actionbrowser.com
I. Hamburgische Rechtsvorschriften Die Justizbehörde gibt das Hamburgische Gesetz- und Verordnungsblatt (Teil I) sowie den Amtlichen Anzeiger (Teil II des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatts) heraus. Sie betreut die Loseblattausgabe der Landesrechtssammlung "Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg". 1. Hamburgisches Landesrecht online Ab 1. September 2004 kann jedermann kostenlos im Internet die vollständige Sammlung des Landesrechts unter der Internet-Adresse: abrufen. 2. Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Das Hamburgische Gesetz- und Verordnungsblatt [HmbGVBl. ] wird im Internet kostenlos zum Download angeboten (ab Jahrgang 1995). Hamburgische gesetz und verordnungsblatt 1. In Papierform können - auch ältere - Ausgaben des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatts bezogen werden bei der Fa. Lütcke & Wulff, Hamburg. 3. Amtlicher Anzeiger Der Amtliche Anzeiger erscheint gegenwärtig nur in Papierform und kann ebenfalls bezogen werden bei der Fa. II. Rechtsvorschriften des Bundes Die interessierte Öffentlichkeit möchten wir auf das vom Bundesministerium der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH veranstaltete Projekt "Gesetze im Internet" aufmerksam machen.
§ 118 Inkrafttreten (1) 1 Das Gesetz tritt am 1. August 1997 in Kraft. 2 Bestimmungen dieses Gesetzes, mit denen der Senat ermächtigt wird, Regelungen im Wege der Rechtsverordnung zu treffen, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Amtszeit Dauer 28 Ausschluss und Auflösung 29 Erlöschen der Mitgliedschaft 30 Ruhen der Mitgliedschaft 31 Ersatzmitglieder 32 3. Geschäftsführung Vorstand und Vorsitz 33 Laufende Geschäfte 34 Einberufung der Sitzungen 35 Teilnahme an den Sitzungen 36 Zeitpunkt 37 Einladung 38 Beschlussfassung 39 Gruppenangelegenheiten 40 Aussetzung von Beschlüssen 41 Beteiligung der Jugend- und Auszubildendenvertretung 42 Sitzungsniederschrift 43 Einsicht in Unterlagen 44 Geschäftsordnung 45 Sprechstunden 46 Kosten und Geschäftsbetrieb 47 Umlageverbot 48 4. Rechtsstellung der Mitglieder Ehrenamt und Dienstbefreiung 49 Freistellung 50 Unfälle und Sachschäden 51 Schutzbestimmung 52 Übernahme von Auszubildenden 53 Abschnitt III Personalversammlung Zusammensetzung 54 Einberufung 55 Teilnahme 56 Zeitpunkt 57 Befugnisse 58 Abschnitt IV Gesamtpersonalrat Bildung und Zuständigkeit 59 Wahl und Zusammensetzung 60 Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Mitglieder 61 Abschnitt V Jugend- und Auszubildendenvertretung, Jugend- und Auszubildendenversammlung 1.