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Aktenzeichen: 2 Ss OWi 176/02 OLG Hamm Leitsatz: Zum Umfang der erforderlichen Feststellungen, wenn dem Betroffenen vorgeworfen wird, vorsätzlich Ausländer ohne erforderliche Genehmigung beschäftigt zu haben. Senat: 2 Gegenstand: Rechtsbeschwerde Stichworte: ausländischer Arbeitnehmer, Beschäftigung, Arbeitsamt, Genehmigung, Vorsatz, erforderlicher Umfang der Feststellungen Normen: SGB II 404, SGB 284; StPO 267 Beschluss: Bußgeldsache gegen J. B. wegen Ordnungswidrigkeit (Zuwiderhandlung gegen § 404 Abs. 2 Nr. 2 SGB III). Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 19. November 2001 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 21. 05. 2002 durch den Richter am Oberlandesgericht (als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 2 S. 2 Nr. SGB III § 404 Bußgeldvorschriften - NWB Gesetze. 1 OWiG) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen: Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Hagen zurückverwiesen.
Hallo zusammen! Ich habe gestern einen ziemlich üblen Brief von der Arbeitsagentur bekommen, hier die wesentlichen Passagen des Inhalts: "(…)Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB l) hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erh ä lt, Ä nderungen in den Verh ä ltnissen, die f ü r die Leistung erheblich sind oder ü ber die im Zusammenhang mit der Leistung Erkl ä rungen abgegeben worden sind, unverz ü glich mitzuteilen. Ordnungswidrig handelt, wer vors ä tzlich oder fahrl ä ssig entgegen § 60 Abs. 2 SGB l eine Ä nderung in den Verh ä ltnissen, die f ü r einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollst ä ndig oder nicht rechtzeitig mitteilt ( § 404 Abs. 2 Nr. 26 SGB III). Ordnungswidrigkeit nach 404 abs 2 nr 27 janvier. Die Ordnungswidrigkeit kann gem äß § 404 Abs. 3 SGB III mit einer Geldbu ß e bis zu 5. 000, - EUR geahndet werden. Sie bezogen bei der Agentur für Arbeit Düsseldorf vom 15. 11. 2006 bis 07. 12. 2006 Arbeitslosengeld. Nach den bisherigen Feststellungen der Agentur für Arbeit standen Sie ab dem 28.
2006 in einer Sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Firma Deutsche Post AG NL Express, Langen-feld und waren daher nicht mehr arbeitslos. Diesen Sachverhalt haben Sie der Agentur für Arbeit nicht richtig mitgeteilt, denn Sie teilten am 04. 2006 schriftlich eine geringfügige Beschäftigung ab dem 27. 2006 mit. Erst durch einen Da-tenabgleich mit den Sozialversicherungsträgern wurde hier bekannt, dass diese Beschäftigung sozi-alversicherungspflichtig war. Aufgrund der falschen Mitteilung haben Sie Arbeitslosengeld für die Zeit vom 28. 2006 bis 06. 2006 in Höhe von 201, 06 EUR zu Unrecht erhalten. 2 Ss OWi 176/02 OLG Hamm - Burhoff online. Sie sind Ihrer Anzeigepflicht nicht richtig nachgekommen. Damit kann der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 404 Abs. 26 SGB IM in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB l erfüllt sein, die unabhängig von der Erstattung der Überzahlung zu verfolgen ist. Gegen Sie wurde daher ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Zu dem geschilderten Sachverhalt k ö nnen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieses Schreibens schriftlich oder zur Niederschrift bei der Agentur f ü r Arbeit D ü sseldorf ä u ß ern.
30. 1997 BGBl. 2678; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. 2451 Zitate in Änderungsvorschriften Betriebsrentenstärkungsgesetz G. 17. 2017 BGBl. 3214 Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht G. 21. 2886 Zitate in aufgehobenen Titeln Gesetz über Bergmannsprämien neugefasst durch B. 05. 1969 BGBl. 434; aufgehoben durch Artikel 14 G. 01. 2011 BGBl. 2131 Link zu dieser Seite: