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Mit der "Vereinbarung zur Behandlung von Patienten im Rahmen über- und zwischenstaatlichen Krankenversicherungsrechts bei vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland" haben die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) das Verfahren zur Behandlung von im Ausland krankenversicherten Patientinnen und Patienten erstmalig in einer eigenständigen Vereinbarung normiert. Damit verbunden sind auch Änderungen am bisher praktizierten Verfahren. Die Vereinbarung wird als Anlage 18 Bestandteil des Bundesmantelvertrages Zahnärzte und tritt zum 1. Oktober 2021 in Kraft. Die im Altverfahren bisher verwendeten Muster 80 und Muster 81 fallen weg und werden durch eine kürzere "Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung" sowie durch die Kopie der EHIC/GHIC ersetzt. Unter den folgenden Links finden Sie einige Muster und Dokumente, die von der KZBV zur Verfügung gestellt werden: Provisorische Ersatzbescheinigung für die Europäische Krankenversicherungskarte (PDF) Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung (PDF) Ausdrucksfähige Fassungen in anderen Sprachversionen finden Sie über die jeweiligen Praxisverwaltungssysteme (PVS) Nationaler Anspruchsnachweis (PDF) Praxishilfe EU-Recht (PDF) Praxishilfe Abkommenrecht (PDF)
Die bisher verwendeten Muster 80 und Muster 81 entfallen. Diese werden ersetzt durch eine kürzere "Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung" ( Anhang 1 der Anlage 18 BMV-Z) und durch die Kopie der EHIC/GHIC sowie den Vordruck "Nationaler Anspruchsnachweis" ( Anhang 2 der Anlage 18 BMV-Z) Die Praxisverwaltungssysteme enthalten zukünftig die neue Patientenerklärung in allen Teilen zweisprachig und in den am häufigsten benötigten Sprachfassungen. Die bisher notwendigen Kopien für den Identitätsnachweis entfallen. Patienten, die auf der Grundlage zwischenstaatlicher Abkommen behandelt werden (Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei, Tunesien), benötigen jetzt nur noch einen "Nationalen Anspruchsnachweis". Dieser ist bei jeder deutschen aushelfenden Krankenkasse erhältlich und löst den bisherigen Behandlungs- oder Abrechnungsschein ab. Die eigenständige vertragszahnärztliche Vereinbarung zur Versorgung von im Ausland krankenversicherten Patienten wird erstmals im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung normiert und bedeutet mehr Rechtssicherheit bei der Behandlung von im Ausland krankenversicherten Patientinnen und Patienten für die zahnärztlichen Praxen.
Die bisher notwendige Kopie dieses Identitätsnachweises entfällt ab 01. 2021. LEISTUNGSANSPRUCH Der jeweilige Leistungsanspruch ist unterschiedlich geregelt und unterliegt ggf. dringend zu beachtenden Einschränkungen. Die Abrechnung erfolgt nach den Regelungen des Ersatzverfahrens über die KZVLB. Weitere Infomationen Einen aktuellen Überblick zu den verschiedenen Anspruchsnachweisen und Besonderheiten der jeweiligen Staaten gibt das Informationsportal der Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) unter. Unter den Menüpunkten → Leistungserbringer → Informationsportal EHIC/PEB → Aussehen der EHIC finden Sie Abbildungen der jeweiligen EHIC/GHIC-Designs. Informationen der KZBV unter: Annett Klinder, Tel. 0331/2977 304, annett. klinder(at)
KV Nordrhein Praxis Häufige Fragen Abrechnung Letzte Änderung: 30. 08. 2021, 12:22 Uhr Hier finden sie Fragen und Antworten zum Thema Abrechnung im Ausland KBV-Praxisinfo: So funktioniert die Abrechnung bei Patienten, die im Ausland krankenversichert sind Info der KBV-Praxisinfo: Dokumentation des Behandlungsanspruchs von im Ausland Versicherten
Die neue Patientenerklärung kann nur über das Praxisverwaltungssystem in verschiedenen Sprachfassungen ausgedruckt werden. Das Original der ausgefüllten und unterschriebenen Patientenerklärung sowie eine mit Zahnarztstempel/Unterschrift versehene Kopie der EHIC/GHIC/PEB werden unverzüglich an die aushelfende deutsche Krankenkasse geschickt. ABKOMMENSRECHT (Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei, Tunesien) Patientinnen und Patienten, die auf Grundlage zwischenstaatlicher Abkommen in Deutschland behandelt werden, benötigen ab 01. 2021 einen "Nationalen Anspruchsnachweis". Diesen erhalten sie bei einer aushelfenden deutschen Krankenkasse gegen Vorlage ihres ausländischen Krankenversicherungs-Nachweises. Der Nationale Anspruchsnachweis verbleibt zur Dokumentation des Behandlungsanspruches in der Praxis. IDENTITÄTSNACHWEIS Die Identität der Patientin bzw. des Patienten wird anhand des vorgelegten Identitätsnachweises ( Personalausweis oder Reisepass) festgestellt.