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01. 2006, StV 2007, 257; OLG Hamm, Beschluss vom 06. 2004, StV 2004, 657; Fischer StGB 59. Auflage § 56 b Rn. 8). Zu Recht wird in der Beschwerdebegründung darauf hingewiesen, dass das Landgericht Augsburg diese Grundsätze nicht genügend beachtet hat, weil es lediglich den Umfang der gemeinnützigen Arbeit, nicht aber die Zeit, die Art und den Ort ihrer Erbringung sowie die Institution, der sie zu Gute kommen soll, festgelegt hat. Hieran vermag auch die Ankündigung in der Nichtabhilfeentscheidung vom 20. 2012, die erforderlichen Konkretisierungen nach Rücksprache mit dem Bewährungshelfer zu treffen, nichts zu ändern. Die Sache war an die zuständige Strafkammer zurückzuverweisen, die zu prüfen haben wird, ob sie die angegriffene Auflage in entsprechend konkretisierter Form erneut erteilen wird. Dem Senat ist es als Beschwerdegericht verwehrt, sein eigenes Ermessen an die Stelle des zur Entscheidung berufenen Gerichts zu setzen (vgl. Appl in Karlsruher Kommentar StPO 6. Entscheidungen: Andere Gerichte: Bewährungsauflage, Bestimmtheit, Bewährungshelfer, Übertragung / OLG München, Beschl. v. 24.08.2012 - 3 Ws 716/12 - Burhoff online. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da es sich nicht um eine verfahrensabschließen- de Entscheidung handelt.
Das Erstverbüßerprivileg gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist zeitlich mit der ersten Aussetzungsentscheidung nach tatsächlich verbüßter Strafhaft verbraucht. Nach dem Widerruf einer zuvor gewährten Strafrestaussetzung kann sich der Verurteilte im Zuge einer erneuten Antragstellung auf bedingte Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt auch dann nicht mehr auf das Erstverbüßerprivileg des § 57 Abs. 1 StGB berufen, wenn er sich seit der bedingten Entlassung aus der Strafhaft straffrei geführt hat. Fischer stgb 59 auflage 1. Zwar ist ein Antrag nach § 57 StGB auch dann zulässig, wenn nach einer Strafrestaussetzung infolge Widerrufs die weitere Vollstreckung derselben Strafe betroffen ist 1 und dies selbst dann, wenn die erneute Vollstreckung noch nicht begonnen wurde 2, es fehlt aber vorliegend an den von § 57 Abs. 2 StGB geforderten besonderen Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung. Eine solche erfordert vor dem Erreichen des Zwei-Drittel-Termins über die allgemeinen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 StGB hinaus, dass die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt (§ 57 Abs. 1 StGB) oder die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass besondere Umstände vorliegen (§ 57 Abs. 2 StGB).