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Die Verordnung ist nach § 2 Abs. 1 Nummer 24 c) DruckbehV ferner nicht anzuwenden auf Druckbehälter der Gruppe V, wenn der zulässige Betriebsüberdruck 500 bar nicht überschreitet und das Druckinhaltsprodukt kleiner gleich 10. 000 ist. Weiterhin legt § 8 Abs. 3 DruckbehV fest: Abweichend von Absatz 1 werden die im folgenden genannten Arten von Druckbehältern unabhängig von der Höhe des zulässigen Betriebsüberdruckes und unabhängig von ihrem Rauminhalt der Gruppe II zugeordnet: 1. Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen, soweit es sich um Rohranordnungen handelt, 2. ausschließlich aus Rohranordnungen bestehende Druckbehälter in Kälte- und Wärmepumpenanlagen, soweit sie nicht zur Gruppe I gehören, 3. ausschließlich aus Rohranordnungen bestehende Druckbehälter zum Verdampfen von nicht korrodierend wirkenden Gasen, 4. Kondenstöpfe und Abscheider für Gasblasen, wenn der Gasraum bei Abscheiden auf höchstens 10 von Hundert des Behälterinhaltes begrenzt ist, 5. dampfbeheizte Muldenpressen sowie Pressen zum maschinellen Bügeln, Dämpfen, Verkleben, Fixieren und dem Fixieren ähnlichen Behandlungsverfahren von Kleidungsstücken, Wäsche oder anderen Textilien und Ledererzeugnissen, 6.
(1) Red. Anm. : Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902) 3. 1 Druckbehälter oder Druckräume. in denen ein höherer Überdruck als der zulässige Betriebsüberdruck entstehen kann, müssen mit einer für den Betriebszweck geeigneten Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein, die ein Überschreiten des zulässigen Betriebsüberdruckes um mehr als 10% selbsttätig verhindert. 3. 2 Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung sind: Druckentlastungseinrichtungen oder MSR-Einrichtungen, die die Ursachen möglicher unzulässiger Druckerhöhungen sicher verhindern. 2. 1 Die Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung muß so beschaffen und angebracht sein, daß sie durch das Beschickungsgut nicht unwirksam werden kann. Sie muß gut zugänglich und gegen unbeabsichtigte Änderung des Ansprechdruckes gesichert sein. 2 Bei Druckbehältern in Leitungen, die der Fortleitung von Gasen dienen, sowie bei Speisewasserbehältern und dampfbeheizten Vorwärmern in Wärmekraftanlagen dürfen auch geeignete Sicherheitsabsperrventile verwendet werden.