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1 Situation des Finanzierungsgläubigers beim Freigabeversprechen 1. 2 Lösungsmöglichkeiten 2. Erwerberfinanzierung bei Abwicklung über § 7 MaBV 3. Austausch und Kombination der Sicherungen nach § 3 MaBV und § 7 MaBV 4. Interimssicherheit: "Verpfändung der Auflassungsvormerkung" V. MaBV: Finanzierung von Bauträger und Erwerber (Peter Freckmann / Patrick Rösler) – ZfIR 2011, 739 | ZfIR online. Fazit * Rechtsanwalt, Bereich Recht, Bausparkasse Schwäbisch Hall AG, Schwäbisch Hall. ** Dr. iur, Rechtsanwalt, Geschäftsführer der Finanz Colloqium Heidelberg GmbH, Heidelberg. zurück
Die genannten Prozentsätze verstehen sich als Höchstsätze, die keinesfalls überschritten, jedoch zugunsten des Erwerbers unterschritten werden dürfen. Ausnahmeregelungen vom Zahlungsplan nach § 3 MaBV Personenkreis Die Verpflichtungen des § 7 Abs. 1 MaBV (Absicherungspflicht) finden keine Anwendung, wenn der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliche Sondervermögen oder in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister eingetragene Kaufleute sind. Weitere Voraussetzung ist jedoch, dass diese Personen in gesonderter Urkunde auf die Zahlungsvorschriften der MaBV verzichtet haben. Damit stellt diese Regelung eine in der Praxis sehr selten durchgeführte Variante der Abweichung von den Regelungen des § 3 MaBV dar. Freistellungsauftrag/ Freistellungserklärung / 1.3 Formelle Voraussetzungen | Haufe Finance Office Premium | Finance | Haufe. Üblich ist die Absicherung durch Bürgschaften, siehe unten. Bürgschaft nach § 7 MaBV Ist die Sicherung der Erwerber nach § 3 MaBV nicht möglich, so besteht die Alternative nach § 7 MaBV. Es muss eine selbstschuldnerische, schriftliche Bürgschaft eines Kreditinstitutes oder eines Versicherungsunternehmens oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Sicherung aller Ansprüche des jeweiligen Erwerbers auf Rückgewähr bezahlter Vermögenswerte gestellt werden.
Inhaltsübersicht I. Grundstruktur der MaBV-Regelungen II. Freistellungserklärung nach § 3 MaBV III. Bürgschaft nach § 7 MaBV 1. Herauslegen der Bürgschaft nach § 7 MaBV 1. 1 Verwahrung der Bürgschaftsurkunde 1. 2 Inanspruchnahmevoraussetzungen 1. 3 Rechtsfolgen bei Verstoß gegen die MaBV-Vorgaben 1. 4 Mögliche Einwendungen gegen die Inanspruchnahme 2. Inhalt, Umfang und Reichweite der Bürgschaft nach § 7 MaBV 2. 1 Grundsatz: Vorauszahlungsbürgschaft nicht Vertragserfüllungsbürgschaft 2. 2 Flächendifferenz 2. 3 Minderungsrechte vor Abnahme 2. Bauträgervertrag: Wann darf der Bauträger Mittel entgegennehmen? | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. 4 Mangelhafte oder unterlassene Erfüllung 2. 5 Sonstige Zahlungsverpflichtungen 2. 6 Ansprüche aus Verzugsschaden 2. 7 Entgangene Nutzungen und Steuervorteile 2. 8 Ansprüche aus Aufhebungsvertrag 2. 9 Ansprüche bei Nichtigkeit des Bauträgervertrags 2. 10 Mängel am Gemeinschaftseigentum 2. 11 Eigentumsverschaffungsansprüche 2. 12 Das Urteil des VII. Zivilsenats vom 9. 12. 2010 2. 13 Zwischenfazit IV. Erwerberfinanzierung 1. Freistellungserklärung 1.
Die Einhaltung der Verordnung durch den Bauträger ist daher auch im vitalen Interesse der Kreditinstitute, um ggf. daraus resultierende Risiken und Nachteile im Vorfeld antizipieren und abschirmen zu können. Anwendungsbereich der MaBV Dieser ergibt sich aus § 1 MaBV in Verbindung mit § 34 c Abs. 1 der Gewerbeordnung. Danach ist ein Bauträger, wer gewerbsmäßig als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung Bauvorhaben vorbereitet oder durchführt und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern, um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden will. (§ 34c Abs. 1 Ziff. 4a). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Bauträger eine eventuell erforderliche Genehmigung, wie die nach § 34 c Gewerbeordnung, auch tatsächlich besitzt. Maßgeblich ist lediglich die Frage, ob Gelder der Erwerber für die Durchführung des Bauvorhabens angenommen werden. Hat der Bauträger versäumt, eine Genehmigung nach § 34 c GewO zu erwirken, so gelten für ihn dennoch die Regelungen der MaBV.
Für diesen Fall sieht die MaBV auch keine zweckgebundene Verwendung (§ 4 MaBV) und keine getrennte Vermögensverwaltung (§ 6 MaBV) mehr vor. Damit muss die objektbezogene Mittelverwendung der vom Kreditinstitut zur Verfügung gestellten Gelder zwingend im Kreditvertrag vereinbart werden. Weitere Voraussetzung für die Abwicklung nach § 7 MaBV ist die Vereinbarung dieser Abwicklungsvariante im notariellen Kaufvertrag. Hinsichtlich des Sicherungszwecks der Bürgschaft nach § 7 MaBV gab es in der Vergangenheit zahlreiche Diskussionen. Durch eine Entscheidung des BGH vom 19. 07. 2001 sowie darauffolgende Entscheidungen wurde der Sicherungszweck von § 7 MaBV "Bürgschaften" klar definiert. Wichtig in diesem Zusammenhang ist der Hinweis, dass die Sicherungsarten § 3 MaBV und § 7 MaBV ohne weiteres gewechselt werden können. Allerdings knüpfen sich an den Wechsel verschiedene Voraussetzungen: Vereinbarung der Sicherungsart bzw. des Wechsels der Sicherungsart im notariellen Kaufvertrag. Bei einem Wechsel von § 7 nach § 3 MaBV Erreichung des Bautenstandes gem.