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Die Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn. Wenn ja: Es liegt eine Leistung des Arbeitgebers im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse vor. Die Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber führt nicht zu Arbeitslohn. (Quelle: BMF-Schr. v. 13. 2012 – IV C 5 – S 2332/07/0001)
Wenn ich jetzt jedoch ein anderes Angebot von einem anderen Arbeitgeber habe, kann ich dann irgendwie um diese Rückzahlung herumkommen? Mein derzeitiges Vertragsverhältnis endet ja mit Ende des Studiums - ist es also rechtens eine Verpflichtung für die Zeit nach dem Ausbildungende mit reinzuschreiben? Vielen Dank für eventuelle Antworten! Sascha -- Editiert von Studi1983 am 09. 02. 2007 18:38:18 -- Editiert von Studi1983 am 09. 2007 18:44:52 # 1 Antwort vom 9. 2007 | 18:45 Von Status: Unparteiischer (9555 Beiträge, 2300x hilfreich) Was steht dazu im Vertrag im genauen Wortlaut? Grundsätzlich sind vertragliche Bindungen, wenn der AG Geld investiert hat, rechtens. # 2 Antwort vom 9. 2007 | 19:08 "Der Student verpflichtet sich zur Rückzahlung der Gebühren, wenn das anschließende Arbeitsverhältnis von ihm vor Ablauf von 2 Jahren nach Ende der Ausbildung oder sogar vor Beendiung der Ausbildung gekündigt wird, ohne dass er hierfür einen wichtigen Grund hat. Duales studium übernahme studiengebühren arbeitgeber zahlen in deutschland. Nach Beendigung der Ausbildung ermäßigt sich die Rückzahlungsverpflichtung bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis für jeden abgelaufenen Monat um 1/24, sodass 2 Jahre nach dem Ablauf der Ausbildung keine Kostenerstattungspflicht mehr besteht. "