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Unsere Praxis am Prinzregentenplatz ist ein traditionsreicher Standort radiologischer Diagnostik mit einer langen Geschichte. In dem historischen, über 100 Jahre alten Gebäude führen wir heute moderne Diagnostik auf höchstem Niveau und mit neuesten Geräten durch. Wir sorgen mit unserem freundlichen und kompetenten Ärzteteam und unserem medizinischen Personal für reibungslose Abläufe in entspannter Atmosphäre. Ein Teil unseres Ärzteteams am Prinzregentenplatz. Radiologie Wilmersdorf - Standort Fehrbelliner Platz. Radiologische Untersuchungen an diesem Standort An diesem Standort sind wir für computertomographische Untersuchungen (CT) sowie für alle wichtigen Untersuchungen zur Brust-/Mammadiagnostik vollständig ausgestattet: Unsere Kompetenzbereiche an diesem Standort Mammazentrum – Mammadiagnostik Unser Kompetenzbereich erstreckt sich über Brustdiagnostik, Onkologie und Kardiodiagnostik. Als Einrichtung für die Früherkennung und Diagnostik für Brusterkrankungen sind wir besonders etabliert. An diesem Standort behandeln wir vor allem in folgenden Kompetenzbereichen: Erreichbarkeit und Barrierefreiheit Der Praxisstandort ist mit allen angebotenen Modalitäten barrierefrei zugänglich.
In der Praxis am Fehrbelliner Platz in der Clinica Vita werden die Magnetresonanztomographie-Untersuchungen mit einem 1, 5 TESLA Gerät Siemens "Amira" durchgeführt. Die hellen großen Untersuchungs- und Warteräume verfügen über Tageslicht. Sie können bei den allermeisten Untersuchungen Musik Ihrer Wahl hören oder auch Ihre eigene CD mitbringen. Röntgenpraxis Südwestkorso Mo. bis Do. 9. 00-18. Kontakt | Diagnostikum Berlin. 00 Uhr Fr. 00-13. 00 Uhr Tel: 030 82 00 83-0 Südwestkorso 59 14197 Berlin (Wilmersdorf) MRT-Praxis Bundesplatz Termin nach Vereinbarung Tel: 030 85 75 82-0 Mainzerstr. 15 10715 Berlin (Wilmersdorf) MRT-Praxis Fehrbelliner Platz Termin nach Vereinbarung Tel: 030 31 98 13-00 Hohenzollerndamm 28a 10713 Berlin (Wilmersdorf)
Liebe Patienten, Bitte betreten Sie unsere Praxis nur mit einem Mund-Nasen-Schutz, vorzugsweise einer FFP2-Maske.
MVZ Diagnostikum Berlin 2020 GmbH Diagnostikum Berlin Kurfürstendamm 93 10709 Berlin Tel. : 030 / 666 66 0 Fax: 030 / 666 66 122 GESCHÄFTSFÜHRUNG Herr Dr. med. Thomas Engels Frau Dr. Elke Scheying VERWALTUNG Bei administrativen Fragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiter telefonisch unter 030/66 66 60 gerne zur Verfügung. Emser platz radiologie de. Bitte wenden Sie sich an das Team unserer Verwaltung: Steffen Mey Leiter Verwaltung Personalverwaltung Fragen zu KV-Abrechnung / Privatabrechnung Fragen zum Datenschutz Claudia Falck Sicherheitsbeauftragte und Medizinprodukte Ivona Bakovic Beauftragte für Marketing Unser Team von der EDV / IT Holger Merkardt Leiter IT Andre Treder stellv. Leiter IT
DStV, Mitteilung vom 11. 05. 2021 Der Gesetzgeber schuf bereits im letzten Jahr für Arbeitgeber die Möglichkeit, einen Corona-Bonus in Höhe von 1. 500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei an ihre Mitarbeiter auszuzahlen. Arbeitgeber sollen jetzt über den 30. 06. 2021 hinaus bis Ende März 2022 Zeit erhalten, den Bonus zu gewähren. Arbeitnehmer können seit April letzten Jahres von dem sog. Corona-Bonus profitieren. Bis 1. 500 Euro können Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei als Beihilfe und Unterstützung aufgrund der Corona-Krise an ihre Mitarbeiter auszahlen. Die Auszahlungsfrist wurde im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 zunächst auf Ende Juni 2021 terminiert ( BGBl. Corona-Beihilfe /-Unterstützung | Update! Steuerfreie Corona-Beihilfe (bis 1.500 Euro) wird bis 31.03.2022 verlängert. I, S. 3096). Die Frist dürfte sich nun verlängern: Der Bundestag hat jüngst den Gesetzentwurf zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung beschlossen ( BT-Drs. 19/28925). Demnach würde die Frist für die Zahlung des Corona-Bonus bis Ende März 2022 verlängert!
Der Name des Gesetzes ist lang und klingt nicht nach Corona-Prämie: "Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer". Darin findet sich auch ein Passus, der eine Verlängerung der steuerfreien Corona-Prämie für Mitarbeiter ermöglicht: Der Gesetzgeber hat die Auszahlungsfrist für die Prämie bis zum 31. März 2022 verlängert. Ursprünglich sollte diese Frist am 31. Dezember 2020 enden, danach wurde sie schon einmal bis zum 30 Juni 2021 verlängert. Nun also eine Frist bis zum März 2022. [Tipp: Sie wollen beim Thema Steuern nichts verpassen? Corona beihilfe steuerfrei 5. Nutzen Sie den kostenlosen Newsletter von Jetzt hier anmelden! ] BMF stellt klar: Arbeitgeber können sich noch nach 2020 entscheiden Unklar schien Ende 2020 zunächst noch, ob die Fristverlängerung nur für jene Unternehmen gilt, die sich in 2020 zur Zahlung verpflichtet hatten. So wurde die Fristverlängerung im Gesetzentwurf mit organisatorischen und zeitlichen Problemen bei der Auszahlung für einige Arbeitgeber begründet.
Unbürokratische Corona-Prämie Damit die Steuerbefreiung unbürokratisch bleibt, muss der Arbeitgeber nicht, wie sonst üblich, prüfen, ob die in den Lohnsteuer-Richtlinien genannten Bedingungen für Beihilfen und Unterstützungen erfüllt sind. Auch die sonst gültige Grenze für steuerbefreite Unterstützungen von 600 Euro kann ignoriert werden. Denn: Aufgrund der Corona-Pandemie wird pauschal angenommen, dass eine die Unterstützung rechtfertigende Situation vorliegt. Die Aufzeichnungspflicht ist aber nach wie vor zu beachten: Die steuerfreien Leistungen müssen im Lohnkonto des Beschäftigten dokumentiert werden. Corona beihilfen steuerfrei. Steuerfreie Corona-Sonderzahlung gilt für alle Branchen Die Steuerbefreiung ist in erster Linie für in der Corona-Pandemie besonders geforderte Beschäftigte gedacht, wie zum Beispiel Angestellte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen oder im Lebensmittelhandel. Weil im Steuerrecht nicht nach Berufen getrennt wird, gilt die Steuerfreiheit aber für alle Branchen. Das bedeutet, jeder Arbeitgeber kann seinen Angestellten eine steuerfreie Sonderleistung zukommen lassen.
Schlagworte: steuerfreie Beihilfe, Notsituation Fragestellung Sehr geehrter Gutachter, im Zusammenhang mit der Coronakrise stellt sich bei unseren Mandanten die Frage, ob die steuerfreie Beihilfe i. H. v. 600, -- / Jahr an die Arbeitnehmer bezahlt werden kann. Durch die Kurzarbeit bleibt für viele Arbeitnehmer sehr wenig Netto übrig. Kann das als Notsituation betrachtet werden? +++Tipp+++ Haben Sie als Steuerberater Fragen, die Sie nicht oder nur mit großem Recherche-Aufwand beantworten können? Oder Sie benötigen Entlastung oder einfach eine zweite Meinung? Dann fragen Sie hier unsere Experten von Taxpertise und fordern Sie ein wissenschaftliches Gutachten an. Kurzgutachten Für Beihilfen und Unterstützungen aus privaten Mitteln sieht das Gesetz grundsätzlich keine Steuerbefreiung vor. Solche Zuwendungen gehören also zu steuerbaren Einnahmen, wenn sie im Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen. Corona beihilfe steuerfrei 14. Dies ist bei Arbeitnehmern stets dann der Fall, wenn die Zuwendungen als Arbeitslohn zu qualifizieren sind, s. auch R 3.
Corona 28. Juli 2021 Gute Nachricht für alle Spätentschlossenen: Arbeitgeber können die steuerfreie Corona-Prämie noch bis März 2022 auszahlen. Nur nicht als Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld. Jörg Wiebking Chefredakteur kennt die Herausforderungen der Selbstständigkeit aus 14 Jahren eigener Erfahrung. Der Journalist und Ökonom ist zuständig für Themenplanung und Strategie, für heiße Eisen und schwierige Fälle. Schwerpunkte: Steuern und Finanzierung Telefon (0511) 8550-2439 Mobil (0171) 2958216 Verfasste Artikel Fristverlängerung für die steuerfreie Corona-Prämie: Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern bis zu 1. So zahlen Sie die steuerfreie Corona-Prämie richtig!. 500 Euro steuerfrei noch bis zum 31. März 2022 gewähren. Damit wurde die Frist nun ein zweites Mal verlängert. Die Gesetzesänderung verlängert zwar den Zeitraum, in dem die Prämie vereinbart und gezahlt werden kann. Eine mehrfache Auszahlung in 2020, 2021 und 2022 ist hingegen nicht möglich. Die Fristverlängerung gilt für Arbeitgeber aller Branchen und ist nicht auf den Pflegebonus in Pflegeberufen beschränkt.
© Wolfilser – Wer im Steuerjahr 2020 staatliche Corona-Hilfen oder Zuschüsse bekommen hat, muss diese Gelder als FreiberuflerInnen oder Gewerbetreibende jetzt in der Einkommensteuer angeben. Wie die Angaben richtig in die neue Anlage für Corona-Hilfen eingetragen werden, erfährst du in diesem Artikel. Was sind die Corona-Hilfen? Covid-19 beeinflusst nicht nur unsere Lebensbereiche, sondern auch unsere Steuern. So gibt es eine neue Anlage in der Steuererklärung, beginnend mit dem Steuerjahr 2020. Diese betrifft vor allem Selbstständige. Denn der Staat hat im letzten Jahr verschiedene Corona-Hilfen an FreiberuflerInnen und Gewerbetreibende gezahlt. So wurden Soforthilfen an Selbstständige ausgezahlt, welche in finanziellen Nöten waren. Für FreiberuflerInnen und kleine Unternehmen gab es Überbrückungshilfen. Diese bekamen beispielsweise DienstleisterInnen und Restaurantbesitzer, welche durch den Lockdown ab November 2020 schließen mussten. Auch Unternehmen oder Menschen, die in kulturellen Bereichen arbeiten, wie Musiker oder Schauspieler, konnten Gelder beantragen.