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Eine Versetzung die ohne jede Rücksicht auf die familiäre oder soziale Situation des Mitarbeiters angeordnet wird, erfüllt dieses Kriterium nicht. Daraus ergibt sich, dass jede Versetzung im Einzelfall geprüft werden muss. Darf der Mitarbeiter eine Versetzung verweigern? Versetzung? Nicht alles ist erlaubt!. Das Bundesarbeitsgericht hatte in der Vergangenheit das Leistungsverweigerungsrecht bei Versetzungen stark eingeschränkt. In 2012 wurde eine Entscheidung veröffentlicht, nach welcher Mitarbeiter einer Versetzung so lange Folge zu leisten haben, bis Gerichte über eine eventuelle Unbilligkeit entschieden haben. Diese stark kritisierte Entscheidung wurde 2017 durch ein gegenteiliges Urteil des Bundesarbeitsgerichts wieder revidiert. Danach müssen Mitarbeiter einer offensichtlich unbilligen Versetzung des Arbeitgebers nicht nachkommen und können die Leistung verweigern. Trotz dieser eindeutigen Vorgabe können wir Arbeitnehmern jedoch nur empfehlen, sehr vorsichtig mit der Leistungsverweigerung umzugehen. Sollten die Gerichte im Nachhinein feststellen, dass die Versetzung nicht unbillig war, droht dem Mitarbeiter eine Abmahnung oder sogar die Kündigung.
Hierfür ausreichend ist weder die pauschale Ablehnung noch die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts des Zustimmungsverweigerungsgrundes. Vielmehr muss der Betriebsrat im Detail die konkreten Umstände des Einzelfalls im Ablehnungsschreiben an den Arbeitgeber erwähnen. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass die gewollte Zustimmungsverweigerung mangels ausreichender Begründung tatsächlich als Zustimmung gilt. Widerspruch bei Kündigungen Ähnliches gilt beim Widerspruch zu einer Kündigung. Wird der Betriebsrat zu einer Kündigung eines Kollegen angehört, kann er dieser nach § 102 Abs. BR-Beteiligungsrechte: Einstellungen und Versetzungen / 4.4 Betriebsübergreifende Versetzung | Haufe Personal Office Platin | Personal | Haufe. 3 BetrVG nur widersprechen, wenn es sich um eine fristgemäße Kündigung handelt und mindestens eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft: Der Arbeitgeber hat bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt. Die Kündigung verstößt gegen eine Auswahlrichtlinie nach § 95 BetrVG. Der zu kündigende Arbeitnehmer kann an einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb oder Unternehmen weiterbeschäftigt werden.
Die Tätigkeit im neuen Team überschreite die Dauer von einem Monat und bedeute die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches. Das Gesamtbild der Tätigkeit ändere sich so sehr, dass sie als eine andere Tätigkeit anzusehen sei. Das ergebe sich schon daraus, dass die wechselnden Mitarbeiter in die neue Tätigkeit eingearbeitet werden müssten und die Anzahl komplexer Tätigkeiten steige. Die äußeren Umstände der Arbeitstätigkeit hätten sich zudem erheblich geändert. Ein anderer Vorgesetzter, neue Kollegen und veränderte Arbeitszeiten. Die Arbeitgeberin habe eine Ausschreibung unterlassen, obwohl der Betriebsrat in der Anhörung auf eine fehlende Ausschreibung hingewiesen und diese damit konkludent verlangt habe. Die Arbeitgeberin könne nicht argumentieren, es handele sich nicht um einen freien Arbeitsplatz, da der Mitarbeiter lediglich mit seiner alten Position gewechselt sei. Arbeitsplatz ist die kleinste räumliche strukturelle Einheit eines Betriebes. Arbeitsplatz ist ein räumlicher Bereich, aber nicht eine von ihrer betrieblichen Einbettung unabhängige Stelle im finanzwirtschaftlichen oder haushaltsrechtlichen Sinn.
Gerade wenn es um das Schicksal einzelner Kollegen wie bei Kündigungen oder Versetzungen geht, erhoffen sich die Betroffenen vom Betriebsrat Unterstützung. Dies verleitet Betriebsräte häufig vorschnell dazu, der Maßnahme pauschal zu widersprechen. Juristisch gesehen wird dadurch oft genau das Gegenteil erreicht: Der Maßnahme wird mangels ordnungsgemäßer Begründung zugestimmt. Zustimmungsverweigerung bei personellen Einzelmaßnahmen Dies ist insbesondere bei Einstellungen, Versetzungen, Ein- und Umgruppierungen der Fall. Nach § 99 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat umfassend darüber zu informieren und dessen Zustimmung einzuholen. Die Gründe für eine Zustimmungsverweigerung sind aber in § 99 Abs. 2 BetrVG abschließend aufgezählt. Danach kann der Betriebsrat die Zustimmung nur in folgenden Fällen verweigern: Wenn die personelle Maßnahme verstoßen würde gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung.