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Was sind durchlaufende Posten und wie habe ich diese in der Buchhaltung abzubilden? Durchlaufende Posten stellen für den Unternehmer weder Betriebseinnahmen noch Betriebsausgaben dar. Es handelt sich lediglich um für einen anderen (eventuell auch Unternehmer) verauslagte Gelder. Die Originalbelege werden an den anderen (für den diese Ausgaben getätigt wurden) weitergegeben. Umsatzsteuer auf Personalgestellung. Der andere setzt die Ausgaben direkt in seiner Buchhaltung an. Voraussetzung dafür ist, dass es sich entweder um Kleinbetragsrechnungen unter € 250 handelt oder aber um Rechnungen, die direkt auf den Namen des anderen Unternehmers ausgestellt sind. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 5 Umsatzsteuergesetz gehören diejenigen Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), nicht zum Entgelt. Wie genau gehe ich vor? Ein kleines Beispiel… Ein Rechtsanwalt R vertritt einen Auftraggeber A vor Gericht. Dabei entstehen Gerichtskosten in Höhe von € 200 und es wird auf den Namen des A eine Gerichtskostenrechnung ausgestellt.
B., IC Ertrag IT vesus IC Aufwand IT stimmt das und wenn ja wie steuere ich hier unterschiedliche Kostenstellen der Gesellschaften bei der FI Buchung an? Ist es möglich aus FI/CO eine GUV buchungskreisübergreifende Buchung abzusetzen, die nur von einer Gesellschaft gebucht wird und automatisch in der anderen Gesellschaft mit gebucht wird? In der Bilanz wird selbstverständlich Forderungen bzw. Verbindlichkeiten gegenüber verbundene Unternehmen gebucht! Danke für eure Unterstützung vorab. Gruss Controller Weiterberechnung Buchungskreis-Verrechnung buchungskreisübergreifende Weiterverrechnungen buchungskreisübergreifend Standleitungskosten länderübergreifend Bearbeitungsoptionen Buchungskreis Standardfunktionalität Intercompanyabstimmung anderen Verrechnungskonto Tochtergelellschaften buchungskreisübergreifenden Verrechnungsbuchungen selbstverständlich Dienstleistungsbuchhaltung Kontierungsvorlagen Vertriebsgesellschaft
Gruß Gustav Bearbeitet: Gustav - 19. 10. 2010 13:02:39 Es erfolgte nur die Weitergabe des Buches. Mehr nicht. Keine Dienstleistung etc. Meine Kollegin meinte es sind dann trotzdem 19, 00%. Warum auch immer Dann liegt Deine Kollegin falsch. Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 49 der Anlage 2 zum UStG ist nicht auf Druckereien, Buchhandlungen oder Verlage beschränkt. Entscheidend ist allein, was für ein Gegenstand geliefert wird. Gruß Gustav Also wenn ich eigentlich immer Umsätze mit 19, 00% habe, kann ich in der Ausnahme auch einen Umsatz mit 7, 00% haben? Habt ihr einen Link, wo das genau drin steht? 6. 19. 2010 19:41:05 Hallo Küstenjunge, für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist es grundsätzlich unerheblich, wer einen Umsatz ausführt. Ausnahmen gelten z. für Zahntechniker oder gemeinnützige Einrichtungen. Es kommt allein auf den Inhalt des Umsatzes an. Siehe BMF-Schreiben vom 5. August 2004, dort Randziffer 1, 3. Satz "Die Begünstigung ist nicht davon abhängig, welcher Unternehmer (Hersteller, Großhändler, Einzelhändler) den Umsatz ausführt.