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26. 09. 2013 ·Fachbeitrag ·Terminsgebühr von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn | In bestimmten Fällen kann der Anwalt statt der vollen 1, 2-Terminsgebühr nur die reduzierte 0, 5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG abrechnen. Der folgende Beitrag erläutert die Voraussetzungen dieser Vorschrift sowie die wichtigsten Anwendungsfälle bei erstem Versäumnisurteil. | 1. Wahrnehmung eines Termins Auch die reduzierte Terminsgebühr setzt zunächst voraus, dass der Anwalt einen Termin wahrnimmt. Gemeint ist damit ein Termin zur mündlichen Verhandlung, denn es muss bei Säumnis des Gegners ein Antrag auf Versäumnisurteil gestellt werden können. § 6 Die Klageerwiderung / 2. Das Anerkenntnis des Klageanspruchs | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. Insofern gibt es bei Sachverständigen- oder Besprechungsterminen keine Gebührenreduzierung nach Nr. 3105 VV RVG. Für die Wahrnehmung eines Termins reicht es aus, dass der Anwalt vertretungsbereit für seine Partei anwesend ist. Hier erfolgt die erste entscheidende Weichenstellung: Gibt der Anwalt im Termin zwar keine Erklärungen ab, ist er aber ebenso wie die andere Partei/der andere Anwalt vertretungsbereit anwesend, entsteht eine 1, 2-Terminsgebühr.
Ein Fall der unverschuldeten Sumnis liegt auch im Falle einer vorhersehbaren Flugversptung vor. Sofern die Partei selbst bzw. deren Rechtsanwalt die versptete Ankunft dem Gericht rechtzeitig mitteilt (hier vom Flughafen aus zwei Stunden vor dem Termin) und zudem fortlaufend die voraussichtliche Ankunftszeit im Gericht anzeigt, darf das Gericht kein Versumnis erlassen, sondern muss den Termin gem 337 ZPO von Amts wegen vertagen. LAG Schleswig-Holstein - 29. 11. 2018 - 5 Sa 330/18 Eine unverschuldete Sumnis ist nicht gegeben, wenn die ordnungsgem geladene Partei wegen der vermeintlich fehlerhaften Behandlung eines Befangenheitsgesuchs der mndlichen Verhandlung fern bleibt. BGH - 05. 07. 2018 - IX ZR 264/17 Die Bestimmung eines Termins zur mndlichen Verhandlung ber den Einspruch gegen ein Versumnisurteil und die Hauptsache darf erst nach Eingang des Einspruchs erfolgen. In einem vorsorglich fr den Fall des Einspruchs bestimmten Termin kann mangels ordnungsgemer Terminsbestimmung und deshalb fehlender Sumnis kein zweites Versumnisurteil gegen die im Termin nicht erschienene Partei ergehen.
Terminsgebühr ist ein Terminus aus dem deutschen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Er bezeichnet diejenige Gebühr, die im Zusammenhang mit nachfolgenden Tatbeständen entsteht. Gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV entsteht eine Terminsgebühr in den meisten gerichtlichen Verfahren, jedoch nicht im Strafrecht und bei Ordnungswidrigkeiten, für: die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin, die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber. Die Höhe liegt gemäß Nr. 3104 VV RVG hierbei grundsätzlich bei einer 1, 2-fachen Gebühr im Sinne der Gebührentabelle des RVG. Für die dritte Alternative kann ggf. auch eine telefonische Mitwirkung genügen. Innerhalb eines Rechtszuges fällt die Terminsgebühr nur einmal an, auch wenn mehrere Termine stattgefunden haben oder mehrere gebührenauslösende Tatbestände verwirklicht wurden; eine geringfügige Erhöhung der Terminsgebühr tritt nach Nr. 1010 VV RVG jedoch ein, wenn in mindestens drei gerichtlichen Terminen Zeugen oder Sachverständige vernommen werden.