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Danke unterbleibe mit freundlichen grüssen Deutsche Post Filiale 14. 2022 von Yaro Koester Das ist Mal eine flexible Bedienung, der Herr Borck. Der Spagat zwischen Ladenkasse und Post gelingt reibungslos. Sehr freundliches Auftreten. Danke
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(3) HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung) Widersprüchliche Tendenz in der Rechtsprechung des BGH zu § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB (Entscheidungsbesprechung) §§ 306a, 306b StGB Problematik der schweren Brandstiftung bei gemischt genutzten Gebäuden (Wiss. Mit. Dipl. -Jur. Mario Bachmann und stud. Hilfskraft Ferdinand Goeck (ZIS 6/2010, S. BGH 3 StR 456/09 - 1. April 2010 (LG Kiel) · hrr-strafrecht.de. 445-446) (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung) Neue Rechtsprechung des BGH zu gemischt genutzten Gebäuden bei der schweren Brandstiftung des § 306a Abs. 1 StGB (RA Hannah Milena Piel; StV 8/2012, S. 502-509) Hinweis zu den Links: Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen. Titel aus an Verfahrensgang LG Oldenburg, 08. 06. 2009 - 731 Js 59455/08 BGH, 26. 2010 - 3 StR 442/09 /BGH Papierfundstellen NStZ 2010, 452 NStZ-RR 2011, 299 Wird zitiert von... (7) BGH, 10. 05.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 157 Bearbeiter: Ulf Buermeyer Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 456/09, Beschluss v. 01. 04. 2010, HRRS 2011 Nr. 157 BGH 3 StR 456/09 - Beschluss vom 1. April 2010 (LG Kiel) Schwere Brandstiftung (andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient); Wohnmobil; Wohngebäude (zusammengesetzte Gebäude; gemischt genutzte Gebäude). § 306a Abs. 1 StGB Leitsätze des Bearbeiters 1. Der Qualifikationstatbestand der schweren Brandstiftung (§ 306a StGB) ist beim Inbrandsetzen eines für sich nicht Wohnzwecken dienenden Gebäudeteils nur erfüllt, wenn dieser Teil mit einem Wohngebäude in einer solchen Weise verbunden ist, dass von einem einheitlichen, mehreren Zwecken dienenden Gebäude ausgegangen werden kann. Brandstiftung gemischt genutzte gebäude. In diesem Falle nämlich genügt es, wenn der Täter allein den nicht zum Wohnen dienenden Teil niederbrennen will. Demgegenüber genügt die Gefahr, dass ein Feuer von einem nicht Wohnzwecken dienenden Teil auf ein Wohngebäude hätte übergreifen können, für die Annahme eines einheitlichen Gebäudes alleine nicht.
Tags schwere Brandstiftung; gemischt genutzte Gebäude; Mischnutzung; Wohnung; Wohnnutzung; gewerbliche Nutzung; Aufenthalt; Inbrandsetzen; Brandlegung Problemaufriss § 306a I Nr. 1 erfordert, dass eine Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient, in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört wurde. Problematisch ist dies in Fällen, in denen bei gemischt genutzten Gebäuden ein Gebäudeteil in Brand gesetzt oder durch Brandlegung zerstört wird, der nicht der Wohnung von Menschen dient. Beispiel (nach BGH NJW 1987, 140): A setzt außerhalb der Geschäftszeit ein im Erdgeschoss gelegenes Ladenlokal in Brand. Rechtsprechung: NStZ 2010, 452 - dejure.org. Dieses liegt in einem überwiegend gewerblich genutzten fünfstöckigen Gebäude. Lediglich im 5. Obergeschoss befindet sich eine Wohnung. Problembehandlung Ansicht 1: Eine vollendete schwere Brandstiftung gem. komme nur dann in Betracht, wenn das Feuer bereits den Wohnbereich ergriffen habe. Die bei § 306a gegenüber § 306 erhöhte abstrakte Gefährlichkeit ergebe sich erst durch ein Inbrandsetzen gerade dem Wohnen dienender Tatobjekte.
Für diese Ansicht spricht, dass die Entwicklung eines einmal entfachten Feuers selbst von einem Sachverständigen kaum zuverlässig zu berechnen ist. Zudem sei als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet, bei dem die Gefährdung bereits dann vorliege, wenn "das Gebäude", das dem Wohnen diene, brenne. Für die Variante des Zerstörens durch Brandlegung sei hingegen erforderlich, dass der für Wohnzwecke gewidmete Teil betroffen ist. Das sei dann der Fall, wenn eine zum Wohnen bestimmte "Untereinheit" dadurch für Wohnzwecke unbrauchbar geworden ist (BGH NJW 2011, 2148; BGH NStZ 2010, 452; Börner ZJS 2011, 288, 291 f. ). Der Gesetzgeber hat sowohl die Inbrandsetzung als auch die Brandlegung als abstrakt gefährlich für Leib und Leben angesehen. Der Gesetzeswortlaut ist insofern eindeutig und differenziert weder danach, welcher Teil eines einheitlichen Gebäudes angezündet wird, noch nach den Varianten des Inbrandsetzen und des Zerstörens durch Brandlegung ( Bachmann/Goeck JR 2012, 347, 349 f. Schwere Brandstiftung, § 306a I StGB | Jura Online. ; dies.
Aufl., § 306a Rn. 8a; anders noch BGH, Beschluss vom 29. September 1999 - 3 StR 359/99, NStZ 2000, 197). Dass das Feuer auf zu Wohnzwecken genutzte Teile des Gebäudes hätte übergreifen können, ändert nichts am fehlenden Eintritt des in § 306a Abs. 1 StGB tatbestandlich vorausgesetzten Erfolgs und vermag daher die Annahme einer vollendeten schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 StGB nicht zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 3 StR 442/09 aaO). BGH, 06. 03.
aa) Eine an einem Wohngebäude (§ 306a Abs. 1 StGB), das notwendig stets auch ein "Gebäude" im Sinne von § 306 Abs. 1 StGB ist, verübte Brandstiftung kann sich bei Verursachung konkreter Gesundheitsgefahr als schwere Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 2 StGB erweisen, wenn zwar keine Wohnräume, aber ein anderer funktionaler Gebäudeteil durch Brandlegung teilweise zerstört wurde, er also für nicht unerhebliche Zeit nicht bestimmungsgemäß verwendet werden konnte (BGH …, Urteil vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 97 Rn. 10; Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 635).
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