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Aus der UN Behindertenrechtskonvention leitet sich einerseits ab, dass Senioren wie Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt zu allen Menschen die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, sowie nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben. Andererseits sollen sie Zugang zu Diensten erhalten, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig sind. Über das am 01. 08. Ambulant betreutes wohnen gesetzliche grundlage in online. 2009 in Schleswig-Holstein erlassene Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG) werden die rechtlichen Grundlagen für Wohngemeinschaften gelegt. Unter § 8 SbStG findet sich folgender Passus: Besondere Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen (1) Besondere Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen im Sinne dieses Gesetzes sind Formen eines gemeinschaftlichen Wohnens, in denen Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung qualifizierte ambulante Leistungen der Pflege und Betreuung in Anspruch nehmen, und in denen Wahlfreiheit in Bezug auf den Anbieter der Pflege und Betreuungsleistung besteht.
Die Grundlage unserer Arbeit Die Aufgabe des Ambulant Betreuten Wohnens ist es, Menschen mit Behinderung darin zu unterstützen, ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen und an der Gesellschaft und dem öffentlichen Leben teilhaben zu können. Das Wohnen in der eigenen Wohnung ist dabei ein zentraler Bestandteil und bildet die Basis für Teilhabe und Inklusion. Unsere pädagogische Arbeit ist durch die christliche Grundhaltung geprägt, personenzentriert und orientiert sich beim Erschließen von Hilfen am Sozialraum jedes Einzelnen. Das heißt, unsere Klienten werden in ihrer Individualität und unter Berücksichtigung ihrer Biografie angenommen und wertgeschätzt und in ihrem Selbstmanagement gestärkt. Ambulant betreutes wohnen gesetzliche grundlage in english. Unterstützung wird dort angeboten, wo sie benötigt wird, wobei vor allem Hilfen und Ressourcen im direkten Umfeld genutzt werden. Es werden die gemeinsam formulierten Ziele unserer Klienten angestrebt und das übergreifende Ziel, dass alle Menschen – egal ob mit oder ohne Behinderung – ein "normales" und selbstbestimmtes Leben führen können, verfolgt.
Bedarfsermittlung Wir unterstützen unsere Klient:innen bei der Erstellung des individuellen BE darfsermittlungs I nstrumentes (BEI_NRW). In diesem Dokument werden alle notwendigen Bedarfe aufgenommen. Hier werden unter anderem Ziele und Maßnahmen formuliert, die durch die zukünftige Zusammenarbeit innerhalb des sogenannten Bewilligungszeitraums erreicht werden sollen. Aus den formulierten Zielen und Maßnahmen ergibt sich der individuell benötigte Stundenumfang pro Woche. Das BEI_NRW als Grundlage für die Zusammenarbeit ist für den Landschaftsverband Rheinland (LVR) als Leistungsträger eine Voraussetzung für die Übernahme der Kosten des Ambulant Betreuten Wohnens. Selbstverständlich arbeiten wir eng mit den gesetzlichen Betreuer:innen unserer Klient:innen zusammen. Merkmale Zielgruppe: Erwachsene mit geistiger und/oder psychischer Beeinträchtigung, Menschen mit einer Suchterkrankung sowie Menschen mit einer Erblindung und Sehbehinderung Geschlecht: männlich, weiblich, divers Gesetzl. Rahmen: §§ 99, 113 Abs. 2 Nr. 2 i. Rechtliche Grundlagen – ABK Neustart gGmbH. m. § 78 SGB IX, § 53 SGB XII in der Fassung bis 31.
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 30. 06. 2016 – B 8 SO 7/15 R – für mehr Klarheit gesorgt, was denn das Ziel des Betreuten Wohnens ist. Die Leistung diene der Verselbstständigung der Lebensführung des behinderten Menschen in seinem eigenen Wohn- und Lebensumfeld. Die Leistungen können daher nicht auf unmittelbar wohnungsbezogene Hilfen, zum Beispiel die Hilfe zum Sauberhalten der Wohnung, beschränkt werden. Ambulant Betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung - Wellenbrecher - Der Jugendhilfeträger. Der behinderte Mensch solle vielmehr dazu befähigt werden, alle wichtigen Alltagsverrichtungen in seinem Wohn- und Lebensbereich möglichst selbstständig vorzunehmen. Es sei erforderlich, dass durch die geleistete Hilfe das selbstständige Leben und Wohnen ermöglicht werden soll, in dem zum Beispiel einer Isolation bzw. Verwahrlosung entgegengewirkt werde, damit der behinderte Mensch durch den Verbleib in der eigenen Wohnung einen Freiraum für die individuelle Gestaltung seiner Lebensführung erhält. Durch diese Feststellung wird die häufig vorgetragene Ansicht des Leistungsträgers widerlegt, dass die Leistungen des Betreuten Wohnens lediglich auf den Wohnbereich begrenzt sein sollen.
Gesetzliche Grundlagen / rechtlicher Rahmen 1.