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Sehr geehrter Ratsuchender, vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angeben wie folgt beantworte: Nach Ihren Angaben wurde die eidesstattliche Versicherung nicht vor dem Gerichtsvollzieher bei dem zuständigen Amtsgericht gem. § 899 ZPO abgegeben, sondern gegenüber einer Gläubigerbank. Insoweit handelt es sich um eine privatrechtliche Erklärung. Wird eine falsche eV abgegeben wird, ist dies strafbewehrt. Einschlägig sind hier die §§ 156, 163 StGB. Da die Abgabe einer eV gegenüber ein juristischen Person und nicht gegenüber einer zuständigen Behörde erfolgte, greifen die Vorschriften §§ 156 und §163 StGB hier nicht. Dies gilt auch, wenn die eV vor einem Notar abgegeben wird. Gleichwohl besteht natürlich die Gefahr, dass der betroffenen Vergleich aufgrund der falschen eidesstattlichen Versicherung angefochten wird. Im Ergebnis droht bei der Abgabe der eV gegenüber der Bank und nicht gegenüber eine zuständigen Stelle keine strafrechtliche Konsequenzen. Allerdings ist der Bestand des Vergleiches gefährdet.
Ich hoffe Ihnen einen hilfreichen Überblick verschafft zu haben. Mit besten Grüßen § 156 Falsche Versicherung an Eides Statt Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 158 Berichtigung einer falschen Angabe (1) Das Gericht kann die Strafe wegen Meineids, falscher Versicherung an Eides Statt oder falscher uneidlicher Aussage nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe absehen, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. (2) Die Berichtigung ist verspätet, wenn sie bei der Entscheidung nicht mehr verwertet werden kann oder aus der Tat ein Nachteil für einen anderen entstanden ist oder wenn schon gegen den Täter eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung eingeleitet worden ist. (3) Die Berichtigung kann bei der Stelle, der die falsche Angabe gemacht worden ist oder die sie im Verfahren zu prüfen hat, sowie bei einem Gericht, einem Staatsanwalt oder einer Polizeibehörde erfolgen.
Wird der Schuldner angezeigt und kann ihm nachgewiesen werden, dass er bei seiner eidesstattlichen Versicherung "vergessen" hat, Sach- und Geldvermögen oder Einkommensquellen anzugeben, stehen darauf bis zu drei Jahren Haft oder Geldstrafe. Bereits bei fahrlässig gemachten Angaben droht bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe. Späte Reue und der Versuch, die eigene eidesstattliche Versicherung zu berichtigen, kommen zu spät. Der Vorgang bleibt trotzdem strafbar. Beim Ausfüllen der Formularseiten für die eidesstattliche Versicherung sollte der Schuldner sehr sorgfältig vorgehen, weil auch die "Fahrlässigkeit" unter Strafe steht. Bei Unklarheiten, was in einer Einzelposition gemeint ist, sollte der Schuldner unbedingt beim Anwalt, der Schuldnerberatungsstelle oder dem Rechtspfleger des Amtsgerichts Strafbarkeit bei Bankrott oder Vermögenshinterziehung: Normalerweise kann jeder mit seinem Vermögen machen, was er will. Jeder kann sein Vermögen beliebig verschenken, verschwenden, verspielen, verwetten oder gar zerstören.
§ 161 StGB Fahrlässiger Falscheid, fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt (1) Wenn eine der in den §§ 154 bis 156 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein. (2) Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. Die Vorschriften des § 158 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
Immer noch gelingt es dubiosen Inkassounternehmen, Schuldner zu verunsichern, indem sie mit der Staatsanwaltschaft drohen. Dabei muss in heutigen Zeiten niemand mehr fürchten, ins Gefängnis zu kommen, weil er seine Schulden nicht bezahlt. Denn weder die (drohende) Zahlungsunfähigkeit noch die Überschuldung sind strafbar. Es gibt aber bestimmte Verhaltensweisen in Zusammenhang mit Schulden, die eine Strafe nach sich ziehen können. Dazu gehört es z. B., wenn Schuldner beim Gerichtsvollzieher falsche Angaben zu ihren Vermögensverhältnisse machen. Denn die falsche Vermögensauskunft ist strafbar. Sie wird in § 156 Strafgesetzbuch (StGB) als falsche Versicherung an Eides Statt unter Strafe gestellt. "Falsche Vermögensauskunft strafbar" – kurz zusammengefasst Ist die Abgabe einer falschen oder unvollständigen Vermögensauskunft strafbar? Wer vor dem Gerichtsvollzieher eine falsche Vermögensauskunft an Eides statt abgibt, macht sich unter Umständen nach § 156 StGB strafbar. Welche Strafe droht in diesem Fall?
Nachlässigkeiten bei der Abgabe der Erklärung, wie z. B. bewusstes Unterschreiben einer inhaltlich falschen eidesstattlichen Versicherung ohne Lesen des Inhalts oder Unterlassen der Einholung von Erkundigungen, die für den richtigen Inhalt der Versicherung erforderlich sind, können fahrlässiges Verhalten begründen. Im Falle der rechtzeitigen Berichtigung einer fahrlässigen falschen eidesstattlichen Versicherung entfällt gemäß § 161 Abs. 2 StGB die Strafe. Denken Sie daher vor Antragsstellung besser nochmal darüber nach, ob Ihre Angaben auch den Tatsachen besprechen. Manchmal kann man sich derzeit nicht des Eindrucks erwehren, dass viele, bei denen noch gar kein Liquiditätsengpass eingetreten ist, denken, es gibt hier Geld geschenkt, das für jeden Unternehmer/Selbstständigen/Freiberufler etc.. Rechtsanwalt M. Rakow
Top Bewertungen unserer Mandanten Expertise als Fachanwälte für Strafrecht Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden Dezernat für Presseberichterstattung Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten Faire und transparente Kosten Sehr gute Erreichbarkeit Welche Strafe droht bei fahrlässigem Falscheid oder fahrlässiger falscher Versicherung an Eides Statt? Das Gesetz stellt nicht nur die vorsätzliche Begehung eines solchen Aussagedelikts, sondern auch die fahrlässige Begehung, unter Strafe. Nach § 161 Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine der in §§ 154 bis 156 StGB bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht. Welche Handlungen sind strafbar? 161 Abs. 1 StGB stellt die fahrlässige Begehung der in §§ 154 bis 156 StGB bezeichneten Handlungen unter Strafe. Diese sind: Der Meineid, § 154 StGB Der fahrlässige Meineid ist nach § 161 StGB strafbar. Unter Eid ist die förmliche Versicherung der Wahrheit einer Aussage zu verstehen.