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Letzteres Beispiel stellt eine qualitative und ersteres Beispiel eine quantitative Klagebeschränkung dar. Auslegungsbedürftigkeit der Klagebeschränkung Wird der Klageantrag reduziert, so ist diese Prozesshandlung auslegungsbedürftig. Einerseits könnte eine teilweise Erledigungserklärung vorliegen, andererseits könnte eine teilweise Klagerücknahme vorliegen. BGH: Vorprozessuale Rechtsanwaltskosten als Nebenforderung. Dies gilt es abzugrenzen. Unproblematisch sind die Fälle, in denen der Kläger zusätzlich zum neuen reduzierten Klageantrag erklärt, dass sich die Klage im Übrigen erledigt habe oder sie im Übrigen zurückgenommen werde. Dann bedarf es natürlich keiner Auslegung mehr. Erklärt sich der Kläger hierzu nicht, ist in der Regel anzunehmen, dass er eine Erledigungserklärung abgeben wollte, wenn der Klageanspruch nach Klageerhebung teilweise erfüllt wurde. Lässt der Kläger dagegen erkennen, dass er unberechtigt, unbeweisbar oder irrtümlich zu viel beantragt hat, wird in der Regel teilweise Klagerücknahme gemeint sein. Vorgehen bei Klagebeschränkung mit Erledigungserklärung Ergibt die Auslegung, dass der Kläger bezüglich des ermäßigten Teils seiner Klage Erledigung erklärt hat, ist zunächst über den reduzierten Klageantrag zu entscheiden.
Wegen der Teilerfüllung in Höhe von 1100 Euro und wäre die Klage teilweise zurückzunehmen. Hinsichtlich der nicht rechtshängigen Miete von 550 ist der Anspruchsgrund zu ändern mit der Folge, daß eine Teilrücknahme von 550 zu erfolgen hätte. Wegen der Zuständigkeit AG/LG sollte der Kläger gleichwohl, ggfls. beim Mahngericht die Teilrücknahme erklären, evtl. mit Zustimmung des Antragsgegeners. 20. § 264 Nr. 2 ZPO: Die Beschränkung des Klageantrages. 2008, 11:13 Besten dank für Ihre Antwort. Ich verstehe noch nicht, was heißt "Änderung des Anspruchgrundes"? Wie müßten die Anträge dann lauten? Ist es denn möglich die erst neuerlich fällige Miete mit dem Betrag aus der Klagerücknahme quasi zu verrechnen? 20. 2008, 13:37 AW: Teilweise Klagerücknahme Der Klagegegenstand wird bestimmt nach Antrag und Lebenssachverhalt. Deshalb liegt eine andere Klage vor, wenn zwar der Antrag gleich bleibt aber der Anspruchsgrund geändert wird. So ist es hier: Es wurde 2 Mieten rechtshängig gemacht, die aber schon vorher gazahlt worde sind. Andererseits ist eine zwischenzeitlich neu entstandene Mietforderung fällig.
Sofern für eine Klagepartei unklar ist, ob der Anlass zur Klage VOR oder NACH Rechtshängigkeit weggefallen ist, müsste sie sich vor einer Klagerücknahme (mit einem Antrag nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO) stets durch Nachfrage bei Gericht vergewissern, zu welchem Zeitpunkt die Klage dem Gegner zugestellt wurde. Günstig wäre es, hier einen Antrag zur Hand zu haben, bei dem – für den Fall einer Erledigung die Erledigungserklärung – und für den Fall, dass der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist, die Klagerücknahme greifen würde. Teilweise Klagerücknahme nach Mahnbescheid - FoReNo.de. Einfach eine Klagerücknahme zu erklären, wäre nicht sehr ratsam. Diese Erklärung wäre nicht mehr rückholbar, denn die Klagerücknahme stellt eine Prozesshandlung dar, die grundsätzlich nicht widerrufbar und nicht anfechtbar ist (so LG Stuttgart, Beschluss vom 30. 01. 2018 – 19 T 484/17). Eine Klagerücknahme sollte daher nur dann erklärt werden, wenn KEIM erledigendes Ereignis vorliegt. Da trifft es sich gut, dass ein erledigendes Ereignis nur vorliegt, wenn die Klage im Zeitpunkt des NACH ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und erst durch das Ereignis unzulässig oder unbegründet wurde (so BGH, Urteil vom 14. März 2014 – V ZR 115/13).
§ 269 Abs. 3 S. 3 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen zu entscheiden ist. Die Entscheidung des LG ist nicht zu beanstanden … (wird ausgeführt). Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Deutsches Anwalt Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.
Dies folgt zwar nicht aus § 99 Abs. 2 S. 1 ZPO, weil der hier streitige Bestandteil der Kostenentscheidung nicht aufgrund Anerkenntnis (siehe zu dieser Voraussetzung Prütting/Gehrlein/Schneider, ZPO, 3. Aufl., § 99 Rn 16), sondern im Gegenteil aufgrund Klagerücknahme zu treffen war. Die Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung, soweit sie auf der Klagerücknahme beruht, folgt indes aus § 269 Abs. 5 ZPO; diese Vorschrift bleibt trotz § 99 Abs. 1 ZPO insoweit anwendbar, als die Kostenentscheidung nicht auf der Entscheidung über die – nach teilweiser Klagerücknahme – noch rechtshängige Hauptsache beruht (Prütting/Gehrlein/Geisler, ZPO, 3. Aufl., § 269 Rn 26). 2. Die Berufungssumme ist in der Hauptsache erreicht ( § 269 Abs. 5 Hs. 2 ZPO), ebenso die Beschwerdesumme gem. § 567 Abs. 2 ZPO. Die Frist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO ist eingehalten. III. Die somit zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Unstreitig hat der Beklagte die ursprüngliche Klageforderung durch Zahlung am 27. 2010, also zwischen An- und Rechtshängigkeit, teilweise erfüllt, wodurch der Klageanlass entfallen ist, sodass insoweit wegen der diesbezüglichen Klagerücknahme gem.
Rz. 17 Nach § 102 Abs. 1 Satz 2 erledigt die Klagerücknahme den Rechtsstreit in der Hauptsache. Das bedeutet, dass die Rechtshängigkeit mit Wirkung ex nunc beseitigt wird (ständige Rspr. des BSG, BSGE 23 S. 147, 151; BSGE 25 S. 136, 137; BSGE 48 S. 164, 167). Im Zivilprozess ist dies gerade anders geregelt, vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1 HS 1 ZPO, was auch – jedenfalls gegenüber privilegierten Verfahren nach § 183 – zu einer abweichenden Kostenregelung führt. Dieselbe Wirkung tritt nach Abs. 2 Satz 1 und 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 ein, wenn die Rücknahme fingiert wird. Die Fiktionswirkung tritt aber nur ein, wenn die Voraussetzungen hierfür tatsächlich vorlagen und die Betreibensaufforderung ordnungsgemäß erfolgt ist (Rn. 13 ff). Ein Streit hierüber kann grundsätzlich nur über einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens geführt werden. Nur ausnahmsweise kommt eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumnis der Betreibensfrist in Betracht (nach der Rspr. des BVerwG zu § 92 VwGO nur bei höherer Gewalt i.
Auf den Punkt gebracht: während ansonsten die Kostenquote primär nach dem "Grad des Unterliegens" bestimmt wird, wird diese Berechnung hier aus Wertungsgründen/Billigkeit korrigiert durch ein "Verursachungselement". Ist diese Überlegung zutreffend? Denn anders kann ich mir die o. Begründung nicht erschließen; ich sehe den Zusammenhang zwischen Kostengrundentscheidung (die sich prinzipiell nur nach der Unterliegensquote richtet) und den tatsächlichen Kosten ansonsten nicht.