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(8) Fachkräfte im Sinne der Absätze 2 und 4 Satz 2 sowie Zusatzkräfte dürfen in Einrichtungen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet und die in Trägerschaft des Landes, eines Landkreises, einer Gemeinde, einer Verwaltungsgemeinschaft, eines Zweck- oder Regionalverbandes stehen, keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußeren Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Trägers gegenüber Kindern und Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Frieden in Einrichtungen, auf die dieser Absatz Anwendung findet, zu gefährden oder zu stören. Lehrgang zur Nachqualifizierung | FDFP. Insbesondere ist ein äußeres Verhalten unzulässig, welches bei Kindern oder Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass eine Fachkraft oder eine andere Betreuungs- und Erziehungsperson gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung der Menschen nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt. Die Wahrnehmung des Auftrags nach Artikel 12 Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg zur Erziehung der Jugend im Geiste der christlichen Nächstenliebe und zur Brüderlichkeit aller Menschen und die entsprechende Darstellung derartiger Traditionen widerspricht nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 1.
In Ausnahmefällen können auch weitere Personen als Fachkräfte gemäß § 7 Abs. 4 S. 2 KiTaG zugelassen werden, weitere Informationen finden Sie hier. Für die Betreuungsformen Hort, Hort an der Schule, Betreute Spielgruppe sowie sonstige Betreuungsformen außerhalb des KiTaG gilt bezüglich der Qualifikation des Personals § 21 LKJHG. In Ausnahmefällen können andere Personen zur Betreuung gemäß § 21 Abs. 1 S. 2 LKJHG zugelassen werden, weitere Informationen finden Sie hier.
(9) Die Einstellung einer Fachkraft im Sinne der Absätze 2 und 4 Satz 2 sowie Zusatzkräfte in Einrichtungen nach Absatz 8 Satz 1 setzt als persönliches Eignungsmerkmal voraus, dass sie die Gewähr für die Einhaltung des Absatzes 8 während der gesamten Dauer ihres Arbeitsverhältnisses bietet. Die Einstellung bei einer Einrichtung eines öffentlichen oder privaten Trägers setzt ferner voraus, dass sie über die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt. (10) Für die Ableistung eines Praktikums zur Ausbildung als Fachkraft kann im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahme von Absatz 8 vorgesehen werden, soweit die Ausübung der Grundrechte es zwingend erfordert und zwingende öffentliche Interessen an der Wahrung der amtlichen Neutralität und des Friedens in der Einrichtung nicht entgegenstehen. Weitere Fassungen dieser Norm § 7 KiTaG wird von folgenden Dokumenten zitiert Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: