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Das Vorenthalten von Arbeitnehmerentgelt wird mit Geldstrafe oder mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Liegt ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 266a Abs. 4 StGB vor, liegt die Höchstfreiheitsstrafe bei 10 Jahren. Rechtsprechung zu § 266a StGB - Seite 2 von 26 - dejure.org. Die Möglichkeit einer Geldstrafe besteht in der Regel nicht. Neben der strafrechtlichen Sanktion kann bei Unterschreitung des gesetzlichen oder tariflichen Mindestlohns außerdem ein Bußgeld drohen. Weitere (Neben-)Folgen sind der Ausschluss von der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen, die (einstweilige) Sicherstellung und Beschlagnahme von Vermögenswerten im Wege von Einziehung, die Verbandsgeldbuße (§ 30 OWiG) oder die Anordnung des Verfalls. Hier können Sie den vorstehenden Beitrag bequem und kostenlos als herunterladen (Bitte auf den Link klicken).
(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wirtschaftsstrafrecht: BGH kippt Verjährungsfrist für das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt - zahlreiche laufende Verfahren können noch zur Einstellung gebracht werden| Kunz Rechtsanwälte. (2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber 1. der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder 2. die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässtund dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält. (3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber 1. der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder 2. die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält. (3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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