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Die Veröffentlichung ausschließlich zum Beispiel in Amtsblättern oder sonstigen Printmedien ist damit nicht mehr gestattet. Jede Auftragsbekanntmachung muss über das Portal auffindbar sein. § 29 UVgO schreibt vor, dass die Vergabeunterlagen, insbesondere die Leistungsbeschreibung, unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt über das Internet abrufbar sein müssen. Die Internetadresse muss bereits in der Auftragsbekanntmachung angegeben werden. Angebote und Teilnahmeanträge sind spätestens ab dem 1. Januar 2020 zwingend mithilfe elektronischer Mittel einzureichen. BMWK - Elektronische Vergabe. Diese Verpflichtung gilt allerdings nicht, wenn der geschätzte Auftragswert 25. 000 Euro nicht überschreitet oder ein Vergabeverfahren durchgeführt wird, bei dem keine Auftragsbekanntmachung veröffentlicht wird (Einzelheiten der Regelung in § 38 Absätze 1 bis 4 UVgO).
Diese Pflicht betrifft ausschließlich den Datenaustausch zwischen den öffentlichen Auftraggebern und den Unternehmen. Die Ausgestaltung ihrer internen Arbeitsabläufe bleibt öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen überlassen. EU-weite Bekanntmachungen werden durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union im Internet veröffentlicht. Die Bekanntmachungen müssen zwingend eine Internetadresse enthalten, unter der sämtliche Vergabeunterlagen, einschließlich der Leistungsbeschreibung, unentgeltlich, uneingeschränkt und vollständig direkt über das Internet abgerufen werden können. Ausnahmen gelten ausschließlich für diejenigen Teile der Vergabeunterlagen, die nicht mithilfe allgemein verfügbarer IKT elektronisch abgebildet werden können oder hinsichtlich derer aufgrund der neuen EU-Vergaberichtlinien eng umrissene Sicherheitsbedenken geltend gemacht werden können. Bis spätestens 18. Oktober 2018 müssen alle Auftraggeber und Auftragnehmer vollständig auf eine elektronische Abwicklung von Vergabeverfahren umgestellt haben.
Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass ab dem 18. 2018 die Kommunikation zwischen Vergabestellen und Bietern ausschließlich elektronisch zu erfolgen hat, soweit die Verordnung nicht konkrete Ausnahmen zulässt. Gleichlautende Übergangsbestimmungen finden sich in den §§ 64 SektVO, § 34 KonzVgV und § 23 EU VOB/A. Das bedeutet, dass bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte seit dem 18. 2018 der gesamte Informationsaustausch zwischen Vergabestellen und Bietern, insbesondere die Übermittlung von Angeboten, Teilnahmeanträgen und Interessenbestätigungen nur noch auf elektronischem Wege erfolgen darf. Welche Anforderungen grundsätzlich an die eVergabe zu stellen sind, ist in § 9 VgV geregelt. Die Anforderungen an die verwendeten elektronischen Mittel sowie die Rechte des Auftraggebers und die dabei einzuhaltenden Dokumentationsanforderungen sind § 10 VgV zu entnehmen. Diese Regelungen werden durch § 11 VgV konkretisiert, der sich mit den Anforderungen im Vergabeverfahren befasst. eVergabe: Ausnahmen Abweichungen bei unterschiedlichen Verfahrensstufen in der Art und Weise der Kommunikation gibt es nicht.