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Für beides bräuchte man meines Erachtens nicht sonderlich viel Fantasie. Um hier eine Strafbarkeit ganz sicher auszuschließen, wäre einiges an Begründung (und auch Überzeugungskraft) erforderlich. # 8 Antwort vom 9. 2018 | 20:11 Diebstahl, §242 StGB, da Bargeld eine Sache ist, und der B die Sache, die Eigentum des A ist, wegnimmt in der Absicht, sie sich zuzueignen. Auch wenn man ni Das Geld ist nicht mehr Eigentum von A, sobald dieser es in den Automaten gesteckt hat, sondern gehört dem Automaten(betreiber). Und dieser zahlt es an den berechtigten Spieler aus, das ist der, der den Knopf drückt. Guthaben im Spielautomaten Strafrecht. So erklärt es RA Bohnen es im Video. # 9 Antwort vom 10. 2018 | 00:39 Das Geld ist nicht mehr Eigentum von A, sobald dieser es in den Automaten gesteckt hat, sondern gehört dem Automaten(betreiber). Da gehe ich noch mit. Und dieser zahlt es an den berechtigten Spieler aus, das ist der, der den Knopf drückt. Die Ansicht, dass derjenige, der auf den Knopf drückt, auch automatisch die berechtigte Person ist, dürfte nicht unbedingt mehrheitsfähig sein.
Während K gutgläubig und hilfsbereit die Fragen von T beantwortet, drückt T (unbemekt von K) am Geldautomat die 500€-Auszahlungstaste und nimmt das Geld an sich. Anschließend packt T seinen großformatigen Stadtplan wieder ein, bedankt sich und zieht von dannen. Bis K bemerkt, dass sein Konto um 500€ erleichtet wurde, ist T schon lange weg. Wenn solche Täter dingfest gemacht werden, wandern die auch in Haft. Ich glaube das wäre nicht der Fall, wenn kein Gesetzesverstoß vorliegen würde. Signatur: Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB. # 4 Antwort vom 9. Spielautomaten gesetz 2018 forum leica wiki. 2018 | 13:37 In diesem Video wird so ein Fall auch erklärt ab ca 13:20 Min Es ist wohl so, wenn ich die Erklärung richtig verstehe, dass der Automatenaufsteller sagt, dass man berechtigter Spieler ist, wenn man vor der Kiste sitzt und dann darf man auch auszahlen (kein Computerbetrug, korrekte Benutzung) und dann ist das Geld nicht fremd (ergo kein Diebstahl)... Tja was bleibt... nix. Finde es ein prima Beispiel wo "gesunder Menschenverstand" eben nicht reicht bzw sogar in die Irre führen kann und -wer ahnt es- nur die genaue Lektüre des StGB hilft:-) Ich denke der Geldautomatenfall mit gezielter Ablenkung ist nicht vergleichbar.
BGB besteht nicht. Hiernach ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn sowohl der Leistungsempfänger als auch der Leistende außerhalb der Rechtsordnung gehandelt haben. Die Norm ist in ihrem Anwendungsbereich einzuschränken, wenn sie ansonsten dem Sinn und Zweck der Verbotsnorm zuwiderliefe. Das ist bei solchen Vorschriften der Fall, die aus Gründen der Generalprävention bzw. dem Schutz des Leistenden erfordern, dass auch die Vermögensverschiebung rückgängig gemacht wird (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 79. Auflage, 2020, § 817 Rn. 18). § 4 Abs. 4, Abs. 1 GlüStV soll gerade dem Schutz der Verbraucher dienen (vgl. Erläuterungen zum GlüStV, Stand: 07. Spielautomaten gesetz 2018 forum officiel. 12. 2011, S. 7, 18). " (LG Aachen, Urt. 2021 - 8 O 582/20) Die Entscheidung des LG Wuppertal wird insoweit mit großer Wahrscheinlichkeit aufgehoben. Das LG Wuppertal war zudem auch in der Vergangenheit eher auf Seiten des Casinos als der des Spielers. Daher halten die wahrscheinlich an der Linie dran fest, dem Casino weiterhin Recht zu geben und nicht dem Spieler.
Jedoch sollten die nun obergerichtlichen Rechtsprechungen die Entscheidung von LG Wuppertal aufheben. Unbedingt Berufung einlegen!
Frage vom 25. 11. 2018 | 16:42 Von Status: Schüler (161 Beiträge, 29x hilfreich) Guthaben im Spielautomaten A sitzt in einer Kneipe am dort aufgestellten Spielautomaten. B isst nen Döner ein paar Meter entfernt. A zahlt 20€ ein und hat nach kurzer Zeit 50€ erdaddelt, da muss er "schnell" aufs Klo und begibt sich unmittelbar dorthin. B sieht das und als A grad anderweitig drückt, drückt er den Auszahlungsknopf, woraufhin der Automat die 50€ ausgibt, B verschwindet mit dem Geld. Frage 1: Wie hat sich B strafbar gemacht? Frage 2: Sind begründete Zivilklagen möglich von A gegen B oder gegen den Automatenaufsteller oder den Kneipenwirt? Spielautomaten gesetz 2018 forum.xda. Gruß, Christian # 1 Antwort vom 25. 2018 | 19:13 Von Status: Unbeschreiblich (99646 Beiträge, 36939x hilfreich) B sieht das und als A grad anderweitig drückt, drückt er den Auszahlungsknopf Mindestens mal die Nominierung "Formulierung des Monats"... Sind begründete Zivilklagen möglich von A gegen B oder gegen den Automatenaufsteller oder den Kneipenwirt? Gegen den Kneipenwirt sehe ich keine Aussichten, genau wie gegen den Automatenaufsteller.
Durch die Eingabe der PIN ist klar, dass das Geld dem PIN Wisser gehört. -- Editiert von cfunke am 09. 2018 13:38 # 5 Antwort vom 9. 2018 | 17:40 Von Status: Master (4544 Beiträge, 1190x hilfreich) Diebstahl, §242 StGB, da Bargeld eine Sache ist, und der B die Sache, die Eigentum des A ist, wegnimmt in der Absicht, sie sich zuzueignen. Auch wenn man nicht darauf wird abstellen können, daß dem A bestimmte Münzen im Münzspeicher gehören, werden die Münzen, die der Automat auswirft, wenn für das von A gestartete (und bezahlte) Spiel die Gewinnauszahlung angefordert wird, in dem Augenblick, wo der Automat sie auswirft, zum Eigentum von A. Weder der Wirt noch der Automatenaufsteller können irgendwas dafür, daß der A nicht auf seinen Spielgewinn aufpasst. Mit viel Phantasie könnte man darüber diskutieren, ob der Wirt eine Garantenpflicht gegenüber seinen Gästen hat, aber ich halte das ehrlich gesagt in diesem Zusammenhang für ausgeschlossen. Chance beim OLG - Forum Glücksspielsucht. Signatur: Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".