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B gibt die Uhr an A heraus und springt dann in lauter Panik aus einem Fenster im ersten Obergeschoss. Er landet so unglücklich auf dem Boden, dass sein Genick bricht. Ein vollendeter schwerer Raub ist zu bejahen. Zum Tod kam es jedoch durch einen eigenen Entschluss des Opfers. Ob der für § 251 StGB nötige Unmittelbarkeitszusammenhang bejaht werden kann, ob das Opfer sich in die Enge getrieben sah. Der BGH schließt in solchen Fällen eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung aus, da stattdessen eine instinktive Abwehrreaktion vorliegt, ausgelöst durch die Bedrohung. Der psychische Zustand von B müsste also genauer beurteilt werden. Raub mit Todesfolge in der Beendigungsphase Im Rahmen der Prüfung von § 251 StGB muss auch oftmals gefragt werden, ob eine den Tod verursachende Handlung auch noch zwischen Vollendung und Beendigung genügt. Die meisten Stimmen in der Literatur verneinen dies. Ein Teil der Literatur jedoch, ebenso wie die Rechtsprechung, geht davon aus, dass eine Handlung auch in diesem Zeitraum noch ausreichend ist, um § 251 StGB bejahen zu können.
Ein "anderer Mensch" muss aber auch nicht unbedingt das Opfer der Wegnahme sein, als taugliches Tatopfer wird auch ein Dritter angesehen. Dies kann beispielsweise eine unbeteiligte dritte Person sein, die von einer Kugel getroffen wurde, nachdem ein Schuss sein Ziel verfehlt hat. Gefordert ist auch die Kausalität. Das durch den Täter eingesetzte, qualifizierte Nötigungsmittel muss kausal für den Eintritt der schweren Folge, also den Tod, gewesen sein. Kausal ist eine Handlung dann, wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele. Eine Kausalität zwischen Wegnahme und Tod genügt hingegen nicht. Würde man also beispielsweise einem Wanderer in der Wüste sein letztes Wasser stehlen und dieser verdurstet nun, ist kein ausreichender Kausalzusammenhang für Raub mit Todesfolge gegeben, da der Tod durch die Wegnahme, nicht aber durch das Nötigungsmittel erfolgte. Weiterhin muss ein spezifischer Gefahrzusammenhang zwischen Raub und Tod des Opfers vorliegen. Die Raubhandlung bringt eine besondere Gefahr mit sich und aus genau dieser muss der Tod des Opfers resultieren.
Raub ist in § 249 I StGB geregelt und sollte zur räuberischen Erpressung abgegrenzt werden. (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. A. Prüfungsschema Schema: Raub, § 249 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Fremde bewegliche Sache b) Wegnahme (P) Abgrenzung Raub – räuberische Erpressung c) Qualifiziertes Nötigungsmittel Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben d) Finalität (Nötigungsmittel – Wegnahme) (e) Kausalität und objektive Zurechnung) 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz und Absicht rechtswidriger (Dritt-)Zueignung II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Qualifikation, § 250 StGB (Schwerer Raub) V. Erfolgsqualifikation, § 251 StGB (Raub mit Todesfolge) B. Hinweis Wichtig ist die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung.
Der Raub mit Todesfolge gehört dem 20. Abschnitt des Strafgesetzbuches an und ist somit Teil der Straftaten um Raub und Erpressung. Wenn die Täter bei einem Raubüberfall besonders brutal und rücksichtslos handeln, kann es passieren, dass ein Mensch verstirbt. Einschlägig kann dann der Raub mit Todesfolge sein. Bei § 251 StGB handelt es sich um eine Erfolgsqualifikation der §§ 249, 252 und 255 StGB. Das Grunddelikt wird hier also mit einer schweren Folge verknüpft, in diesem Fall dem Tod eines anderen Menschen. Gesetzliche Regelung des § 251 StGB Raub mit Todesfolge ist in § 251 StGB geregelt. Dort heißt es: "Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. " Definition nach StGB Raub mit Todesfolge (© rock_the_stock /) Durch die Tat muss es zum Tod eines anderen Menschen gekommen sein. Das Tatbestandsmerkmal "anderer Mensch" weist also darauf hin, dass es für § 251 StGB nicht genügt, wenn einer der Tatbeteiligten getötet wird.
Ein erfolgsqualifizierter Versuch liegt vor, wenn der Täter die Nötigungsmittel ausgeführt hat, die Vollendung der Wegnahme aber nicht stattfand. Beispiele A und B tragen Sturmmasken und stürmen bewaffnet die Wohnung eines Senioren-Ehepaares. Der Ehemann wird überwältigt und gefesselt. Danach treffen sie in der Wohnung auf die schwer asthmakranke Seniorin. Die Täter halten ihr die Waffe vor, um sie zum Schweigen zu bringen. Die kranke Seniorin ist derart geschockt, dass sie einen starken Asthmaanfall erleidet. Dieser verläuft für sie tödlich. Die Drohung gegenüber der alten Frau war hier das Nötigungsmittel und dann auch die Ursache für ihren Tod. Im Tod hat sich also gerade die spezifische Gefahr des Raubmittels realisiert. Deswegen hat der BGH hier einen Raub mit Todesfolge bejaht. A hält einen Baseballschläger in der Hand und verlangt den Geldbeutel und die Uhr von B. B weiß, dass in seinem Geldbeutel nur noch wenige Cent sind und hat Angst, dass A darüber so wütend sein wird, dass er ihn auch nach Übergabe des Portemonnaies noch mit dem Baseballschläger schlagen wird.
I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Voraussetzungen des § 249 StGB b) Tod eines Menschen c) Kausalität Eine Handlung ist nach der conditio-sine-qua-non-Formel kausal, wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. 1 RGSt 1, 373; BGHSt 1, 332. d) Objektive Zurechnung Dem Täter ist ein von ihm verursachter Taterfolg nur dann objektiv zuzurechnen, wenn er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat und nicht völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt. 2 OLG Karlsruhe NJW 1976, 1853; Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 13 Rdn. 46. e) Spezifischer Gefahrzusammenhang Beim tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang müsste der qualifizierte Erfolg gerade aufgrund der durch die Verwirklichung des Grunddelikts begründeten typischen Gefahr eingetreten sein. 3 Wessels/Hettinger, StrafR BT I, 36. Auflage Heidelberg 2012, Rn. 285.. 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.
Bild: "Gewalt Messer Bedrohung" von Lizenz: CC BY 2. 0 I. Allgemeines zum Raub Raub, § 249 Abs. 1 StGB: Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird […] bestraft. Beim Raub (§ 249 StGB) handelt es sich um ein zweiaktiges Delikt. Es verbindet Merkmale des Diebstahls (§ 242 StGB) mit dem qualifizierten Nötigungsmittel der Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Im Gegensatz zur Nötigung (§ 240 StGB) ist beim Raub somit nicht die Gewalt gegen eine Sache ausreichend. Tipp: Wiederhole hier die Merkmale und Probleme des Diebstahls (§ 242 StGB), welche einem auch beim Raub begegnen können sowie hier das Wichtigste zur Nötigung. © Lecturio GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Das geschützte Rechtsgut des Raubes ist zum einen das Eigentum sowie nach herrschender Meinung auch der Gewahrsam und die Freiheit der Willensentschließung.
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