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Betriebs-/Personalräte und Gleichstellungsbeauftragte dürfen trotz einer Freistellung nicht von der Teilhabe am Leistungsentgelt ausgenommen werden, da die Leistungsentgelte jedem zugänglich sein müssen ( § 18 Abs. 6 TVöD-VKA). Gemäß §§ 8, 107 BPersVG / 78 BetrVG bzw. LPersVG dürfen Personen, die Aufgaben nach dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen, wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Der generelle Ausschluss freigestellter Personalräte von einer Leistungsprämie ist auch in einer Dienstvereinbarung unzulässig. [1] Weiterhin gilt für die Entgeltfortzahlung bei Freistellung zur Durchführung von Aufgaben des Betriebs-/Personalrats das sog. Lohnausfallprinzip ( §§ 51 Satz 1 BPersVG, § 37 Abs. 2 BetrVG bzw. LPersVG). Gleichstellungsbeauftragte als Personalratsmitglied, VG Gelsenkirchen,. Gewährt der Arbeitgeber Leistungsprämien, bedarf es einer fiktiven Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs des freigestellten Personalrats, um beurteilen zu können, ob er zu dem Kreis der prämienberechtigten Beschäftigten gehört. Auch darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats gemäß § 37 Abs. 4 BetrVG nicht geringer bemessen werden, als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Beschäftigter mit betriebsüblicher Entwicklung.
Es genügt nicht, die Tagesordnung erst in der Sitzung zu überreichen. Punkte, die nicht auf der Tagesordnung benannt sind oder aber nicht rechtzeitig bekannt gemacht wurden, dürfen in der Sitzung grundsätzlich auch nicht beschlossen werden (Ausnahmen s. u. ). Gleichstellungsbeauftragte als Personalratsmitglied?. Außerdem erfüllt die Tagesordnung ihren Vorbereitungszweck nur dann, wenn sie über die geplanten Sitzungsthemen so ausreichend informiert, dass die Teilnehmer sich darüber bereits vorbereitend Gedanken machen können. Die Tagesordnung muss also gezielt Rückfragen zu den einzelnen Themen erlauben, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. [1] Wird ein Tagesordnungspunkt nicht rechtzeitig bekannt gegeben, so kann darüber nur dann im Personalrat entschieden werden, wenn alle geladenen Mitglieder erschienen und mit der Beschlussfassung einverstanden sind. Das heißt, eine nachträgliche Änderung der Tagesordnung ist nur möglich, wenn der Personalrat vollzählig ist und die Änderung einstimmig beschließt. [2] 8. 2 Zeitpunkt der Sitzungen Die Personalratssitzungen finden in der Regel während der Arbeitszeit statt ( § 35 BPersVG).
Eine Umsetzung ist auch mit Dienstortwechsel möglich. Welche dienstrechtlichen Grundlagen sind zu beachten? Bei Umsetzungen sind die Beamtengesetze oder – bei Arbeitnehmern – die arbeitsrechtlichen Regelungen (Grundlagen sind das BGB, die Manteltarifverträge wie TVöD, TV-L, TV-BA usw. ) zu beachten. Es kommen besondere Schutzregelungen wie SGB IX (Schwerbehinderungsrecht), das Gleichstellungs- oder Frauenförderungsgesetz und das Personalvertretungsgesetz hinzu. Es bestehen folgende Umsetzungsarten: Umsetzungen aus persönlichen Gründen: Die Gründe liegen ausschließlich in der Person des Umzusetzenden. Umsetzungen aus dienstlichem Bedürfnis: Die Gründe liegen zwar auch im persönlichen Interesse des Beschäftigten, dienstliche Interessen kommen jedoch hinzu. Umsetzungen aus dienstlichen Gründen, z. Umsetzungen aus personalwirtschaftlichen Gründen in eine gleichwertige andere Tätigkeit oder in ein gleich besoldetes Amt in einer anderen Organisationseinheit oder Umsetzung wegen besserer Eignung auf dem neuen Arbeitsplatz Welche Rechte haben die Beschäftigten bei ihrer Umsetzung?
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Hier gilt es die jeweiligen länderspezifischen Besonderheiten zu beachten. 43 2 2 3 1