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Der Schwellenwert wurde mithin um das 50-fache angehoben. Darüber hinaus wurde das mikrobiologische Kriterium Enterobacteriaceae zum Prozesshygienekriterium erhoben und eine neue Definition hierfür eingeführt. Die neue Definition des Prozesshygienekriteriums findet sich künftig in Anhang I Nr. 60 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011. Eu verordnung 142 2011 photos. Danach handelt es sich bei einem Prozesshygienekriterium um ein Kriterium, das die akzeptable Funktionsweise des Herstellungsprozesses angibt. Ein solches Kriterium gilt nicht für im Handel befindliche Erzeugnisse. Mit ihm wird ein Richtwert für die Kontamination festgelegt, bei dessen Überschreitung Korrekturmaßnahmen erforderlich sind, damit die Prozesshygiene in Übereinstimmung mit den allgemeinen Anforderungen an die Sicherheit der Futtermittel erhalten wird. Von erheblicher praktischer Relevanz wird künftig auch die neu eingeführte Meldepflicht für Unternehmer bei der Nichteinhaltung der Sicherheits- und Prozesshygienekriterien sein. Künftig müssen Hersteller von rohem Heimtierfutter die Nichteinhaltung und, sofern bereits ermittelt, deren Ursache, die durchgeführten Abhilfemaßnahmen und die Ergebnisse der Kontrollmaßnahmen der zuständigen Behörde melden.
Sofern diese nicht davon überzeugt ist, dass alle erforderlichen Korrekturmaßnahmen getroffen wurden, kann diese dem Hersteller zusätzliche Maßnahmen auferlegen, beispielsweise die Anbringung weiterer Kennzeichnungselemente oder die mikrobiologische Untersuchung weiterer Proben. Weitere Änderungen betreffen insbesondere die Definition neuer chemischer Methoden in zugelassenen Schlachthöfen gem. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, die nicht als normale oder alternative Verarbeitungsmethoden i. S. d. Eu verordnung 142 2011 film. der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 gelistet sind, aber der Konservierung und besseren Handhabung von tierischen Nebenprodukten dienen, Anpassungen der Anforderungen an Jagdtrophäen und andere Tierpräparate, diverse redaktionelle Änderungen, Ausfuhrbestimmungen für Blut, Blutprodukte und Zwischenerzeugnisse sowie erweiterte Kennzeichnungsanforderungen für rohes Heimtierfutter. Anstelle der bisherigen Angabe "nur als Heimtierfutter" muss während der Beförderung und Lagerung von rohem Heimtierfutter auf einem an der Verpackung, dem Behälter oder dem Fahrzeug befestigten Etikett künftig die Angabe "Nur als Heimtierfutter.
Mit Datum vom 11. 07. 2019 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1177 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in Bezug auf Gelatine, geschmacksverstärkende Fleischextrakte und ausgeschmolzene Fette im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Der vollständige Verordnungstext ist hier abrufbar. Eu verordnung 142 2011 download. Mit der Verordnung wird Ägypten in die Liste der zugelassenen Drittländer gemäß Anhang XIV Kapitel I Tabelle 1 Zeile 5 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 aufgenommen. Damit sind künftig Einfuhren von Gelatine aus Ägypten in die Europäische Union zwecks Verwendung in der Futtermittelkette (außer Heimtierfutter und Pelztierfutter) zulässig. Des Weiteren ist es künftig zulässig, geschmacksverstärkende Fleischextrakte aus Fleisch von bestimmten wildlebenden Landsäugetieren einzuführen, sofern diese außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere (außer Pelztiere) verwendet werden. Weitere Änderungen betreffen die Verwendung von ausgeschmolzenen Fetten im Rahmen einer neuen alternativen Verarbeitungsmethode zur Herstellung erneuerbarer Brennstoffe.
Ist dies der Fall, erhält der Unternehmer den der Behörde im Bestimmungsmitgliedstaat ausgefüllten Antrag zurück und es kann eine Versendung erfolgen. Parallel hierzu muss die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaates die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates über das Traces System über jede Sendung informieren. Von dem Versand zwecks Entgiftung sind jedoch solche aus Material der Kategorie 3 gewonnenen Fischöle und Fischmehle ausgeschlossen, bei denen im Rahmen amtlicher Kontrollen ein zu hoher Gehalt an Dioxin und/oder polychlorierten Biphenylen (PCB) festgestellt wurde. Die Änderungen werden ab dem 29. 2020 wirksam. Mikrobiologische Kriterien für rohes Heimtierfutter, Meldepflichten und weitere Änderungen Mit der Verordnung (EU) 2020/762 erfolgen weitere Anpassungen der Verordnung (EU) Nr. Fehler - beck-online. 142/2011. Besonders erwähnenswert ist die Anpassung der mikrobiologischen Parameter für rohes Heimtierfutter, die in Hinsicht auf Enterobacteriaceae gelockert werden. Während für Enterobacteriaceae bisher ein Schwellenwert von 10 KbE/g gegolten hat, gilt künftig ein Schwellenwert von 500 KbE/g.
Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die zur Einfuhr in oder zur Durchfuhr durch die Union bestimmt sind, müssen am Eingangsort der Union, an dem die Veterinärkontrollen gemäß Richtlinie 97/78/EG durchgeführt werden, Veterinärbescheinigungen und Erklärungen beiliegen, die den in Anhang XV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Mustern entsprechen.
Mit der am 18. 06. 2020 im Amtsblatt der EU bekannt gemachten Verordnung (EU) 2020/797 werden in der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 neue Regelungen für tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte geschaffen, die aus der EU stammen, in ein Drittland versendet und aufgrund einer Annahmeverweigerung im Drittland wieder zurückgesendet werden. Bisher fehlten Vorschriften zum Umgang mit solchen tierischen Nebenprodukten bzw. Folgeprodukten gänzlich. Der Verordnungstext ist hier abrufbar. Artikel 7 VO (EU) 2011/142 (Deponierung bestimmten Materials der Kategorien 1 und 3) - Europäisches Sekundärrecht | gesetze.legal. Die neuen Regeln sollen gewährleisten, dass die betroffenen Sendungen wieder in die Union eingeführt und zu einer gem. der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für die jeweilige Materialkategorie zugelassenen Anlage oder einem zugelassenen Betrieb verbracht werden dürfen, sofern die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle der Annahme der Sendung zustimmt. Vereinfacht dargestellt sehen die neuen Regelungen vor, dass eine Wiedereinfuhr und Verarbeitung/Beseitigung der Stoffe dann möglich ist, wenn die betroffene Sendung im Drittland lediglich entladen, gelagert bzw. umgeladen wurde, die tierischen Nebenprodukte bzw. Folgeprodukte ansonsten unverändert sind und die zuständige Drittlandsbehörde den Grund für die Ablehnung bzw. die vorgenannten zulässigen Behandlungen mitteilt.
Die neuen Regeln treten am 08. 07. 2020 in Kraft und gelten rückwirkend zum 14. 12. 2019. Redaktion: Dr. Clemens Comans