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Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 28. 03. 2017 (Az. B 1 KR 29/16 R) die von ihm mit Urteil vom 01. 07. 2014 begonnene Rechtsprechung zur Fallzusammenführung bzw. Stationärer Aufenthalt – Wikipedia. einheitlichen Abrechnung eines Behandlungsfalles, der sich auf mehr als einen stationären Krankenhausaufenthalt erstreckt, fortgeführt. In dem streitigen Fall war bei dem Versicherten anlässlich der ersten stationären Behandlung eine bösartige Neubildung der Niere festgestellt worden, weswegen dem Versicherten bereits bei der Entlassung vorgeschlagen wurde, zur Teilresektion der linken Niere zehn Tage später wieder stationär aufgenommen zu werden. Dies erfolgte dementsprechend auch; die Operation erfolgte sodann am Tag nach der Wiederaufnahme. Das klagende Krankenhaus hatte beide stationäre Aufenthalte separat abgerechnet, die beklagte Krankenkasse unter der Maßgabe einer Fallzusammenführung lediglich das Entgelt für einen stationären Aufenthalt gezahlt. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht hatten die Auffassung des klagenden Krankenhauses bestätigt und den Vergütungsanspruch für zwei stationäre Aufenthalte bejaht.
Ist nach der Reha dagegen ein Umzug in eine stationäre Pflegeeinrichtung notwendig, müssen bei der Pflegeversicherung anstelle des Pflegegeldes die entsprechenden Leistungen für die stationäre Pflege beantragt werden. Eine Rückkehr in die eigenen vier Wände ist dagegen nicht zwingend erforderlich: Der Begriff der häuslichen Umgebung umfasst hier auch Fälle, in denen der Pflegebedürftige für eine Übergangszeit oder vollständig zu seinen Kindern, anderen Verwandten oder in ein Seniorenheim zieht. Bekomme ich auch Pflegegeld, wenn die Reha nicht direkt im Anschluss an den Krankenhausaufenthalt stattfindet? Bei Beurlaubung vom Maßregelvollzug Hartz-IV-Anspruch. Häufig kann eine Reha erst mit zeitlichem Abstand zu einem Krankenhausaufenthalt begonnen werden. Nicht immer ist direkt im Anschluss ein Platz in einer passenden Reha-Klinik frei. Dann müssen Patienten mit dem Beginn der Rehabilitation warten, werden für diesen Zeitraum aber nach Hause entlassen. Im Zusammenhang mit der Fortzahlung des Pflegegeldes profitieren Pflegebedürftige jedoch davon, wenn sich der Beginn der Reha verzögert, wie ein Beispiel verdeutlicht: Der Pflegebedürftige A wird nach 10 Tagen aus dem Krankenhaus entlassen.
In Zusammenhang mit der Gesundheitsreform in Deutschland wird in politischen Diskussionen und in der Berichterstattung das Schlagwort "Kliniksterben" verwendet. [2] [3] [4] [5] [6] Die Stationäre Pflege umfasst neben der medizinischen Versorgung auch Unterkunft und Verpflegung; sie ist daher die teuerste Variante der krankenhäuslich-medizinischen Versorgung. Ein anderes Modell unterscheidet zwischen klassischer vollstationärer und teilstationärer Behandlung: [7] das ist eine Bettenbelegung nur tagsüber oder nur nächtens ( tagesklinische oder nachtklinische Behandlung), etwa in speziellen Tageskliniken. Von (voll-)stationärer Behandlung spricht man dann, wenn sich die Aufnahme zu mindestens über einen Tag und eine Nacht erstreckt, [7] Klassische tagesklinische Teilstation umfasst etwa Dialyse -Patienten oder Fälle in Geriatrie und Psychiatrie. Diese Abgrenzung wird auch durch die neuen Möglichkeiten für ambulante Operationen wichtiger, wo insbesondere durch minimalinvasive Methoden auch bei schwereren Eingriffen nur eine wenigstündige stationäre Nachbetreuung notwendig ist.
Ein Leistungsausschluss liegt dann demzufolge nicht vor. Die Rechtsprechung hat zunächst aufgrund der Rechtslage v. 1. 2005 den sog. funktionalen Einrichtungsbegriff gebildet. Das BSG hat frühzeitig angenommen, dass der Leistungsausschluss auf der Annahme basiert, Hilfebedürftigkeit liege wegen der Unterbringung nicht vor. Die stationär untergebrachten Menschen unterfallen z. B. der Pflegeversicherung oder erhalten Leistungen nach dem SGB XII. Die Regelung erfasst aber auch Jugendliche, die nach den §§ 34, 35a oder 41 SGB VIII stationär untergebracht sind. Ebenso erfasst die Regelung Aufenthalte in der stationären Einrichtung während einer Haftunterbrechung. Die erforderlichen Feststellungen haben insbesondere auch Bedeutung für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft und die Berücksichtigung von Einkommen (gewöhnlicher Aufenthalt des Sohnes in einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe, gewöhnlicher Aufenthalt des Ehemannes in einer stationären Pflegeeinrichtung, vgl. BSG, Urteile v. 16.
Bei der Zuzahlung gibt es einige Besonderheiten zu beachten: Für den Aufnahme- und den Entlassungstag sind jeweils 10 EUR an Zuzahlung zu entrichten. Bei Verlegung in ein anderes Krankenhaus ist die Zuzahlung für diesen Tag nur einmal zu leisten und vom aufnehmenden Krankenhaus einzuziehen. Bei Verlegung in eine stationäre Rehabilitationseinrichtung ist für diesen Tag ebenfalls nur eine Zuzahlung zu leisten und von der Reha-Einrichtung einzuziehen. Zuzahlungen sind auch für die Dauer der Beurlaubung während der Krankenhausbehandlung zu entrichten. [1] Eine weitere Besonderheit ist die Zuzahlung der Versicherten, die über den Jahreswechsel hinaus vollstationär behandelt werden und deren Befreiung von den Zuzahlungen bis zum 31. 12. des Jahres endet. Das heißt die Zuzahlungspflicht zur vollstationären Krankenhausbehandlung ist grundsätzlich zu bestimmen und falls die Voraussetzungen für die Befreiung von den Zuzahlungen wegen Erreichens der individuellen Belastungsgrenze erfüllt sind, ist die Zuzahlung tatsächlich nicht zu leisten.