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Verpflichtungsklage [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Mit einer Verpflichtungsklage kann die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden ( § 42 VwGO). Wurde ein Verwaltungsakt abgelehnt, ist die Versagungsgegenklage statthaft, wurde ein Verwaltungsakt unterlassen, die Untätigkeitsklage. Allgemeine Leistungsklage [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Die allgemeine Leistungsklage im Verwaltungsprozessrecht ist nicht ausdrücklich geregelt. Sie wird, bezugnehmend auf § 40 Abs. 1, jedoch in mehreren Vorschriften vorausgesetzt, etwa in § 43 Abs. 2, § 111, § 113 Abs. 4 VwGO. Allgemeine leistungsklage schema in hindi. Die allgemeine Leistungsklage unterliegt dem Grundsatz der Subsidiarität. Sie ist unzulässig, soweit die Verpflichtungsklage möglich ist. Sofern also die begehrte Handlung ein Verwaltungsakt ist oder rechtlich einen Verwaltungsakt voraussetzt, hat die Verpflichtungsklage stets rechtlichen Vorrang. Das gilt auch für generelle Regelungen, Maßnahmen, die einen Verwaltungsakt vorbereiten oder rein verwaltungsinterne Maßnahmen.
A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg 1. Spezialzuweisung zum VerwG 2. Generalklausel, § 40 I VwGO a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit Liegt vor, wenn das Rechtsverhältnis, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird, eines des öffentlichen Rechts ist. b) nichtverfassungsrechtlicher Art Nach der Formel der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit liegt eine verfassungsrechtliche Streitigkeit vor, wenn die Streitbeteiligten unmittelbar am Verfassungsleben teilnehmen und wenn es im Kern um die Anwendung und Auslegung von Verfassungsrecht geht. Begründetheit der Allgemeinen Leistungsklage. c) keine abdränge Zuweisung Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art können durch Bundes- oder Landesgesetze auch Gerichten, die nicht zur Verfassungsgerichtsbarkeit gehören, zugewiesen werden (§ 40 Abs. 1 S. 1, 2 VwGO). Eine abdrängende Sonderzuweisung liegt also immer dann vor, wenn eine derartige Streitigkeit einem anderen Gericht explizit zugewiesen ist. II. Statthaftigkeit Tun, Dulden oder Unterlassen, welches nicht im Erlass eines Verwaltungsakts besteht.
Ausnahme bleiben auch hier die beamtenrechtlichen Streitigkeiten gem. § 126 III BRRG. VI. Zuständiges Gericht, §§ 45, 52 VwGO Das Gericht muss gem. §§ 45 ff. VwGO sachlich sowie gem. §§ 52 ff. VwGO örtlich zuständig sein. VII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO Hier sollte kurz die Beteiligten und Prozessfähigkeit beider Parteien bestimmt werden. VIII. Richtiger Klagegegner An dieser Stelle wird der richtige Klagegegner durch das Rechtsträgerprinzip bestimmt. § 78 VwGO ist auf die Leistungsklage aufgrund seiner systematischen Stellung nicht anwendbar. Verwaltungsrecht in der Klausur/ § 5 Die allgemeine Leistungsklage/ B. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen der allgemeinen Leistungsklage – Wikibooks, Sammlung freier Lehr-, Sach- und Fachbücher. Rechtsschutzbedürfnis Der Kläger muss grundsätzlich vorher einen Antrag auf Vornahme/Unterlassung des Realakts stellen. Bei der Unterlassungsklage gegen den drohenden Erlass von Verwaltungsakten ist das Rechtsschutzbedürfnis besonders zu begründen. Denn grundsätzlich genügt der nachträgliche Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte durch die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage aus § 80 I VwGO. Ausnahmen bestehen wegen Art.
Verwaltungsakt i. S. v. § 35 VwVfG ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. III. Klagebefugnis h. M. : § 42 II VwGO analog IV. Vorverfahren ggf. nicht erforderlich! V. Klagefrist Nicht erforderlich! VI. Beklagter, § 78 VwGO VII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis Inbesondere bei Unterlassungsklage: Der Kläger muss besondere Gründe vorbringen, die es rechtfertigen, das fragliche Verwaltungshandeln nicht abzuwarten. B. Begründetheit Die Klage ist begründet, wenn der Kläger einen Anspruch auf das von ihm begehrte Verwaltungshandeln (konkrete Handlung/Unterlassung benennen) besitzt. Allgemeine leistungsklage schema in excel. To view this video please enable JavaScript, and consider upgrading to a web browser that supports HTML5 video Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären! Das könnte Dich auch interessieren I.
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(Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 80 Rn. 3, 10) II. Anspruch auf Handeln, Dulden oder Unterlassen Es muss ein Anspruch des Klägers bestehen. Dieser kann sich aus Gesetz (Bundes- Landesgesetz, Rechtsverordnung oder Satzung), VA, Zusage oder aus einem öffentlich- rechtlichen Vertrag (§§ 54 ff. VwVfG) ergeben. III. Allgemeine leistungsklage schema.org. Spruchreife Im Übrigen muss Spruchreife bestehen, das Gericht muss in der Lage sein eine abschließende Sachentscheidung zu treffen. D. Tenorierung für das 2. Staatsexamen "Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger [das begehrte Tun, Dulden oder Unterlassen] zu …" Benötigst du Hilfe? In unserem Einzelunterricht gehen wir auf all deine Fragen ein und bereiten dich effektiv auf anstehende Prüfungen vor. Schreib uns bei WhatsApp und erfahre mehr.
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