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Nein, Brandschutzhelfer werden – wie andere Beauftragte des Unternehmens (z. B. Ersthelfer) – vom Arbeitgeber nicht bestellt, sondern benannt. Die Begriffe Bestellung, Benennung und Beauftragung werden im Arbeitsschutzrecht (wie auch an anderer Stelle) sehr differenziert verwendet. Bestellt werden der Betriebsarzt, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Sicherheitsbeauftragten. Bestellung Brandschutzbeauftragter | Muster. Eine solche Bestellung setzt eine beidseitige Willenserklärung voraus, die schriftlich vereinbart werden muss. Eine Benennung oder eine Beauftragung resultieren hingegen in den meisten Fällen aus einer Nebenpflicht des Arbeitsverhältnisses (welche nicht zwingend schriftlich niedergelegt sein muss) oder sie basieren auf der gesetzlichen Mitwirkungspflicht des Mitarbeiters (z. § 15 Abs. 1 ArbSchG). In bestimmten Fällen kann dies auch eine einseitige Delegation des Arbeitgebers sein (z. im Rahmen des Direktionsrechts verbunden mit der gesetzlichen Verpflichtung für jedermann, erste Hilfe zu leisten). Brandschutzhelfer werden vom Arbeitgeber für Aufgaben der Brandbekämpfung also – wie eingangs bereits erwähnt – benannt und entsprechend in der Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen unterwiesen (vgl. § 10 ArbSchG, § 6 ArbStättV iVm ASR A2.
Voraussetzungen für die Bestellung zum Brandschutzbeauftragten Nicht jeder Mitarbeiter eignet sich für die Bestellung zum Brandschutzbeauftragten. Vor allem Beschäftigte, die sich in der Freizeit zum Beispiel bei einer Freiwilligen Feuerwehr engagieren, übernehmen als Brandschutzbeauftragte Verantwortung im betrieblichen Brandschutz. Jeder Beschäftigte hat jedoch die Möglichkeit, sich ausbilden zu lassen. Eine besondere Vorbildung oder Qualifikation ist dafür nicht notwendig. Teilnehmer an der Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten sollten aber eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzen. Bestellung zum Brandschutzhelfer - Brandschutzhelfer-Training. Für Betriebe mit erhöhter Brandgefährdung wird für den Brandschutzbeauftragten eine besondere Qualifikation empfohlen, wie zum Beispiel: Personen mit feuerwehrtechnischer Ausbildung, Absolventen der Ausbildung Werkfeuerwehrmann, Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie Hochschul-/FH-Absolventen mit Studienschwerpunkt Brandschutz. Grundsätzlich kommen aufgrund ihrer Ausbildung folgende Personengruppen vor allem für die Bestellung zum Brandschutzbeaufragten in Frage.
Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung zum gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienst oder vergleichbaren Ausbildungen nach den entsprechenden Laufbahnregelungen der einzelnen Bundesländer sowie Personen mit abgeschlossenem Hochschul- oder FH-Abschluss Brandschutz, die die in der DGUV Information 205-003 "Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten" geforderten Kenntnisse nachweisen können. Aktive Feuerwehrangehörige mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung zum Zugführer gemäß Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 oder gemäß gleichwertiger Lehrgänge nach jeweiligem Landesrecht und Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung mit mindestens 140 Lehreinheiten zum Brandschutztechniker sind für eine verkürzte Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten qualifiziert Ganz wichtig Die Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. Für den Fall, dass er daran gehindert ist, eine Fortbildung als Brandschutzbeauftragter zu belegen, hat er an einer Ausbildung im Sinne der DGUV Information teilzunehmen.