 9 teilzeit und befristungsgesetz und. Dabei räumt das Gesetz dem Arbeitnehmer einen grundsätzlichen Anspruch auch auf befristete Teilzeitbeschäftigung ein, um eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung bzw. dem vorherigen Teilzeit-Niveau zu ermöglichen und so die "Teilzeitfalle" einer unbefristeten Teilzeitregelung, von der es für den Arbeitnehmer kein "Zurück" gibt, zu vermeiden.
(2) 1 Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. 2 Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Paragraph 9 teilzeit und befristungsgesetz 2020. 3 Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. 4 Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. (2a) 1 In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig.
Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat. (6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat. (7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. " Siehe auch BAG, Urt. v. 20. 01. 2015 – 9 AZR 860/13, veröffentlicht u. a. in DB 2015, 1726: "1. Lehnt der Arbeitgeber den Teilzeitantrag nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitbeschäftigung ab, verringert sich die Arbeitszeit in dem von dem Arbeitnehmer gewünschten Umfang ( § 8 Abs. § 9 Verlängerung der Arbeitszeit - TzBfG - Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG. 5 Satz 2 TzBfG) und die von ihm begehrte Verteilung der Arbeitszeit gilt als festgelegt ( § 8 Abs. 5 Satz 3 TzBfG).
2 Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig. (4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Paragraph 9 teilzeit und befristungsgesetz english. 12. 2011 ( BGBl. I S. 2854), in Kraft getreten am 01. 04. 2012 Gesetzesbegründung verfügbar Vorherige Gesetzesfassungen
2. 1 Voraussetzungen des Teilzeitanspruchs Nach § 8 TzBfG kann ein Arbeitnehmer grundsätzlich verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit unbefristet verringert wird. Weitere Ansprüche auf Reduzierung der individuellen Arbeitszeit können sich für Arbeitnehmer in Eltern - und Pflegezeit oder aus speziellen tarifvertraglichen oder betrieblichen Bestimmungen ergeben. Nachstehend werden die Voraussetzungen des allgemeinen, gesetzlichen Teilzeitanspruchs nach § 8 TzBfG dargestellt. [1] Für diesen Rechtsanspruch müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer. [2] Das Arbei... Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. ᐅ § 9 TzBfG Verlängerung der Arbeitszeit - Teilzeit- und Befristungsgesetz - Arbeitsrecht - Gesetze - AnwaltOnline. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Haufe Personal Office Platin 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.
4. 1. 1 Vorübergehender Arbeitskräftebedarf Das BAG stellt insbesondere an die Zulässigkeit einer Befristung wegen eines nur vorübergehenden Arbeitskräftebedarfs ( § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG) strenge Anforderungen. So muss im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgrund greifbarer Tatsachen mit einiger Sicherheit zu erwarten sein, dass für eine Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers über das vorgesehene Vertragsende hinaus kein Bedarf vorhanden ist. [1] Hierfür müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen, die bloße Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs reicht für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht aus. Daneben muss der Arbeitnehmer gerade zur Deckung des vorübergehenden Mehrbedarfs eingestellt werden. Der Arbeitgeber darf einen zeitweiligen Mehrbedarf an Arbeitskräften nicht zum Anlass nehmen, beliebig viele Arbeitnehmer einzustellen. Vielmehr muss sich die Zahl der befristet eingestellten Arbeitnehmer im Rahmen des vorübergehenden Mehrbedarfs halten und darf diesen nicht überschreiten.