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Das Landgericht verweist darauf, dass eine zu kurz bemessene Frist rechtlich gesehen nicht irrelevant ist, sondern eine angemessene Frist in Gang setzt. Eine solche sieht das Landgericht bei der Verpflichtung zur Einzahlung eines Sicherheitseinbehaltes mit allerhöchstens 3 Wochen als angemessen an. Eine Einzahlung des Sicherheitseinbehalts innerhalb dieses Zeitraums ist durch den Auftraggeber nicht erfolgt. Vob 2002 gewährleistung und garantie. Weiter stellt das Landgericht klar, dass die Verpflichtung zur Zahlung eines Sicherheitseinbehaltes auf ein Sperrkonto binnen einer Frist von 18 Werktagen gemäß § 17 Abs. 3 VOB/B zu einem Zinsanspruch des Auftragnehmers führt, wenn der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die Zinsansprüche auf den Sicherheitseinbehalt während der Dauer der Gewährleistungszeit insgesamt ausschließt, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist deshalb unwirksam, da auch sämtliche Zinsansprüche für schuldhaftes Verhalten des Auftraggebers ausgeschlossen worden sind.
Max214 schrieb: Hallo zusammen, Ich habe über die letzten Jahre (auch dank dieses Forums) schon einige Optimierungen an unserer bestehenden Heizungsanlage durchführen können (Wer sich nicht für die bereits umgesetzten... marko z schrieb: Bei meiner nachfolgend genannten Heizung wird das Solare Warmwasser trotz 18 Grad Außentemperatur und Sonnenschein einfach nicht warm. Es fühlt sich kalt bzw. fast kalt an. Als die Anlage neu war, hatte... UP-fix Messstationen Verteilerstationen Regelstationen Pumpen, Motoren und Elektronik für Steuerung und Regelungen Aktuelles aus SHKvideo 21. 870 7. Die Tücken der Sicherheitsleistung nach § 17 VOB/B. 004 70. 259 3. 193. 726 3. 103 1. 838. 894 Visits im März (nach IVW) 3. 689. 888 PageImpressions im März (nach IVW)
4. § 12 Nr. 5. I. und II. VOB/B wurde nun aufgenommen, dass die fiktive Abnahme nur dann eintreten kann, wenn keine Abnahme verlangt worden ist. Diese Tatbestandserweiterung dient aber lediglich der Klarstellung dessen, was auch früher schon galt, nämlich dass nach einem Abnahmeverlangen keine Fiktion mehr eintreten kann, wie es im übrigen auch in § 12 Nr. 5 I. VOB 2000 bereits enthalten war. Diese Regelung der VOB ist streng von der Bestimmung des § 640. Satz 3 BGB zu trennen, welche bei 1. Abnahmereife des Werkes und 2. Abnahmeverlangen des Bestellers sowie 3. unberechtigter Abnahmeverweigerung des Unternehmers mit Ablauf der 4. SCHENDERLEIN Rechtsanwälte - Herausgabe der Gewährleistungsbürgschaft bei Verjährung. angemessenen Frist zur Abnahme die Wirkungen der Abnahme eintreten lässt. In § 13 VOB/B fanden die umfangreichsten Änderungen statt: Anzupassen war hier nicht nur die neue Terminologie sondern auch die Verjährung. In Anpassung an das BGB wurde der Begriff der Gewährleistung durch Mängelansprüche ersetzt. Außerdem wurde der Begriff der zugesicherten Eigenschaft entbehrlich, da in § BGB wie nun auch in § 13 Nr. 1 VOB/B und in § 13 Nr. VOB/B auf die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit abgestellt wird.
Ein Auftragnehmer (AN) wurde unter Geltung der VOB/B 2002 mit Bauleistungen beauftragt. Mit Abnahme im Jahr 2005 stellte er eine Gewährleistungsbürgschaft. Der Auftraggeber (AG) rügte in den Jahren 2006 bis 2009 mehrfach Mängel am Schallschutz, ergriff aber keine Maßnahmen zur Hemmung der Verjährung seiner Mängelansprüche. Der AN blieb untätig. Im Jahr 2011 verwies er auf den Ablauf der Gewährleistung und den hiermit verbundenen Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche. Klageweise forderte er die Herausgabe der Gewährleistungsbürgschaft. Die Klage war erfolgreich. Eine Gewährleistungsbürgschaft müsse herausgegeben werden, sobald die hiermit gesicherten Mängelansprüche – wie vorliegend – verjährt sind. Das folge aus § 17 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B 2002 (§ 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B 2012). Neues Gewährleistungsrecht und VOB Vertragsrecht. An der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) könne aufgrund der Novellierung der VOB/B nicht mehr festgehalten werden. Soweit die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, betrage der mit der Bürgschaft gesicherte Zeitraum gem.
Den entsprechenden Wartungsauftrag erteilte der AG jedoch nicht. Drei Jahre nach Abnahme der Bauleistungen traten Mängel an dem Aufzug auf. Der GU verweigerte die Mängelbeseitigung und vertrat die Auffassung, etwaige Gewährleistungs-/Mängelhaftungsansprüche des AG seien bereits verjährt. Die daraufhin erhobene Klage des AG gegen den GU wies sowohl das Landgericht München I als auch das Oberlandesgericht München ab. Vorliegend, so das OLG München, betrage die Verjährungsfrist für den Aufzug gemäß § 13 Nr. 4 Abs. 2 VOB/B nur zwei Jahre, da der Aufzug unstreitig wartungsbedürftig und der GU nicht mit der Wartung beauftragt worden sei. Nach Auffassung des OLG München sei die in § 13 Nr. Vob 2002 gewährleistung und mängelhaftung für. 4 Abs. 2 VOB/B enthaltene Regelung auch durch die Vereinbarung der fünfjährigen Gewährleistungs-/Mängelhaftungs-frist nicht abbedungen worden. Praxishinweis Sinn und Zweck der Regelung des § 13 Nr. 4 Abs. 2 VOB/B 2002 ist, das Gewährleistungs- und Mangelhaftungsrisiko bei wartungsbedürftigen Anlagen für den AN beherrschbar zu machen.
Verjährungsfrist für Baumängel nur zwei Jahre, obwohl fünfjährige Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart - MEK | Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in München & Hamburg Zum Inhalt springen OLG München, Beschluss vom 23. 02. 2010 – 28 U 5512/09 – veröffentlicht in IBR 2010, 266 Entscheidung Ein Generalunternehmer wird im Rahmen eines Schlüsselfertigbauvertrages vom AG mit der Erstellung eines Gebäudes beauftragt. Vob 2002 gewährleistung 2. Hinsichtlich der Gewährleistung/Mängelhaftung ist in dem Generalunternehmervertrag folgende Regelung enthalten: "Mängelansprüche des AG gegen den AN richten sich – soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist – in Art und Umfang nach § 13 VOB/B 2002. (…) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Ingenieurleistungen sowie Bauleistungen und allen sonstigen Leistungen beträgt fünf Jahre. " Der GU wurde auch mit der Errichtung eines Aufzuges für das Gebäude beauftragt. Nach Abschluss der Arbeiten unterbreitete der GU dem AG auch ein Angebot über die Durchführung der Wartungsarbeiten für den Aufzug.