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Der verwendete Begriff "auf Veranlassung" bedeutete, (auch) für die namentlich Benannten zu handeln. Insoweit mussten keine schriftlichen Vollmachten der übrigen Eigentümer bei einem solchen Einberufungsverlangen beigefügt werden. Die Verweigerung des Verwalters war deshalb pflichtwidrig. Hätte der klagende Ex-Verwalter seine Ablehnung auf mangelnde Bevollmächtigung stützen wollen, hätte er dies auch gemäß § 174 Satz 1 BGB unverzüglich zum Ausdruck bringen müssen, was jedoch nicht geschehen ist. Abgesehen von offensichtlichen Missbrauchsfällen stand hier dem klagenden Ex-Verwalter auch kein materielles Prüfungsrecht zur geforderten Versammlung zu, da andernfalls der Charakter des Minderheitsrechts nicht mehr gewahrt gewesen wäre (BayObLG, NJW-RR 2003 S. 874 und OLG München, NJW-RR 2006 S. 1159, 1160). Link zur Entscheidung LG Hamburg, Urteil v. 18. Einberufung Eigentümerversammlung - Verwalter weigert sich WEG, Wohnungseigentum, Immobilien. 8. 2010, 318 S 77/09 Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Deutsches Anwalt Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.
Wurde ein Beschluss gefasst und der Verwalter setzt ihn nicht um, gibt einen grund mehr für die Abberufung. Ein einzelner Eigentümer darf aber nicht einberufen, weil dieser - solange verwalter nicht vorhanden - nicht die Befugnis hat. Nur ein Verwaltungsbeirat hätte noch entsprechende Befugnisse. "lg. R. M. " # 2 Antwort vom 5. Außerordentliche Eigentümerversammlung: Einberufung durch Eigentümer. 2011 | 16:22 Hallo, danke für die Antwort, auch wenn es nicht ganz das ist, was ich gerne gehört hätte.. zum Antrag selber, steht bei uns in der Teilungserklärung: [Zitat] Jeder Eigentümer kann die Einberufung einer Versammlung verlangen, wenn er für bestimmte Maßnahmen oder Handlungen der Zustimmung der Eigentümer bedarf. Die Eigentümerversammlung hat der Verwalter einzuberufen. [/Zitat] Somit denke ich schon, dass eine Verpflichtung da ist. Allerdings taucht dann das Problem mit dem Beirat - welcher nicht vorhanden ist - auf. Ich dachte vielleicht an so ne Art "Sondereinberufung" wenn per Umlaufbeschluß die Eigentümer dieses einberufen oder so ähnlich. Mein Problem ist, dass ich nicht zwingend das über eine Klage machen will, da ich selber nicht Rechtschutz versichert bin (worüber ich mir selber in den Arsch beißen könnte).
1. Mehr als 25% aller Eigentümer wollen eine außerordentliche Versammlung Der Verwalter muss nach § 24 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) eine außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen, wenn mehr als 25% der Wohnungseigentümer (gezählt nach Köpfen, nicht nach Miteigentumsanteilen) dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Verweigert der Verwalter pflichtwidrig die Einberufung der außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung, kann diese auch – sofern ein Verwaltungsbeirat bestellt ist – von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter einberufen werden, § 24 Abs. 3 WEG. Damit wird die Weigerung des Verwalters zur Einberufung der außerordentlichen Eigentümerversammlung gegenstandslos. Eigentümerversammlung – außerordentlich –KGK Rechtsanwälte. Der Vorsitzende des Beirats bzw. sein Stellvertreter können die Versammlung einberufen, ohne dass der Verwalter daran teilnehmen muss oder dazu eingeladen wird. Existiert kein Beirat oder verweigert dieser seinerseits die Anberaumung der Versammlung, kann einer der Wohnungseigentümer bei Gericht beantragen, dass er zur Einberufung der Eigentümerversammlung bevollmächtigt wird.
Fragen zur außerordentlichen Eigentümerversammlung? Wir beraten Sie gerne! Eine Eigentümergemeinschaft hat nicht nur die Möglichkeit im Zuge der ordentlichen Eigentümerversammlung über die Art und Weise ihres gemeinschaftlichen Eigentums zu entscheiden, sondern auch bei entsprechender Dringlichkeit eine außerordentliche Versammlung einzuberufen. Dabei stellt sich vor allem die Frage, wie schnell und durch wen eine derartige außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen und durchgesetzt werden kann. 1. Einberufung zur außerordentlichen Eigentümerversammlung? Grundsätzlich müssen mehr als 25% aller Eigentümer eine außerordentliche Eigentümerversammlung wünschen, wobei hier nach dem "Kopfprinzip" und nicht nach dem sogenannten "Wertprinzip" die erforderlichen 25% berechnet werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, sofern also nur 25% oder weniger Eigentümer eine außerordentliche Versammlung wünschen, wäre grundsätzlich die erforderliche Anzahl an Eigentümern für eine wirksame Einberufung nicht vorhanden.
Die Versammlungsleitung braucht nicht vom entsprechenden Hausverwalter durchgeführt werden, sondern kann entweder vom Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats bzw. dessen Stellvertreter oder jedem anderen Eigentümer ebenfalls wahrgenommen werden. Ebenfalls wie bei einer ordentlichen Eigentümerversammlung ist die Versammlung immer dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile an der Versammlung teilnehmen bzw. durch entsprechende Vorlage an Vollmachten vertreten sind (vgl. § 25 Abs. 3 WEG). Sofern durch einen "weniger rechtskundigen" Eigentümer die Versammlung geführt wird, sollte dieser darauf achten, dass zumindest die Beschlussfähigkeit festgestellt wird, die einzelnen Eigentümer, die an der Versammlung teilgenommen haben namentlich genannt werden und selbstverständlich der entsprechende Beschluss mit Abstimmungsergebnis in einer Niederschrift bzw. einem Versammlungsprotokoll aufgenommen wird. Dieses Protokoll ist ebenfalls in die entsprechende Beschlusssammlung der Eigentümergemeinschaft im Nachgang durch den Versammlungsleiter zu bringen.
Zudem sollte mittels Beschluss der Beirat bzw. dessen Stellvertreter oder anderer ein Eigentümer dazu bevollmächtigt werden, die Kündigung des Verwaltervertrags zu erteilen und den Verwalter – sofern er bei der Versammlung nicht anwesend war – von seiner Abberufung zu informieren. Nimmt der Verwalter an der außerordentlichen Eigentümerversammlung teil und sind ihm Stimmrechtsvollmachten von nicht anwesenden Eigentümern überlasen worden, darf er nicht mitstimmen, wenn er aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen oder der Verwaltervertrag fristlos außerordentlich gekündigt werden soll. Angebote von Hausverwaltungen vergleichen - kostenlos und unverbindlich Wir helfen Ihnen bei der Auswahl von Hausverwaltungen die zu Ihrer Immobilie passen. Vertrauen Sie auf unserer Erfahrung bei der Auswahl von guten und passenden Hausverwaltungen und vergleichen Sie mehrere Angebote mit nur einer Anfrage.
Unsere Rechtsanwälte beraten Sie auch juristisch, wenn es zu Problemen kommt. Wann ist eine außerordentliche Eigentümerversammlung notwendig? Um Beschlüsse herbeizuführen gibt es für eine Wohnungseigentümergemeinschaft drei Wege: Über einen Umlaufbeschluss, auf der jährlich stattfindenden ordentlichen Eigentümerversammlung oder im Rahmen einer außerordentlichen Eigentümerversammlung. Nur wenn es besonders dringend ist, beispielsweise eine notwendige Instandhaltungsmaßnahme aus Sicherheitsgründen nicht bis zur nächsten regulären Versammlung aufgeschoben werden kann, sollte eine außerordentliche Eigentümerversammlung stattfinden. Die Kosten einer außerordentlichen Eigentümerversammlung von meist mehreren hundert Euro kann eine WEG-Verwaltung unter Umständen den Eigentümern in Rechnung stellen. Grundsätzlich gibt es zwei Situationen, in denen eine solche Versammlung notwendig sein kann: Wenn dringend ein Beschluss der WEG nötig ist, um beispielsweise Schaden vom Gemeinschaftseigentum oder von der Gemeinschaft abzuwenden.
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