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Grundlage der Klage war die Rechtsprechung des BGH zu Mietminderungen wegen abweichender Wohnungsgrößen. Den Mehrbetrag der Heizkosten hatten die Mieter einbehalten, der Vermieter verlangte die Zahlung des einbehaltenen Betrages. BGH gibt bisherige Rechtsprechung auf Heizkostenabrechnung: Die vereinbarte Wohnfläche im Mietvertrag ist nicht verbindlich. Bisher folgte der BGH der Rechtsprechung, die im Mietvertrag vereinbarte Wohnungsgröße sei nur unter Umständen maßgeblich für die Heizkostenabrechnung. 15 abzug heizkostenabrechnung 3. Die tatsächliche Wohnfläche durfte nicht mehr als zehn Prozent von der vereinbarten Fläche abweichen, damit dies galt. Im vorliegenden Fall der Mieter aus Köln belief sich die Abweichung der tatsächlichen Wohnungsgröße auf weniger als zehn Prozent. Dennoch hat der BGH nun von seiner bisher gültigen Rechtsprechung Abstand genommen. Gemäß dem kürzlich gefällten Urteil ist für die Heizkostenabrechnung die Wohnfläche, die im Mietvertrag angegeben ist, bei abweichenden Werten keine Basis. Erfolgt die Heizkostenabrechnung nach der Wohnfläche – gänzlich oder nur teilweise – ist immer die tatsächliche Größe der Wohnung entscheidend.
Bei bedeutenden Anlagen ist dies ungleich schwieriger. Aus meiner Praxis kenne ich sehr große Einkaufscenter mit mehr als 20 000 qm Verkaufsfläche, in denen die Abrechnungsverantwortlichen mit einer beispiellosen Selbstherrlichkeit die Heizkostenverordnung missachten und die Einhaltung nur abrechnungstechnisch vortäuschen. Die Menge der Handelsmieter ist überwiegend existentiell gefährdet und trauen sich nicht etwas dagegen zu unternehmen, die großen Handelsfilialisten regeln dieses Problem über Einzelarrangements oder merken es nicht. So kann ich mich noch persönlich an eine große Drogeriekette erinnern, die ich wegen stark überhöhter Mietnebenkosten ansprach. Heizkostenabrechnung falsch berechnet - Kürzung um 15 Prozent. Ohne zu zögern sagte mir der Hauptverantwortliche in der Zentrale, dass es für ihn kein Problem gebe, weil er alles kontrolliere. Dieser Fall war ein Mischung von Gleichgültigkeit in Verbindung mit Unfähigkeit, weil ich konkret wusste, dass dieses Unternehmen statt berechtigter 8, 00 DM Nebenkosten, in allen Jahren zwischen 14, 00 DM und 16, 00 DM je Quadratmeter zahlte.
8 ff. Ein Original-Abdruck der HeizkostenV ist jederzeit im Internet hier >> erhältlich. "§ 12 HeizkostenV Kürzungsrecht, Übergangsregelung (1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. Dies gilt nicht beim Wohnungseigentum im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; insoweit verbleibt es bei den allgemeinen Vorschriften. (2) Die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 gelten bis zum 31. Dezember 2013 als erfüllt 1. 15 % Kürzungsrecht von gesamten Heizkosten oder nur von verbrauchsabhängigem Teil?. für die am 1. Januar 1987 für die Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs vorhandenen Warmwasserkostenverteiler und 2. Juli 1981 bereits vorhandenen sonstigen Ausstattungen zur Verbrauchserfassung. (3) Bei preisgebundenen Wohnungen im Sinne der Neubaumietenverordnung 1970 gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Datums "1. Juli 1981" das Datum "1. August 1984″ tritt.
Diesen bereits gekürzten Betrag wollte die Mieterin nicht zahlen. Die Vermieterin hat diesen Betrag eingeklagt. Entscheidung: Der BGH gibt der Vermieterin zum größeren Teil Recht. Allerdings hätte für eine ordnungsgemäße Abrechnung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV zunächst der Verbrauchsanteil der jeweiligen Nutzergruppe (Wärmemengenzähler, Heizkostenverteiler) vorerfasst und anschließend dieser Verbrauch auf die einzelnen Wohnungen verteilt werden müssen. Das ist nicht geschehen, so dass die der Mieterin erteilte Heizkostenabrechnung inhaltlich fehlerhaft ist. Diese fehlerhafte Verbrauchsabrechnung führt zu einem Kürzungsrecht der Mieterin nach § 12 Abs. 15 abzug heizkostenabrechnung full. 1 Satz 1 HeizkostenV. Die bereits von der Vermieterin vorgenommene Kürzung entspricht nicht vollständig den Vorgaben in § 12 Abs. 1 HeizkostenV. Denn danach hat der Nutzer das Recht "den auf ihn entfallenden Anteil" der Kosten um 15% zu kürzen. Die Kürzung ist damit von dem gesamten Kostenanteil zu berechnen, der nach der verordnungswidrigen Verteilung auf den Nutzer entfallen soll.
Ein Eigentümer innerhalb einer Eigentümergemeinschaft hat deshalb kein Kürzungsrecht gegenüber der Gemeinschaft. Er muss andere Mittel zur Durchsetzung der verbrauchsabhängigen Abrechnung wählen. Hier sollte noch einmal auf hingewiesen werden, weil dort die schnellen Verfahren außerhalb der staatlichen Gerichtsbarkeit erklärt werden. Wenn die Abrechnung nach pauschalen Gesichtspunkten gemacht werden muss, weil die Geräte ausgefallen sind oder weil zu viele Schätzungen nötig wären, dann hat der Nutzer kein Kürzungsrecht, da die Pauschalabrechnung in diesen Fällen durch die Heizkostenverordnung zugelassen ist. Heizkosten: Die Folgen einer nicht wirksam vereinbarten Pauschale. Dies gilt aber nur dann, wenn die Ursachen für die nicht verbrauchsabhängige Abrechnung, nicht beim Vermieter liegen. Wenn zum Beispiel das Wärmemessdienstunternehmen wiederholt darauf hinweist, dass Messgeräte defekt sind und diese ausgetauscht werden müssen oder wenn die Eichgültigkeitsdauer abgelaufen oder Messgeräte nicht vorhanden sind und der Vermieter es schuldhaft unterlässt für eine gesetzeskonforme Abrechnung zu sorgen, dann kann der Mieter die Heizkostenabrechnung um 15% kürzen.