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x Verfahrensablauf Die Entlastung beantragen Sie mit Formularen von der Internetseite des Zolls. Gehen Sie auf die Internetseite der Zollverwaltung und laden Sie das für Sie passende Formular herunter: Formular 1452 "Antrag auf Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren" Füllen Sie das entsprechende Formular für den jeweiligen Vergütungsabschnitt aus (zum Beispiel für den Vergütungsabschnitt 2020: "Antrag auf Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren (§ 9a StromStG) 2020") Formular 1453 "Antrag auf Steuerentlastung nach § 9b StromStG" Formular 1450 "Antrag auf Steuerentlastung nach § 10 StromStG" Sie können die Formulare am Computer ausfüllen. Füllen Sie Ihr Formular aus, legen Sie alle weiteren erforderlichen Unterlagen bei und senden Sie sie per Post an Ihr Hauptzollamt. Das Hauptzollamt prüft Ihren Antrag. Die Entlastung wird auf Ihrem Konto gutgeschrieben. Steuerentlastung nach § 9b StromStG - LANDBERATUNG. Bei der Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen erhalten Sie einen Bescheid des Hauptzollamts. Bei den anderen Entlastungen erhalten Sie nur dann einen Bescheid, wenn sich Unstimmigkeiten bei der Bearbeitung des Antrages ergeben haben.
Der Antragsteller hat in seinem Entlastungsantrag alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen. Nach § 9b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StromStG wird eine Steuerentlastung auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 3 StromStG versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft für betriebliche Zwecke entnommen hat und der nicht nach § 9 Abs. 1 StromStG von der Steuer befreit ist. Die Steuerentlastung wird jedoch für die Entnahme von Strom zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie nur gewährt, soweit die vorgenannten Erzeugnisse nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden sind. Entlastungsberechtigt ist gemäß § 9b Abs. 3 StromStG derjenige, der den Strom entnommen hat. Nach § 2 Nr. Antrag auf steuerentlastung nach 9b stromstg. 4 i. V. m. Nr. 3 StromStG handelt es sich bei einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes um die kleinste rechtlich selbständige Einheit.
Allgemeine Informationen Die Stromsteuer ist eine Verbrauchsteuer, die auf elektrischen Strom erhoben wird. Stromversorgungsunternehmen müssen die Steuer zahlen und sind somit neben Selbstversorgern (und in Ausnahmefällen auch Letztverbrauchern) die Steuerschuldner. In einigen Fällen ist es möglich, dass Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft von der Stromsteuer entlastet werden. Zoll online - Steuerentlastungen. Dann können die Unternehmen eine Erlassung, Erstattung oder Vergütung der Steuer beantragen. Es gibt 3 Arten von Entlastungsmöglichkeiten für Unternehmen aus den genannten Branchen: 1. Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren Als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes können Sie eine Erstattung oder Vergütung der Stromsteuer beantragen, wenn Sie nachweislich versteuerten Strom für bestimmte Prozesse und Verfahren eingesetzt haben. Dazu gehören zum Beispiel: die Elektrolyse, die Herstellung von Glas und Glaswaren, die Herstellung von keramischen Erzeugnissen, die Metallerzeugung und -bearbeitung, oder chemische Reduktionsverfahren.
Wenn das BAFA wie in den vergangenen Jahren verfährt, nimmt es bei einer Antragstellung bis zum 15. Mai 2020 eine Vollständigkeitsprüfung vor und der Antragsteller erhält beim Vorliegen aller fristrelevanten Dokumente eine qualifizierte Eingangsbestätigung. Fehlen noch fristrelevanten Unterlagen, fordert das BAFA die Unternehmen auf, diese bis zum Ablauf der Ausschlussfrist, 30. Juni 2020, nachzureichen. Der verspätete Antrag auf Stromsteuerentlastung | Steuerlupe. Unternehmen, die bis zum 31. Mai 2020 ihren Antrag vollständig einreichen, werden nach beanstandungsfreier Prüfung möglichst frühzeitig vor der Erteilung des Bescheids darüber informiert, dass die Prüfung des Antrags erfolgreich durchgeführt wurde. Meldungen (Anzeigen und Erklärungen) nach der EnSTransV für im KJ 2019 in Anspruch genommene Stromsteuer- und Energiesteuerbegünstigungen, dies betrifft insbesondere die Steuerentlastungen gemäß §§ 53a, 54 und 55 EnergieStG sowie §§ 9b, 9c und 10 StromStG und die Steuerermäßigungen nach §§ 3 und 3a EnergieStG, Wichtig: Seit 1. Juli 2019 sind auch die Steuerbefreiungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG von der Meldepflicht erfasst.