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Das hat der BGH aktuell bestätigt ( BGH, Urteil vom 23. 11. 2011, Az. VIII ZR 203/10; Abruf-Nr. 120027). Wichtig | Keinen Anspruch auf Ausgleich haben angestellte Versicherungsvermittler und Versicherungsmakler. Dagegen sind selbstständige echte Untervermittler eines Maklers handelsrechtlich in der Regel als Handelsvertreter des Maklers anzusehen und haben daher bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einen Ausgleichsanspruch. Unerheblich ist, dass sie sich gewerberechtlich im Vermittlerregister als Versicherungsmakler eintragen lassen müssen. Ausgleichsanspruch hgb 84 versicherung 20. Das Vermittlerregister soll Kunden und Interessenten lediglich verdeutlichen, in welcher Funktion der Vermittler beim Kunden auftritt: als Erfüllungsgehilfe eines Maklers. Das Register trifft hingegen keine Aussage über die handelsrechtliche Einordnung im Innenverhältnis. Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen? Tagespass einmalig 10 € 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte Endet automatisch; keine Kündigung notwendig Ich bin bereits Abonnent Eine kluge Entscheidung!
Bei Vertragsbeendigung sind jedoch Vereinbarungen über die Zahlung und die Höhe eines Ausgleichsanspruches möglich. Höhe des Ausgleichsanspruch Die häufig geäußerte Vermutung, der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters beliefe sich generell auf eine Jahresprovision, ist falsch. Hierbei handelt es sich vielmehr um die Höchstgrenze (siehe unten). Bei der Errechnung des Ausgleichsanspruchs müssen aufgrund einer Änderung des § 89b HGB zum 1. Versicherungsmakler hat keinen Ausgleichsanspruch als Handelsvertreter gemäß HGB - Praxis - Versicherungsbote.de. August 2009 nur noch zwei statt bislang drei Voraussetzungen – nebeneinander – erfüllt sein. Die Provisionsverluste des Handelsvertreters sind kein eigenständiges Kriterium mehr, sondern nunmehr im Rahmen der Billigkeit zu berücksichtigen. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs ergibt sich somit aus den Vorteilen des Unternehmers und den Billigkeitskriterien. Hieraus errechnet sich der so genannte "Rohausgleich": 1. Vorteile des Unternehmers Im Rahmen einer Prognose ist zu ermitteln, welche erheblichen wirtschaftlichen Vorteile der Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses aus jenen Geschäftsverbindungen voraussichtlich hat, die der Handelsvertreter aufgebaut oder wesentlich intensiviert hat (Neukunden und intensivierte Altkunden, unter Umständen auch reaktivierte Altkunden).
Die Abwanderungsquote betrug in der Vergangenheit rund 20 Prozent jährlich. Aufgrund der relativen Beständigkeit der Geschäftsbeziehungen wird der Prognosezeitraum mit vier Jahren festgelegt. In den letzten fünf Jahren hat der Handelsvertreter insgesamt Provisionen in Höhe von 550. 000 Euro erhalten. 1. Schritt: Prognoseberechnung 1. Prognosejahr: 100. 000, 00 Euro. /. 20 Prozent Abwanderung = 80. 000, 00 Euro 2. Prognosejahr: 80. 20 Prozent Abwanderung = 64. 000, 00 Euro 3. Prognosejahr: 64. 20 Prozent Abwanderung = 51. 200, 00 Euro 4. Prognosejahr: 51. 200, 00 Euro. 20 Prozent Abwanderung = 40. 960, 00 Euro 236. 160, 00 Euro Abgezinst 10 Prozent: 212. 544, 00 Euro Die Prognoseberechnung ergibt mithin einen Ausgleich in Höhe von 212. Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - IHK Nord Westfalen. 544 Euro. 2. Schritt: Vergleich mit dem Höchstbetrag Der Ausgleichsanspruch ist der Höhe nach beschränkt auf eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit berechneten Jahresprovision. Provision aus den letzten fünf Jahren: 550. 000, 00 Euro Durschnitt: 550.