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Streitpunkt Schulungskosten Christian Vollrath, Direktor des Arbeitsgerichts Bochum, beleuchtete Aktuelles aus dem Betriebsverfassungsrecht. Streitpunkt war in der Vergangenheit immer wieder auch die Höhe der Schulungskosten. Im konkreten Fall bot ein Referent, der aus früheren Veranstaltungen bereits bekannt und bewährt war, ein Seminar an, das im Vergleich zu ähnlichen Seminaren eine Preisdifferenz von 50% aufwies. Ob die Kriterien "bekannt und bewährt" die preisliche Differenz, und ob die Möglichkeit, im Rahmen des Seminars Spezialfragen zum Betrieb zu erörtern, taugliche Rechtfertigungsgründe für die teurere Schulung darstellen, ließ das Bundesarbeitsgericht (BAG) offen. Fortsetzung auf Seite 2 NACHGELESEN März 2012 Dies wird das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm, an das der Fall zurückverwiesen wurde, noch zu klären haben. Arbeitgeberrechte gegenüber dem Betriebsrat-Fachtagung. Christian Vollrath sagt: "Meiner Einschätzung nach rechtfertigen die beiden genannten Kriterien allein noch nicht eine Preisdifferenz in dieser Höhe. Es wird aber immer auf den jeweiligen Einzelfall und dessen konkrete Umstände ankommen, etwa wie geeignet und auch zumutbar vermeintliche Alternativen letztendlich sind. "
Auch in der Nichtteilnahme kann eine durch das Wahlgeheimnis geschützte Entscheidung liegen. Briefwahlunterlagen oder Schreiben von Wahlberechtigten lassen im Einzelfall Rückschlüsse auf das jeweilige Wahlverhalten zu. Der Senat wies ausdrücklich darauf hin, dass aufgrund des berechtigten Interesses der Mitarbeiter an der möglichst vertraulichen Behandlung derartiger Unterlagen die arbeitgeberseitige Einsichtnahme in die gesamten Wahlakten nur zulässig ist, wenn gerade diese "sensiblen" Schriftstücke zur Überprüfung der Ordnungsgemäßigkeit der Wahl notwendig sind. Diese Notwendigkeit muss jeder Arbeitgeber darlegen, was im vorliegenden Fall nicht erfolgte. Informationsblatt für Vorgesetzte von Betriebsratsmitgliedern. Konsequenzen Das BAG hat den grundsätzlichen Anspruch auf Einsichtnahme in die Wahlakten des Arbeitgebers bis zur Beendigung der Amtszeit des gewählten Gremiums bejaht. Personalverantwortliche können nunmehr unter Hinweis auf diese Entscheidung vom Betriebsrat die Einsichtnahme problemlos entgegen der bisherigen Mindermeinung auch außerhalb der Anfechtungsfrist einfordern.
Diese Regelung findet sich im § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Der Arbeitgeber kann also nicht alleine handelt und sich über den Betriebsrat hinwegsetzen. Arbeitgeber und Betriebsrat müssen sich über die Kurzarbeit einigen Zur Einigung des Arbeitgebers mit dem Betriebsrat in Punkto Kurzarbeit gehört der Zeitpunkt (Beginn der Kurzarbeit) sowie deren Umfang, bezogen auf die individuellen Arbeitszeiten. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird die Einigungsstelle entscheiden, die von einer der beiden Parteien beauftragt wird. Das Ergebnis der Einigungsstelle ist für Beide bindend. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates erstreckt sich aber auch darauf, dass der Betriebsrat gegen den Willen den Arbeitgebers die Kurzarbeit verlangen sowie ggfls. mit Zuspruch der Einigungsstelle durchsetzen kann, wenn er der Meinung ist, dass die Voraussetzungen für die Kurzarbeit erfüllt seien. Arbeitgeberrechte gegenüber dem betriebsrat 7. Zustimmung des Betriebsrates zur Einführung von Kurzarbeitergeld Prinzipiell unterliegt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates keiner Formvorschrift.
Diese Begründung muss durch § 99 Absatz 2 BetrVG abgedeckt sein. Auch sogenannte Aufstockungswünsche teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter wirken sich Aufmerksam verfolgten die Teilnehmer die Veranstaltung. auf die Einstellung von Leiharbeitnehmern nicht aus. Arbeitgeberrechte gegenüber dem betriebsrat cloud product check. Allein der gezeigte Wunsch eines Arbeitnehmers auf Verlängerung seiner Arbeitszeit löst noch keinen Anspruch nach § 9 TzBfG aus. "Deshalb muss der Betriebsrat über bloße Verlängerungswünsche auch nicht informiert werden", so Vollrath. Spannend wurde es für viele Zuhörer, als es darum ging, ob und vor allem wann bei einem Mitarbeitergespräch ein Betriebsratsmitglied mit einbezogen werden kann bzw. darf. Das BAG stellte zunächst klar, dass es kein allgemeines Recht des Arbeitnehmers gibt, zu Gesprächen mit dem Arbeitgeber unabhängig vom Gesprächsgegenstand ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen. Im konkreten Fall des BAG ging es um ein Gespräch über Tätigkeitsbeschreibungen, die der Arbeitgeber mit den Mitarbeitern im Geltungsbereich eines Entgelttarifvertrages führen wollte.
Bis zum Ablauf der jeweiligen Kündigungsfrist hat der Arbeitnehmer Anspruch auf seinen vollen Lohn. III. Inanspruchnahme in einer ggfls. vorhandenen Kurzarbeitsklausel in Einzelarbeitsverträgen Ist eine solche Klausel im Einzelarbeitsvertrag vorhanden, so kann sich der Arbeitgeber darauf berufen. Damit ist er auch an die Ankündigungsfrist der Kurzarbeit sowie deren Umfang gebunden, kann aber auch mit dem Arbeitnehmer eine neue Vereinbarung hierzu treffen. Gibt es keine vertragliche Vereinbarung über die Ankündigungsfrist sowie Umfang der Kurzarbeit (genaue Angabe über die Arbeitszeitverkürzung), so muss der Arbeitgeber die Kurzarbeit im Betrieb rechtzeitig ankündigen sowie den Umfang der Kurzarbeit vereinbaren. Direktionsrecht des Arbeitgebers / 6 Mitbestimmung des Betriebsrats | Haufe Personal Office Platin | Personal | Haufe. Liegt eine (tarif-)vertragliche Vereinbarung über die Kurzarbeit vor, insbesondere über die Ankündigungsfrist sowie Umfang, so ist der Arbeitgeber an diese gebunden. Kurzarbeit in Betrieben mit Betriebsrat Ist im Betrieb ein Betriebsrat vorhanden, so hat dieser auch ein Mitbestimmungsrecht (sofern es keine Kurzarbeitsklausel im Vertrag gibt), wenn es um die vorübergehende Verkürzung der Arbeitszeit infolge eines erheblichen Arbeitsausfalls geht.