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Nur wenn eine Person hier in Deutschland geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen oder den Titel "Steuerberater" führen will, ist der Zugang zum Beruf des Steuerberaters in der Bundesrepublik Deutschland reglementiert. Ein Berufszugang ist allein mit einer abgeschlossenen in- oder ausländischen Berufsausbildung (Studium oder kaufmännische Ausbildung) nicht möglich. In jedem Fall muss vorher u. a. zusätzlich eine staatliche Prüfung (die Steuerberaterprüfung oder die Eignungsprüfung) erfolgreich abgeschlossen werden. Steuerberaterkammer Nürnberg - Prüfung. Was ist die Eignungsprüfung? Die Eignungsprüfung ist eine besondere Form der Steuerberaterprüfung. Inhaltlich unterscheiden sich die Steuerberaterprüfung und die Eignungsprüfung prinzipiell nicht. Für das Zulassungsverfahren und den Umfang des Prüfungsstoffs gelten aber bei der Eignungsprüfung erleichternde Sonderregelungen (Entfall von vorherigen Praxiszeiten im Inland sowie von Prüfungsgebieten bei Nachweis vorhandener Kenntnisse). Beide Prüfungen werden regelmäßig zusammen durchgeführt.
Im Rahmen der Präsentation (und des sich anschließenden Fachgesprächs) können die Prüfungsteilnehmer in aussagekräftiger Weise Praxissituationen darstellen und ihre Fähigkeiten zeigen. Fachassistent Digitalisierung und IT-Prozesse
Neben der einheitlichen Prüfung haben beide Wege gemeinsam, dass sie zugleich eine praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern voraussetzen. Die Dauer der praktischen Tätigkeit hängt für Absolventen eines wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Hochschulstudiums oder eines Hochschulstudiums mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung davon ab, ob die Regelstudienzeit des gewählten Studienganges vier Jahre oder weniger beträgt. Nachfolgend erhalten Sie weitergehende Informationen. Prüfungszulassung und -anmeldung. Regelstudienzeit mindestens vier Jahre Nach einem Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren sind mindestens zwei Jahre berufspraktischer Tätigkeit in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landsfinanzbehörden verwalteten Steuern (in der Regel in einer Steuerberaterpraxis) zu absolvieren. Regelstudienzeit weniger als vier Jahre Nach einem Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von weniger als vier Jahren sind mindestens drei Jahre berufspraktischer Tätigkeit in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landsfinanzbehörden verwalteten Steuern (in der Regel in einer Steuerberaterpraxis) zu absolvieren.
In der Bundesrepublik Deutschland muss zusätzlich eine Eignungsprüfung in deutscher Sprache abgelegt werden, wenn ein Diplom vorliegt, das zur selbstständigen Hilfe in Steuersachen im Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat berechtigt. Gleiches gilt, wenn der Zugang zum Beruf des Steuerberaters im Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat nicht reglementiert ist. Anderenfalls muss die Steuerberaterprüfung in der Bundesrepublik Deutschland abgelegt werden. Steuerberaterprüfung NRW - Antragsformulare. Dabei sind auch von Staatsangehörigen der EU/des EWR/der Schweiz die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 36 StBerG zu erfüllen. Anmeldung zur Steuerberaterprüfung Formulare für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung finden Sie unter folgendem Link: Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen Wenn Sie einen ausländischen, im Herkunftsland staatlich anerkannten Berufsabschluss erworben haben, haben Sie durch das BQFG einen Rechtsanspruch auf Überprüfung der Gleichwertigkeit des ausländischen Abschlusses mit einem deutschen bundesrechtlich geregelten Berufsabschluss.
Die Eignungsprüfung nach § 37a Abs. 2 StBerG ist nur für Personen gedacht, die mit einer Berufsqualifikation, die sie im europäischen Ausland erworben haben oder die dort anerkannt wurde (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 DVStB) und die sie dort zur Hilfeleistung in Steuersachen berechtigt, in Deutschland geschäftsmäßig (d. h. selbständig) als Steuerberater tätig werden oder hier den den Titel "Steuerberater" führen wollen. Personen aus einem Mitglied- oder Vertragsstaat oder der Schweiz, die hier in Deutschland lediglich eine nichtselbständige Arbeit in einem steuerberatenden Beruf suchen, benötigen hierfür keine zusätzliche Prüfung. Der Beruf einer nichtselbständig tätig werdenden Assistenzkraft eines Steuerberaters oder einer Steuerabteilung ist in Deutschland nicht reglementiert. Arbeitssuchende können sich mit einer ausländischen Qualifikation direkt auf dem deutschen Arbeitsmarkt bewerben. Ein zusätzlicher Qualifikationsnachweis oder eine besondere Anerkennung der ausländischen Qualifikation ist hierfür in Deutschland nicht vorgeschrieben.
Die verkürzten praktischen Zeiten gelten für Prüfungen mit Beginn nach dem 31. 12. 2020. Anträge Anträge auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung, zur Eignungsprüfung, auf verbindliche Auskunft oder auf Befreiung von der Steuerberaterprüfung sind an folgende Stelle zu richten: Gemeinsame Prüfungsstelle der Steuerberaterkammern Düsseldorf, Köln und Westfalen-Lippe Grafenberger Allee 100 40237 Düsseldorf Postfach 102551 40016 Düsseldorf