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Was darf der Beirat einer Wohnungseigentümergemeinschaft und was nicht? Aber im Gesetz ist geregelt, dass der Verwaltungsbeirat den Verwalter unterstützen soll. Ausführendes und hauptverantwortliches Organ ist und bleibt aber der gewählte und beauftragte Verwalter. Zwischen dem Verwalter und den Wohnungseigentümern befindet sich die Position des Verwaltungsbeirates, der ebenso wie der Verwalter von der Eigentümergemeinschaft gewählt ist. Er hat Kontroll- wie auch umfassende Unterstützungsaufgaben. Rechte und Pflichten eines Verwaltungsbeirates Die gesetzliche Regelung und das Aufgabengebiet des Verwaltungsbeirates findet man in Paragraph 29 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG): 1. Verwaltungsbeirat: Rechte und Pflichten (WEMoG) / 4.2 Überwachung (§ 29 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 WEG) | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. Die Wohnungseigentümer können durch Stimmenmehrheit die Bestellung eines Verwaltungsbeirats beschließen. Der Verwaltungsbeirat besteht aus einem Wohnungseigentümer als Vorsitzenden und zwei weiteren Wohnungseigentümern als Beisitzern. 2. Der Verwaltungsbeirat unterstützt den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben.
Versammlungsprotokoll Werden in einer Eigentümerversammlung Beschlüsse gefasst, ist darüber eine Niederschrift ( Protokoll der Eigentümerversammlung) zu erstellen, § 24 Abs. 6 Satz 1 WEG. Dieses ist neben dem Versammlungsvorsitzenden und einem Wohnungseigentümer auch vom Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats bzw. Der Verwaltungsbeirat in der WEG | Änderungen durch die Reform 2020. Beirats zu unterschreiben, § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG. Fehlt diese Unterschrift (oder auch die eines Wohnungseigentümers), wird das Protokoll dadurch nicht automatisch unwirksam. Vielmehr ist das Protokoll nur dann anfechtbar, wenn die Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung diese Unterschrift zwingend vorsehen. Diese Aufgaben kann der Verwaltungsbeirat zusätzlich übernehmen Dem Beirat können durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümerversammlung weitere Aufgaben übertragen werden. Voraussetzungen sind, dass der Beirat damit einverstanden ist und weder in die unabdingbaren Befugnisse des Verwalters noch in die der Wohnungseigentümergemeinschaft eingegriffen wird.
3. Der Wirtschaftsplan, die Abrechnung über den Wirtschaftsplan, Rechnungslegungen und Kostenanschläge sollen, bevor über sie die Wohnungseigentümerversammlung beschließt, vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen werden. 4. Der Verwaltungsbeirat wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Der Verwaltungsbeirat nimmt daher rechtlich nur eine ergänzende Funktion wahr. Verwaltungsbeirat rechte und pflichten ausbildung. Er soll als Vermittler zwischen den Wohnungseigentümern und dem Verwalter fungieren. Der Verwaltungsbeirat darf aber keine Aufträge erteilen oder Verträge abschließen, welche die Eigentümergemeinschaft rechtlich binden. Oft wissen dies aber auch die beauftragten Handwerker nicht und wundern sich, wenn ihre Rechnungen dann vom Verwalter nicht bezahlt werden. Auch kann der Verwaltungsbeirat nicht eigenmächtig gefasste Beschlüsse aufheben. Der Verwaltungsbeirat ist trotz seiner Unterstützungsfunktion nicht verpflichtet, die laufende Verwaltertätigkeit des Verwalters zu überwachen. Seine wichtigste Aufgabe ist die Prüfung des Wirtschaftsplanes, der Abrechnungen und der Kostenvoranschläge, bevor diese Unterlagen den Wohnungseigentümern zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
Auch als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats nicht befugt, den Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Bezug auf den Verwalter zu bilden. Ob also beispielsweise mit dem Verwalter ein Verwaltervertrag zu schließen ist und mit welchen Inhalten, der Verwaltervertrag zu kündigen ist, der Verwalter mit Hilfe eines Rechtsanwalts zu verklagen ist, etwa auf Schadensersatz, oder dem Verwalter namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei einer Beschlussklage der Streit zu verkünden ist (dies kommt in Betracht, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen den Verwalter gegebenenfalls Regressansprüche hat), müssen die Wohnungseigentümer nach § 19 Abs. 1 WEG beschließen. Anders ist es nur, wenn der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats ein Notgeschäftsführungsrecht nach § 18 Abs. 3 WEG für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer besitzt. Verwaltungsbeirat der WEG: Rechte und Pflichten. Vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, ohne dass die Wohnungseigentümer das beschlossen haben, sind seine Erklärungen dennoch wirksam.